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BVerwG Beschluss vom 16.05.2012 - 6 PB 2.12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten. Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. keine Beschränkung der Einsichtnahme auf Vorstandsmitglieder

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG bildet eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten, die zu dem hiermit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ermächtigt und insoweit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt.

2. Die Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten gehört nicht zu den Vorstandsmitgliedern vorbehaltenen laufenden Geschäften im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG.

 

Normenkette

HmbPersVG § 78 Abs. 2 Sätze 1-2, § 33 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen 8 Bf 138/11.PVL)

VG Hamburg (Entscheidung vom 29.06.2011; Aktenzeichen 25 FL 37/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobenen Grundsatzrügen (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greifen nicht durch.

Rz. 2

 1. Der Beteiligte will zum einen sinngemäß geklärt wissen, ob § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG, wonach dem Personalrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen an Eingriffe in das Grundrecht von Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung genügen, wie sie mit der Einsichtnahme von Mitgliedern der Personalvertretung in nicht anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten der Dienststelle verbunden sind. Diese Frage wird durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet und führt daher nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 14. September 2011 – BVerwG 6 PB 14.11 – juris Rn. 2; BAG, Beschlüsse vom 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – BAGE 114, 157 ≪159 f.≫ und vom 2. Oktober 2007 – 1 AZN 793/07 – AP Nr. 52 zu § 75 BetrVG 1972 Rn. 3).

Rz. 3

 Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt sich das Verlangen der Personalvertretung, Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten gewährt zu bekommen, aus den – in §§ 77 und 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG inhaltsgleich zu Parallelbestimmungen in anderen Personalvertretungsgesetzen normierten – Aufgaben der Personalvertretung, darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden und dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 – BVerwG 6 P 5.09 – Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 4 Rn. 9, vom 22. April 1998 – BVerwG 6 P 4.97 – Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – Buchholz 238.3A § 67 BPersVG Nr. 5 S. 4). Durch die Senatsrechtsprechung ist ferner geklärt, dass die einschlägigen personalvertretungsgesetzlichen Anspruchsnormen – in Hamburg § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG – die insoweit maßgeblichen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen im Sinne des Datenschutzrechts bilden (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 – BVerwG 6 P 5.01 – Buchholz 250 § 68 BPersVG S. 5 und vom 22. April 1998 a.a.O. S. 5) und dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen der Einsichtnahme des Personalrats in Unterlagen, die personenbezogene Daten der Beschäftigten enthalten, nicht entgegenstehen, wenn die Einsichtnahme unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang begrenzt ist und die handelnden Personalratsmitglieder der Schweigepflicht unterliegen (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. Rn. 25, vom 26. Januar 1994 – BVerwG 6 P 21.92 – BVerwGE 95, 73 ≪81, 85≫ = Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 15 S. 8, 11, vom 22. Dezember 1993 – BVerwG 6 P 15.92 – Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14 S. 20 und vom 29. August 1990 – BVerwG 6 P 30.87 – Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3 S. 10 ferner Beschluss vom 7. März 2011 – BVerwG 6 P 15.10 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 34).

Rz. 4

 Dass die genannten Anspruchsnormen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen, ist in den vorgenannten Entscheidungen nicht eigens erwähnt, aber vorausgesetzt worden. Insoweit bedurfte es keiner gesonderten Darlegungen durch den Senat, denn es ist offenkundig, dass Verstöße gegen diese Anforderungen nicht vorliegen. Ihnen genügt eine Eingriffsnorm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sie den Eingriff für die Betroffenen vorhersehbar macht und Verwaltung wie Gerichten hinreichend präzise Handlungs- bzw. Kontrollmaßstäbe vermittelt (BVerfG Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 – BVerfGE 110, 33 ≪53 ff.≫). Dies ist im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbPersVG augenscheinlich der Fall. Für die Beschäftigten ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Vorschrift auch die Vorlage solcher Unterlagen einschließt, die – wie Lohn- und Gehaltslisten – personenbezogene Daten über die in der Dienststelle geleisteten Vergütungen enthalten, denn andernfalls könnte der Personalrat die ihm gesetzlich obliegende Überprüfung, ob bei Bemessung der Vergütung sachwidrige Diskriminierungen unterbleiben und die einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt werden, überhaupt nicht durchführen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Februar 2010 a.a.O. S. 2 und vom 22. April 1998 a.a.O. S. 3). Verwaltung und Gerichte finden in Gestalt des in § 78 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG festgelegten Erfordernisses des Aufgabenbezugs sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend präzise Handlungs- bzw. Kontrollmaßstäbe vor, um im Einzelfall zu grundrechtskonformen Entscheidungen zu gelangen. Alles dies erschließt sich auch ohne eine explizite gesetzliche Normierung nach Art des vom Beteiligten in seiner Beschwerdebegründung angeführten § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PersVG ND.

Rz. 5

 2. Zum zweiten will der Beteiligte wissen, ob die Einsichtnahme in Lohn- und Gehaltslisten ein laufendes Geschäft des Personalrats im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG darstelle und somit auf Mitglieder des Vorstands zu begrenzen sei. Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie vom Senat bereits geklärt ist. Der Senat hat, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, bereits in seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 im Hinblick auf die (mit § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG inhaltsgleiche) Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 PersVG BW entschieden, dass die Einsichtnahme in die dort streitgegenständlichen Vergütungslisten durch den Vorsitzenden und ein weiteres seiner Mitglieder erfolgen darf, ohne hierbei die Einschränkung vorzunehmen, dass letzteres dem Vorstand angehören müsse (a.a.O. Rn. 7). Gleiches gilt für seinen Beschluss vom 22. April 1998, der zu § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 PersVG SN erging (a.a.O., juris Rn. 26 – insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1). Diese Entscheidungen stehen im Einklang mit der vom Senat bekräftigten allgemeinen Maßgabe, dass auch solche Mitglieder des Personalrats, die nicht dem Vorstand angehören und folglich nicht mit der laufenden Geschäftsführung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG befasst sind, als Beauftragte zur Erledigung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden dürfen (Beschluss vom 13. Februar 2012 – BVerwG 6 PB 19.11 – juris Rn. 13).

 

Unterschriften

Neumann, Büge, Prof. Dr. Hecker

 

Fundstellen

ZTR 2012, 601

DÖV 2012, 734

PersR 2012, 381

PersV 2012, 385

PersV 2013, 353

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