Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Telefonische Kommunikation. Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen. Verbot der Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs. Begriff ‚Grundtarif’
Normenkette
Richtlinie 2011/83/EU Art. 21
Beteiligte
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V
comtech GmbH
Tenor
Der Begriff „Grundtarif” in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2015, in dem Verfahren
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
gegen
comtech GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der...