Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten. Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen. Ausnahmen vom Zugangsrecht. Überwiegendes öffentliches Interesse. Begriff. Grundsatz der guten Verwaltung. Verteidigungsrechte. Spezifische Ziele des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen. Verweigerung des Zugangs. Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 41 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 2 a. E
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die TUIfly GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Dezember 2021,
TUIfly GmbH mit Sitz in Langenhagen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte L. Giesberts und D. Westarp,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und D. Gratsias,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TUIfly GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2021, TUIfly/Kommission (T-619/18, nicht veröffentlicht, im Folgend...