Verfahrensgang
VG Dresden (Aktenzeichen 1 K 1753/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, der dem Beigeladenen ein Wohn- und Geschäftsgrundstück zurückübertragen hat. Die testamentarisch als Vorerbin eingesetze Witwe des Grundstückseigentümers verstarb im April 1964. Der als Nacherbe eingesetzte Beigeladene schlug die Erbschaft im Juli 1964 für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn aus. Darauf ordnete das Staatliche Notariat Nachlasspflegschft zur Ermittlung der Erben nach der Vorerbin an. Die in Westdeutschland lebende Alleinerbin der Vorerbin nahm die bei ihr angefallene Erbschaft an und veräußerte sie im Jahr 1965 durch notariellen Vertrag unter Auflassung und Eintragungsbewilligung schenkungshalber an den Rechtsvorgänger des Klägers. Der Rechtsvorgänger des Klägers wurde nicht als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Nach Durchführung eines vom Nachlasspfleger eingeleiteten Aufgebotsverfahrens wurde im Jahr 1971 die DDR als Erbe festgestellt und das Grundstück in Volkseigentum überführt. Nach Einziehung eines zugunsten des Fiskus erteilten Erbscheins im August 1995 und Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Klägers wurde dieser im August 1996 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Der Kläger beantragte im August 1990 die Rückübertragung des Grundstücks. Das Landratsamt Dresden lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. Mai 1995 mit der Begründung ab, das Vermögensgesetz sei nicht anwendbar, da die Alleinerbin der Vorerbin die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, die DDR damit nicht Erbe geworden und das Grundstück infolgedessen nicht in Volkseigentum übergegangen sei. Über den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden worden.
Den im September 1990 gestellten Rückübertragungsantrag des Beigeladenen lehnte das Landratsamt D. durch Bescheid vom 15. Mai 1995 ab; der allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG sei nicht erfüllt, weil das Grundstück nicht aufgrund seiner Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen worden sei. Im Verfahren über den dagegen eingelegten Widerspruch des Beigeladenen wurde der Kläger beteiligt. Durch Bescheid vom 26. Mai 1997 übertrug die Widerspruchsbehörde das Eigentum an dem Grundstück dem Beigeladenen, weil er die Erbschaft wegen Überschuldung des Grundstücks ausgeschlagen habe und als erstausschlagender Erbe im Zuge einer unvollständigen Kettenerbausschlagung restitutionsberechtigt sei.
Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet; das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen.
Die Revision ist nicht wegen des gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde meint, dass der Kläger durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein könne, weil sein Rechtsvorgänger mangels Vollzugs der in dem Erbschaftsschenkungsvertrag erklärten Auflassung das Grundstückseigentum nicht erworben habe (§ 2385 Abs. 1 i.V.m. § 2374, § 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung des Klägers im Grundbuch ihm darum nur eine Buchposition vermittele. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgegangen sei, trifft dies schon deswegen nicht zu, weil der Kläger im Widerspruchsverfahren als Anspruchskonkurrent des Beigeladenen zu Recht und notwendigerweise beteiligt worden ist. Auch nach seinem Klagevorbringen war nicht ausgeschlossen, dass er durch den Widerspruchsbescheid in dem von ihm angemeldeten und noch nicht bestandskräftig beschiedenen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks verletzt sein konnte. Die in den Vordergrund des Beschwerdevorbringens gerückte Frage, ob der Kläger durch den Widerspruchsbescheid tatsächlich in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist materiellrechtlicher Natur und darum zur Begründung der Verfahrensrüge ungeeignet.
Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält für klärungsbedüftig, „ob auch in dem Fall, dass sich der Nachlass nach der Ausschlagung durch den erstrangigen Erben mit dem Nachlass eines Dritten … vereinigt, von diesem wiederum weitervererbt wird und in der Folge in DDR-Volkseigentum überging, der Erstausschlagende i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG anspruchsberechtigt ist”. Diese Frage ist, soweit sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein würde, anhand der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres zu verneinen. Danach kann ein nachberufener Erbe, der sich vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes auf seine Stellung als Erbe nicht berufen hat, einen zugunsten des erstausschlagenden Erben ergangenen, auf § 1 Abs. 2 VermG gestützten Restitutionsbescheid nicht mit der Behauptung zu Fall bringen, das Grundstück oder Gebäude sei nach der Erbausschlagung nicht wirklich in Volkseigentum übergegangen. In einem solchen Fall der sog. unvollständigen Kettenerbausschlagung setzt die Restitutionsberechtigung des Erstausschlagenden jedoch voraus, dass das Grundstück oder Gebäude vom Staat auf der Grundlage der gesetzlichen Erbvermutung tatsächlich für das Volkseigentum in Besitz genommen wurde (Urteil vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 70.96 – BVerwGE 105, 172 ≪176≫). An diesem Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 2 VermG fehlt es, wenn ein zum Nachlass gehörendes Grundstück aufgrund der Erbausschlagung des erstberufenen Erben nicht in Volkseigentum übernommen, sondern das Erbrecht des nachberufenen Erben vom Staat respektiert wurde (Urteil 30. November 2000 – BVerwG 7 C 83.99 –, zur Veröffentlichung bestimmt; dokumentiert in Juris).
In Übereinstimmung hiermit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Grundstück nicht aufgrund der vom Beigeladenen erklärten Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurde, weil die Erbschaft mit der Ausschlagung des Nacherben bei der Vorerbin angefallen war (vgl. § 2142 BGB) und das Staatliche Notariat daraufhin die Nachlasspflegschaft angeordnet hatte, um deren Erben zu ermitteln. Mit der Annahme der Erbschaft durch die Alleinerbin der Vorerbin (vgl. § 1943 BGB) war die von dem erstausschlagenden Beigeladenen ausgelöste Ausschlagungskette unterbrochen. Schon aus diesem Grund konnte die spätere Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nicht mehr auf der Erbausschlagung des Beigeladenen beruhen, so dass dieser nicht von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG betroffen war. Die von der Beschwerde und dem Beklagten angedeutete Frage einer Schutzwürdigkeit der zum Zuge gekommenen nachrangigen Erben ist vermögensrechtlich ohne Belang, weil das der Erbrechtslage entsprechende Ergebnis kein nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachendes Unrecht darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Kley, Herbert
Fundstellen