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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 73 Allgemeine Aufgaben – Anhörungen

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(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

1.

Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

 

2.

darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen sowie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften[1] durchgeführt werden,

 

3.

Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststellenleitung[2] [Bis 29.07.2024: dem Dienststellenleiter] auf ihre Erledigung hinzuwirken,

 

4.

[3]die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Menschen mit Behinderung und sonstigen schutzbedürftigen, insbesondere älteren Personen zu fördern,

Bis 29.07.2024:

4.

die Eingliederung und berufliche Entwicklung behinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,

 

5.

die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,

 

6.

[4]die berufliche Entwicklung Beschäftigter mit Migrationshintergrund, soweit bekannt, zu fördern,

 

7.[5] [Bis 29.07.2024: 6.]

die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern,

 

8.[6] [Bis 29.07.2024: 7.]

Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,

 

9.[7] [Bis 29.07.2024: 8.]

mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

 

(2) 1Die Dienststellenleitung[8] [Bis 29.07.2024: Der Dienststellenleiter] hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben r...

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