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BVerwG Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 41.08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Verwaltungsrechtsweg. Straße. besondere Anlage. Telekommunikationslinie. Nutzungsberechtigung. Verlegung. Änderung. Kosten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Streitigkeiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Telekommunikationslinie wegen einer im Straßenraum neu herzustellenden “besonderen Anlage” entstehen (§ 56 Abs. 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 TKG 2004), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BGHZ 162, 78).

 

Normenkette

TKG 1996 §§ 50, 55, 56 Abs. 2; TKG 2004 §§ 68-69, 74, 75 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; GVG §§ 13, 17a

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 27.05.2008; Aktenzeichen 13 E 526/08)

VG Köln (Entscheidung vom 01.04.2008; Aktenzeichen 11 K 1975/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I

Auf Antrag der Klägerin wurde der Plan für die Verlängerung einer Stadtbahnlinie festgestellt. Für die Umgestaltung und Verbreiterung des Straßenraums verlangte die Klägerin die Verlegung unterirdisch geführter Telekommunikationsleitungen der Beklagten. Um Meinungsverschiedenheiten über die Kostentragung beizulegen und die Bauausführung sicherzustellen, vereinbarten die Beteiligten, dass die Klägerin die Kosten vorläufig übernimmt, die Beklagte ihr diese aber erstattet, soweit durch ein rechtskräftiges Urteil des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts festgestellt wird, dass die Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahme auf eigene Kosten gesetzlich verpflichtet war.

Auf die Klage, die mit ihrem Hauptantrag auf die betreffende Feststellung einer gesetzlichen Kostentragungspflicht gerichtet ist, hat sich das Verwaltungsgericht für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Bonn verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Verweisungsbeschluss auf die Beschwerde der Klägerin aufgehoben, da über die Streitigkeit im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden sei. Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Verweisungsbeschluss zu Recht aufgehoben. Denn über die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinie auf eigene Kosten durchzuführen, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – BGHZ 97, 312 ≪313 f.≫, vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 – BGHZ 102, 280 ≪283≫ und vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 – BGHZ 108, 284 ≪286≫; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – BVerwG 5 C 33.91 – BVerwGE 96, 71 ≪73≫ = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30. Mai 2006 – BVerwG 3 B 78.05 – NJW 2006, 2568 und vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – XI ZB 7/99 – NJW 2000, 1042). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 a.a.O. S. 314 und vom 29. Oktober 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 und vom 2. Mai 2007 a.a.O.). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 286 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 und vom 2. Mai 2007 a.a.O.). Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden (Urteil vom 11. Dezember 1980 – BVerwG 3 C 130.79 – BVerwGE 61, 222 ≪224≫; Beschlüsse vom 6. März 1990 – BVerwG 7 B 120.89 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 29 und vom 29. Mai 1990 – BVerwG 7 B 30.90 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 103 S. 73; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – XI ZB 7/99 – NJW 2000, 1042).

2. Nach diesen Grundsätzen ist für die hier vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden zwischen den Beteiligten getroffenen Kostenübernahmevereinbarungen vom 26. Oktober 2000 als auch im Zeitpunkt der späteren Durchführung der Baumaßnahme beantwortete sich die Frage, die den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildet, nach § 56 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) – TKG 1996 –.

Diese Vorschrift, die mittlerweile durch den inhaltsgleichen § 75 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) – TKG 2004 – ersetzt worden ist, trifft eine Regelung für den Fall, dass zu einer in einem Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine “besondere Anlage” später hinzutritt; zu den besonderen Anlagen zählt nach der Legaldefinition des § 55 Abs. 1 TKG 1996 (jetzt § 74 Abs. 1 TKG 2004) u.a. auch eine Schienenbahn. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 muss dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des wegenutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmens stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 nur dann verlangt werden, wenn diese ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

Die vorgenannte, hier streitentscheidende Regelung ist öffentlich-rechtlicher Art (ebenso BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04 – BGHZ 162, 78; Reichert, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 73 Rn. 35 f., §§ 74, 75 Rn. 72; Demmel/Manssen, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand 2007, § 74 Rn. 18 und § 75 Rn. 46; Dörr, in: BerlKommTKG, 2006, § 75 Rn. 20; a.A. R. Schütz, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 75 Rn. 36; P. Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 75 Rn. 22; Ellinghaus, CR 2005, 431; Thiel, JR 2006, 156 ≪157≫). Denn sie wendet sich auf einer Seite, nämlich derjenigen des wegenutzungsberechtigten Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, an ein Rechtssubjekt, das ein ihm verliehenes öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht ausübt.

Die Befugnis, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, steht dem Bund zu und wird von diesem den Netzbetreibern übertragen (§ 50 Abs. 1, 2 TKG 1996; jetzt § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG 2004). Sie geht auf den früheren § 1 Telegraphenwegegesetz zurück und wird seit jeher mit der hoheitlichen Aufgabe begründet, den öffentlichen Telegraphen- und Fernmeldeverkehr zu gewährleisten (s. auch Reichert, a.a.O. § 68 Rn. 2). Der Gewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation ist nach geltendem Recht in Art. 87 f Abs. 1 GG verankert. Das auf ihm beruhende öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird. Vielmehr wird das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen in den Vorschriften der §§ 50 bis 56 TKG 1996 (bzw. §§ 68 bis 75 TKG 2004) jeweils als Inhaber eines – durch diese Bestimmungen näher ausgeformten und eingegrenzten – öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits nach §§ 52, 53 TKG 1996 (§§ 71, 72 TKG 2004) gegenüber dem Wegeunterhaltungspflichtigen und andererseits gemäß §§ 55, 56 TKG 1996 (§§ 74, 75 TKG 2004) gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen (vgl. Urteil vom 1. Juli 1999 – BVerwG 4 A 27.98 – BVerwGE 109, 192 ≪195≫ = Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 1 S. 3; s. ferner Beschluss vom 28. März 2003 – BVerwG 6 B 22.03 – Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10 f.). Im Verhältnis zu diesen anderen Aufgabenträgern ist das Telekommunikationsunternehmen zwar nicht mit hoheitlichen Entscheidungsbefugnissen beliehen; die Befugnis zur Ausübung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts ist aber den Fällen einer Beleihung in Bezug auf die Rechtswegbestimmung gleich zu achten. Wie schon vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 85) überzeugend ausgeführt, steht das Nutzungsrecht des Bundes mit den gesetzlichen Folgeregelungen in einem derart engen Zusammenhang, dass die Aufspaltung des Rechtsweges sachwidrig wäre.

3. Einer Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 VwGO bedarf es nicht, obgleich der beschließende Senat die Frage der Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten nach § 56 TKG 1996 anders beurteilt als der 9. Senat in seinem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 – BVerwG 9 A 6.01 – (juris Rn. 31). Dieser hat eine Kostentragungsregelung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie in dem damals umstrittenen Planfeststellungsbeschluss für entbehrlich erachtet, weil das Gesetz hierfür in § 56 TKG ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem zur Verfügung stelle, dessen Anwendbarkeit keine Anordnung im Planfeststellungsbeschluss voraussetze. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsansicht, etwaige Streitigkeiten nach § 56 TKG 1996 seien dem ordentlichen Rechtsweg zugeordnet, trägt die Entscheidung ersichtlich nicht. Denn die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Regelungssystems der Folgekosten ist bei einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte ebenso gewährleistet wie im Falle der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 juris Rn. 26, insoweit in BGHZ 162, 78 nicht abgedruckt).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Bardenhewer, Dr. Bier, Dr. Möller

 

Fundstellen

DÖV 2009, 299

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