Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschleunigtes Verfahren
Beteiligte
Sánchez Morcillo und Abril García |
Juan Carlos Sánchez Morcillo |
María del Carmen Abril García |
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA |
Tenor
Dem Antrag der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien), die Rechtssache C-169/14 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, wird stattgegeben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien) mit Entscheidung vom 2. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2014, in dem Verfahren
Juan Carlos Sánchez Morcillo,
María del Carmen Abril García
gegen
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters E. Levits,
nach Anhörung des Generalanwalts N. Wahl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Sánchez Morcillo und Frau Abril García einerseits und der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA andererseits über den Einspruch der Erstgenannten gegen die Hypothekenvollstreckung in ihre Immobilie.
Rz. 3
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens am 9. Juni 2003 mit der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA eine notarielle Urkunde über ein Hypothekendarlehen für ihre Wohnung unterzeichnet hatten. Da sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Raten zur Tilgung ...