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BVerwG Urteil vom 06.07.1989 - 2 C 52.87

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Tatbestand

›... Die angegriffene Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung [auf den unter Vorbehalt, ›gezwungenermaßen‹ gestellten diesbezügl. Antrag des klag. Studienrats z. A. hin], und folglich auch deren Aufrechterhaltung, war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 LBG [Rheinl.-Pfalz] i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 des LandesG vom 20. 12. 1984 (GVBl. S. 245) waren nicht erfüllt, weil es an einem Antrag, wie ihn diese Vorschrift vorsieht, fehlte. Erforderlich ist ein freiwilliger Antrag in dem Sinne, daß dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will. Nach dem vorliegend festgestellten Sachverhalt hat der Kl. nur einen Antrag gestellt, bei dem ihm keine solche Wahlmöglichkeit eingeräumt war.

Die so verstandene Wahlmöglichkeit ergibt sich, wenn der Betroffene schon Beamter mit Dienstbezügen ist, ohne weiteres aus dem Antragserfordernis in § 80 a Abs. 1 Nr. 1 LBG bzw. übereinstimmend mit dem zugrundeliegenden § 44 a BRRG: Danach steht es dem Beamten rechtlich frei, entweder den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen oder vollbeschäftigt zu bleiben. Ist ein Bewerber schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entschlossen, sogleich vom Dienstantritt an Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, so mag er, um den Dienstherrn bereits frühzeitig von seiner Bereitschaft zu informieren, diesen Antrag auch schon vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis stellen können... Das Gesetz bietet aber keinen Anhalt dafür, daß damit in bezug auf Bewerber die Schutzfunktion des Antragserfordernisses eingeschränkt und für diesen Personenkreis die Ausnahme von der Regel der vollen Beschäftigung und Besoldung auch ohne Wahlmöglichkeit in dem dargelegten Sinne ermöglicht werden sollte. Vielmehr ist das Antragserfordernis und damit die Wahlmöglichkeit unterschiedslos für alle in betracht kommenden Beamten vorgesehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann nicht einem Bewerber, sondern erst einem Beamten mit Dienstbezügen bewilligt werden, so daß ein etwa schon früher gestellter Antrag erst nach der Ernennung zum Beamten mit Dienstbezügen rechtlich relevant werden kann. Ferner heißt es in bezug auf alle Antragsteller, die Teilzeitbeschäftigung könne ›bewilligt werden‹; davon könnte schwerlich gesprochen werden, wenn nicht gerade der Inhalt der ›Bewilligung‹, nämlich Teilzeitbeschäftigung anstatt voller Beschäftigung, dem Wunsch des Betroffenen entspräche.

Besonders deutlich läßt auch die zusätzliche Beschränkung von Nebentätigkeiten, zu der sich ein Antragsteller bereit erklären muß (§ 80 Abs. 21BG, § 44 a Abs. 2 BRRG), erkennen, daß das Gesetz von einer Wahlmöglichkeit in dem dargelegten Sinne ausgeht. Die Regelung schränkt in diesem Falle durchaus sinnvoll die Möglichkeit ein, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, mit der Folge, daß ein zu der zusätzlichen Beschränkung nicht bereiter Beamter bei der Regel der vollen Beschäftigung zu verbleiben hat. Könnten hingegen Bewerber, wie der Kl., ohne die Möglichkeit zur Wahl voller Beschäftigung zur Beantragung von Teilzeitbeschäftigung veranlaßt werden, so wäre weder ein Anlaß noch gar eine Rechtfertigung ersichtlich, gerade solchen Beamten Ä über die allgemein geltende Nebentätigkeitsregelung hinaus Ä auch noch zu verbieten, den vom Dienstherrn nicht in Anspruch genommenen Teil ihrer Arbeitskraft durch entgeltliche Nebentätigkeit zu verwerten. Auch daß bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die zusätzliche Nebentätigkeitsbeschränkung die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen ist, ergäbe keinen Sinn, wenn der Dienstherr, wie hier, entgegen dem wirklichen Wunsche des Beamten dessen Teilzeitbeschäftigung anordnen könnte. ...

Die gegenteilige Auslegung der §§ 80 a LBG, 44 a BRRG wäre mit dem hergebrachten Grundsatz der hauptberuflichen, vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht zu vereinbaren. Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE .. 71, 39, 60). Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 51BG, § 2 Abs. 1 BRRG) umfassend rechtlich in Anspruch. [Wird ausgeführt]

Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen griffe unvertretbar in diese Grundsätze ein, sowohl in die Verpflichtung des Beamten zum Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung für den Dienstherrn als auch in seinen Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn. Einerseits nähme der Dienstherr einen Teil der Ä hinsichtlich der Arbeitszeit allgemein festgelegten Ä Arbeitskraft des Beamten, die dieser für den Dienstherrn einsetzen will, nicht in Anspruch. Auf der anderen Seite gewährte er ihm nur einen Teil des vom Gesetzgeber selbst für amtsangemessen angesehenen und von dem Beamten auch angestrebten Lebensunterhalts. Durch einen solchen dem Beamten aufgezwungenen Verzicht auf Vollalimentation wäre die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten in einer Weise beeinträchtigt, die weder mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beamten selbst noch mit dem öffentlichen Interesse an der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren wäre. Ebensowenig wäre mit dem verfassungsgemäßen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 7 BRRG) eine Auslegung der die Teilzeitbeschäftigung regelnden Vorschriften im Sinne der hier geübten Praxis zu vereinbaren, wonach die Auslese der Bewerber zunächst nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob sie sich zu einem zeit- und teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung bereit finden. ...‹

Krit. Anmerkung von em. o. Prof. Dr. Dr h. c. U. H. Ule, Speyer/Heidelberg, in DVBl aaO. S. 1160

 

Fundstellen

Haufe-Index 3017163

NJW 1990, 61

BVerwGE, 196

DRsp V(570)405a

NVwZ 1989, 969

ZBR 1989, 338

DVBl 1989, 1157

DVBl. 1989, 1157

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