Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Kinder von Grenzarbeitnehmern. Soziale Vergünstigungen. System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Voraussetzung des Wohnsitzes in einem Bundesland. Ausschluss der Kinder, die in diesem Bundesland zur Schule gehen und in einem anderen Mitgliedstaat als dem der besuchten Schule wohnen. Ausschluss der inländischen Staatsangehörigen, die in anderen Bundesländern wohnen
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 492/2011
Beteiligte
Landkreis Südliche Weinstraße |
Landkreis Südliche Weinstraße |
Tenor
1. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig macht, eine mittelbare Diskriminierung darstellt, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann.
2. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ist dahin auszulegen, dass praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundesland keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 2018, in dem Verfahren
Landkreis Südliche Weinstraße
gegen
PF u. a.,
Beteiligter:
Vertreter des öffentlich...