Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Pflicht des Zahlungsdienstnutzers, dem Zahlungsdienstleister den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments ‚unverzüglich‘ anzuzeigen. Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge. Korrektur durch den Zahlungsdienstleister unter der Voraussetzung, dass der Zahlungsdienstnutzer ihn ‚unverzüglich …, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung‘ von diesem Vorgang unterrichtet. Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Abfolge von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen infolge des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments. Nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhende Verspätung der Anzeige. Umfang des Erstattungsanspruchs
Normenkette
Richtlinie 2007/64/EG Art. 56 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2007/64/EG Art. 58; Richtlinie 2007/64/EG Art. 60; Richtlinie 2007/64/EG Art. 61
Beteiligte
Veracash
IL
Veracash SAS
Tenor
1.
Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
ist dahin auszulegen, dass
der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
2.Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbi...