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BVerwG Beschluss vom 30.05.2006 - 3 B 78.05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsrechtsweg. ordentlicher Rechtsweg. Subventionsvergabe. verlorener Zuschuss. Bankenverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Macht ein Kreditinstitut, das im eigenen Namen im Rahmen eines staatlichen Förderungsprogramms Gelder an Private ausgezahlt hat (sog. Bankenverfahren), aus eigenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die Empfänger geltend, so ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn das Kreditinstitut eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

 

Normenkette

VwGO § 40

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 4 E 1039/04)

VG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.07.2004; Aktenzeichen 15 K 8763/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

1. Die klagende Sparkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie klagt auf Rückzahlung von Investitionszuschüssen, die sie im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen als Hausbank im eigenen Namen und für fremde Rechnung einem Wirtschaftsunternehmen gezahlt hat. Die Beklagte hatte 1999 den Schuldbeitritt zu der von dem Wirtschaftsunternehmen abgegebenen Verpflichtungserklärung erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten durch Beschluss vom 29. Juli 2004 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Duisburg verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Klägerin ist der Auffassung, für den Rechtsstreit sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG).

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – BVerwGE 74, 368 ≪370≫). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Entscheidend ist dabei, ob der Sachverhalt – die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt – Rechtssätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 – NJW 1990 S. 1527).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. dem durch die Subventionsgewährung begünstigten Wirtschaftsunternehmen maßgeblich aus der Natur des Deckungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Investitionsbank des Landes, die die Zuwendungen zur Verfügung gestellt hatte, hergeleitet; dieses Verhältnis hat es als zivilrechtlich qualifiziert. Ob diese Erwägungen unbedingt zwingend sind, bedarf hier keiner Erörterung. Der Rechtsstreit gehört auch dann nicht dem öffentlichen Recht an, wenn die Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten unmittelbar in den Blick genommen wird.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Verhältnis zwischen der Hausbank, die im eigenen Namen Förderbeträge im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen auszahlt, und dem Zuwendungsempfänger zivilrechtlicher Natur ist, wenn das Kreditinstitut eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – XI ZB 7/99 – NJW 2000, 1042; Urteil vom 17. Juni 2003 – XI ZR 195/02 – NJW 2003, 2451, 2452). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat er ausgeführt, die Zuordnung eines Rechtsstreits zum öffentlichen Recht scheide grundsätzlich aus, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt seien, es sei denn, eine Partei wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber der anderen Partei als beliehenes Unternehmen tätig geworden. Da eine Beleihung der in die Subventionsgewährung einbezogenen privatrechtlich organisierten Hausbanken nicht erfolgt ist, hat er für den Rechtsstreit über die Abwicklung des Subventionsverhältnisses zwischen Hausbank und Subventionsempfänger den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt.

Diese ohne weiteres überzeugenden Erwägungen müssen auch dann Platz greifen, wenn die Hausbank – wie im vorliegenden Fall – eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Ein solches Kreditinstitut reicht die Investitionszuschüsse nach genau denselben Regeln aus wie eine Hausbank, die von einem Privatrechtssubjekt betrieben wird. Beide sind verpflichtet, der Zuschussgewährung dieselben allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem RWP – Fassung für den Zuschussempfänger – (AB-Zuschussempfänger) zugrunde zu legen. Das zeigt, dass das öffentlich-rechtlich organisierte Kreditinstitut bei der Hingabe der Zuwendung nicht von einem Sonderrecht Gebrauch macht, das ihm als Träger hoheitlicher Befugnisse zustünde; wie bei jeder anderen Hausbank erfolgt die Zuschussgewährung vielmehr auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.

Die sich daraus ergebende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten, die sich bei der Abwicklung des Verhältnisses zwischen Bank und Zuwendungsempfänger ergeben, ist sachgerecht. Es wäre nicht nachzuvollziehen, wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung identischer Rechtsfragen von dem zufälligen Umstand abhinge, ob die – vom Zuwendungsempfänger selbst benannte – Hausbank von einem Privatrechtssubjekt oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung getragen wird.

Unter diesen Umständen kommt dem von der Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass es sich bei der gewährten Subvention um einen verlorenen Zuschuss handelt, keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass solche Subventionen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts gewährt werden. Erfolgt die Subventionsvergabe aber im so genannten Bankenverfahren, so ist dieser Annahme jedenfalls für das Verhältnis zwischen der Hausbank und dem Zuwendungsempfänger durch die vorstehenden Erwägungen die Grundlage entzogen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Kley, van Schewick, Dr. Dette

 

Fundstellen

ZAP 2006, 1075

DÖV 2006, 873

GewArch 2006, 432

VR 2006, 359

VuR 2006, 496

VuR 2007, 37

ZBB 2006, 389

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