Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Bestellung eines Liquidators einer Gesellschaft. Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Beteiligte
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Charlottenburg mit Entscheidung vom 7. November 2008 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Charlottenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2008, in dem Verfahren
Amiraike Berlin GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 10 EG, 43 EG und 48 EG.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über den Antrag der Amiraike Berlin GmbH (im Folgenden: Amiraike), einer Gesellschaft deutschen Rechts, auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für das in Deutschland verbliebene Vermögen der Aero Campus Cottbus Ltd (im Folgenden: AeroCC), einer Gesellschaft englischen Rechts.
Rechtlicher Rahmen
Deutsches Recht
Rz. 3
§ 273 („Schluss der Abwicklung”) des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1086) bestimmt:
„(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
…
(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen n...