Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 85/337/EG und 97/11/EG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten. Erhebliche Änderung der Nutzung eines Bauwerks oder eines Grundstücks. Unzulässigkeit der Klage
Beteiligte
Kommission / Vereinigtes Königreich |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. Mai 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C.-F. Durand und F. Simonetti als Bevollmächtigte im Beistand von A. Howard, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell, dann durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von D. Elvin, QC, und J. Maurici, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt in ihrer Klageschrift die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine ...