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BVerwG Beschluss vom 03.02.1988 - 6 P 12.86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung, gemeinsame Wahl, Wahlvorschlag mit gruppenfremden Bewerbern, Unterschriftenquorum, Verfassungsmäßigkeit des –

 

Leitsatz (amtlich)

Das in § 19 Abs. 6 BPersVG für Wahlvorschläge mit gruppenfremden Bewerbern bei einer gemeinsamen Wahl bestimmte Unterschriftenqorum ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BPersVG § 18 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 4-6, § 25

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.04.1986; Aktenzeichen 4 A 8/85)

VG Trier (Entscheidung vom 10.10.1985; Aktenzeichen 4 K 6/85)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. April 1986 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, die im Bahnbetriebswerk Trier vertretene Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer und Anwärter, ficht die Wahl zum örtlichen Personalrat bei dieser Dienststelle an, die im Mai 1985 als gemeinsame Wahl durchgeführt wurde. Zu wählen waren elf Personalratsmitglieder (sechs Mitglieder für die Gruppe der Beamten und fünf Mitglieder für die Gruppe der Arbeiter); wahlberechtigt waren 800 Bedienstete (431 Beamte und 369 Arbeiter).

Für die Wahl wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht, und zwar ein Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands – GdED” und ein Vorschlag mit dem Kennwort „GDBA/GDL/CGDE”. Der unter dem zuletzt genannten Kennwort zunächst eingereichte Wahlvorschlag enthielt die Namen von vierzehn Beamten als Bewerber für die Gruppe der Beamten und von zwei weiteren Beamten als Bewerber für die Gruppe der Arbeiter; er war von drei Beamten unterzeichnet. Der Wahlvorstand hatte diesen Wahlvorschlag dem Listenvertreter als ungültig zurückgegeben mit der Begründung, daß er nicht – wie in § 19 Abs. 6 BPersVG vorgeschrieben – von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Arbeitergruppe unterzeichnet sei. Darauf wurde der Wahlvorschlag dahin abgeändert, daß er die beiden Bewerber für die Gruppe der Arbeiter nicht mehr enthielt, und sodann mit diesem geänderten Inhalt erneut eingereicht.

Bei der Wahl wurden 728 gültige Stimmen abgegeben, von denen 577 Stimmen auf die Vorschlagsliste „Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands – GdED” und 151 auf die Vorschlagsliste „GDBA/GDL/CGDE” entfielen; demzufolge waren aus der zuerst genannten Liste fünf Vertreter für die Gruppe der Beamten und alle fünf Vertreter für die Gruppe der Arbeiter sowie aus der zweiten Liste, die keine Bewerber für die Arbeitergruppe mehr enthielt, ein Vertreter für die Gruppe der Beamten gewählt.

Mit einem am 17. Mai 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Wahl angefochten und beantragt,

die vom 7. bis 9. Mai 1985 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat beim Bahnbetriebswerk Trier für ungültig zu erklären.

Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, daß der Wahlvorstand den unter dem Kennwort „GDBA/GDL/CGDE” zunächst eingereichten Wahlvorschlag nicht habe zurückweisen dürfen. Dies ergebe sich bereits aus § 19 Abs. 8 BPersVG, wonach, wenn in der Dienststelle kein Personalrat besteht, bei Wahlvorschlägen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften das Unterschriftenquorum in § 19 Abs. 6 BPersVG keine Anwendung finde. Außerdem sei § 19 Abs. 6 BPersVG, soweit er bei gemeinsamer Wahl die Unterzeichnung des Wahlvorschlages von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe verlange, aus denselben Gründen verfassungswidrig, aus denen das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Regelungen in § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen habe.

Der Beteiligte zu 1 – der Personalrat beim Bahnbetriebswerk Trier – hat ausgeführt, daß die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1984 dargelegten Gründe auf die Regelung des § 19 Abs. 6 BPersVG nicht übertragbar seien, da diese – anders als § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG – dem Gruppenschutz diene. Davon abgesehen habe der Wahlvorschlag auch bei Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums zurückgewiesen werden müssen, weil er von überhaupt keinem Angehörigen der Gruppe der Arbeiter unterzeichnet gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Wahlanfechtung abgelehnt. Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die Frage, ob bei der Wahl wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden seien, stelle sich ausschließlich dahin, ob die in § 19 Abs. 6 Satz 1 BPersVG für Wahlvorschläge mit gruppenfremden Bewerbern bei gemeinsamer Wahl geforderte Unterzeichnung von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerber in Einklang stehe. § 19 Abs. 8 BPersVG, der Wahlvorschläge der in einer Dienststelle vertretenen Gewerkschaften von den Voraussetzungen des Absatzes 6 freistelle, sei nicht anwendbar, wenn – wie hier – das Auslaufen der regelmäßigen Amtszeit einer Personalvertretung die Neuwahl erforderlich mache. Auch reduziere sich die Höhe des Unterschriftenquorums in § 19 Abs. 6 BPersVG bei dessen Verfassungswidrigkeit nicht auf eine Unterschrift aus der betreffenden Gruppe; das Unterschriftenquorum müsse vielmehr in diesem Fall ganz entfallen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 60, 162 und 67, 369 bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 6 Satz 1 BPersVG keine Bedenken. Das Unterschriftenquorum diene dem Gruppenschutz und stelle insoweit einen besonderen, zu einer Ausnahme von dem Grundsatz der Chancengleichheit berechtigenden Grund dar.

Die Antragstellerin hat die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. April 1986 und des Verwaltungsgerichts Trier – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 10. Oktober 1985 aufzuheben und die vom 7. bis 9. Mai 1985 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat beim Bahnbetriebswerk Trier für ungültig zu erklären.

Außerdem regt sie hilfsweise an,

das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 19 Abs. 6 BPersVG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Wahlvorschlag, wenn bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein muß, für die sie vorgeschlagen sind.

Die Antragstellerin führt aus, daß, wenn bei gemeinsamer Wahl ein Unterschriftenquorum von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl darstelle, ein gleichartiges Quorum auch beim Vorschlag gruppenfremder Bewerber in einer gemeinsamen Wahl nicht verlangt werden dürfe. Aus dem Gruppenprinzip ergebe sich nicht, daß bei einer gemeinsamen Wahl ein Quorum von einem Zehntel bestehen müsse. Bei einer gemeinsamen Wahl hätten sich die Wahlberechtigten in der Vorabstimmung dahin entschieden, daß das Gruppenprinzip nur insoweit gelte, als eine bestimmte Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter dein Personalrat angehören müßten. Im übrigen könne aber jeder Wähler jeden Gruppenangehörigen wählen. Dies gelte sowohl bei der Mehrheits- als auch bei der Verhältniswahl. Da für einen Wahlvorschlag, auf dem Angehörige aller Gruppen als Wahlbewerber aufgeführt seien, drei Unterschriften genügten, verstoße es gegen die Denkgesetze, wenn bei dem Vorliegen von mehreren Wahlvorschlägen, auf denen ebenfalls für jeden wählbare gruppenfremde Kandidaten nominiert seien, ein Zehntel der Unterschriften der Gruppenangehörigen gefordert würden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die Regelung des § 19 Abs. 8 BPersVG nicht analog anzuwenden sei; auch in diesem Fall werde das Gruppenprinzip berührt.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er hat eine Stellungnahme des Bundesministers des Innern vorgetragen, wonach das Unterschriftenquorum in § 19 Abs. 6 BPersVG wegen des damit beabsichtigten Gruppenschutzes verfassungsrechtlich anders beurteilt werden müsse als die Quoren in § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG. Außerdem hat er ausgeführt, daß sich nach der Entstehung des § 19 Abs. 6 BPersVG nicht die Frage stelle, ob durch diese Vorschrift einem nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz an sich zulässigen Wahlvorschlag ein verfassungsrechtlich unzulässiges Quorum angehängt worden sei, sondern, ob mit diesem Quorum die bisher bestehende Unzulässigkeit eines derartigen Wahlvorschlages beseitigt worden sei. Das Unterschriftenquorum schränke somit nicht eine zuvor bestehende Wahlvorschlagsberechtigung ein, sondern mache eine solche überhaupt erst möglich. Es knüpfe an das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit in § 19 Abs. 2 Satz 2 BPersVG für die gemeinsame Wahl an. Demgemäß müsse eher erwogen werden, ob das Quorum von einem Zehntel in § 19 Abs. 6 BPersVG nicht zu niedrig sei, um dem Vorschlag gruppenfremder Bewerber für die gemeinsame Wahl die Bedenken zu nehmen. Die Sonderregelung des § 19 Abs. 8 BPersVG sei eng auszulegen und auf den im Gesetz vorgesehenen Fall, daß ein Personalrat in der Dienststelle nicht bestehe, zu beschränken.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin ficht die im Mai 1985 zum örtlichen Personalrat beim Bahnbetriebswerk Trier durchgeführte Wahl ohne durchgreifenden rechtlichen Grund an. Der Wahlvorstand hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG verstoßen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Wahlvorstand den unter dem Kennwort „GDBA/GDL/CGDE” zunächst eingereichten Wahlvorschlag zu Recht als ungültig zurückgegeben. Denn der Wahlvorschlag war, obwohl er für die Gruppe der Arbeiter zwei gruppenfremde Bewerber enthielt, lediglich von drei Beamten unterzeichnet. Gemäß § 19 Abs. 6 BPersVG muß aber, wenn bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Der vom Wahlvorstand zurückgegebene Wahlvorschlag wäre somit nur dann gültig gewesen, wenn er die Unterschriften von mindestens siebenunddreißig in dem Bahnbetriebswerk tätigen Arbeitern enthalten hätte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 BPersVWO).

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Unterschriftenquorums nach § 19 Abs. 6 BPersVG bestehen auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum personalvertretungsrechtlichen Wahlrecht entwickelten Grundsätze keine Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 60, 162 und 67, 369 ausgeführt hat, gelten die für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen entwickelten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für die Personalratswahlen. Sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitung, insbesondere auf das Wahlvorschlagsrecht. Die Formalisierung des Gleichheitsgebotes im Wahlrecht schließt jedoch Differenzierungen nicht gänzlich aus; deren Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge darf demnach nur so hoch festgesetzt werden, wie es erforderlich ist, um den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Der Wählerentscheidung darf möglichst wenig vorgegriffen werden, das Quorum nicht so hoch sein, daß einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 67, 369 die Vorschriften des § 19 Abs. 4 Satz 2 BPersVG (Unterschriftenquorum bei Gruppenwahl) und des § 19 Abs. 5 BPersVG (Unterschriftenquorum bei gemeinsamer Wahl) insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, als danach Wahlvorschläge von mindestens einem Zehntel der Gruppenangehörigen bzw. von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein mußten. Diese Unterschriftenquoren stellten eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl dar, da durch sie im Einzelfall Wahlbewerber vom Wahlvorgang ausgeschlossen würden, die ernsthafte Aussichten auf einen Sitz in der Personalvertretung hätten.

Das in § 19 Abs. 6 BPersVG festgelegte Unterschriftenquorum ist jedoch mit den für verfassungswidrig erklärten Quoren in § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG nicht vergleichbar, weil es nicht allgemein der Wahrung der Chancengleichheit bei der Ausübung des Wahlvorschlagsrechtes, sondern ausschließlich dem Gruppenschutz bei gemeinsamen Wahlen dient. Die Personalratswahlen sind aufgrund des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzips regelmäßig als Gruppenwahl durchzuführen (§ 19 Abs. 2 BPersVG). Bei dieser Wahl wählt jede Gruppe für sich allein ihre Vertreter, so daß sichergestellt ist, daß jede Gruppe nur durch solche Vertreter repräsentiert wird, die von den Wahlberechtigten dieser Gruppe gewählt worden sind. Das Gesetz geht dabei ersichtlich davon aus, daß diese Gewählten aufgrund ihrer Sachkunde am besten geeignet sind, die Interessen der betreffenden Gruppe zu vertreten. Demgegenüber ermöglicht es die gemeinsame Wahl, daß alle Beschäftigten ihre Vertreter in einem Wahlgang nach Wahlvorschlägen (Listen) wählen, die zwar in der Regel Kandidaten aus allen Gruppen umfassen, von allen Beschäftigten aber nur en bloc gewählt werden können, so daß eine Gruppe Vertreter erhalten kann, die überwiegend oder sogar allein von gruppenfremden Beschäftigten gewählt worden sind.

Aus dem Gruppenprinzip folgt weiter, daß als Vertreter einer Gruppe grundsätzlich nur wählbar ist, wer dieser Gruppe angehört. Ausnahmsweise können aber nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BPersVG für jede Gruppe auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Diese Vorschrift hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 31, 299 zu der Vorgängerregelung in § 14 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) ausgeführt hat, ihren Grund darin, daß es in manchen Verwaltungen häufig vorkommt, daß Angehörige einer Gruppe durch Überführung in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis diese Gruppe verlassen, in ihr aber noch ein großes Vertrauen besitzen. Die Vorschrift will es ermöglichen, daß diese nunmehr zu einer anderen Gruppe übergetretenen Bediensteten noch in ihrer alten Gruppe als Vertreter gewählt werden können. Sie beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Fall, daß ein Bediensteter infolge Überführung in das Angestellten- oder Beamtenverhältnis die Gruppe, die ihn wählen will, verlassen hat, sondern gibt ganz allgemein die Möglichkeit, daß jede Gruppe Angehörige anderer Gruppen wählen kann, die ihr Vertrauen besitzen.

Hiernach soll durch das Unterschriftenquorum des § 19 Abs. 6 BPersVG dem Schutzbedürfnis der Gruppen in den Fällen Rechnung getragen werden, in denen abweichend vom Gruppenprinzip bei einer gemeinsamen Wahl gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden. Während bei einer Gruppenwahl die Wahlberechtigten auf die Kandidatur gruppenfremder Kandidaten in gruppenbezogenen Wahlvorschlägen (Listen) unmittelbar reagieren können, haben sie bei der gemeinsamen Wahl keinen entsprechenden Einfluß, weil sie nicht verhindern können, daß gruppenfremde Wahlberechtigte mit ihren Stimmen einem Wahlvorschlag, der für die Gruppe nur gruppenfremde Kandidaten enthält, zum Erfolg verhelfen können. Durch § 19 Abs. 6 BPersVG soll sichergestellt werden, daß einer Gruppe nicht gegen den Willen ihrer Mitglieder gruppenfremde Kandidaten aufgezwungen werden, die nicht das Vertrauen zumindest eines erheblichen Teils der Gruppenangehörigen haben. Dadurch, daß die gruppenfremden Bewerber stützende Unterschriften eines Zehntels der wahlberechtigten Gruppenangehörigen benötigen, wird dokumentiert, daß sie wenigstens von diesen als Vertreter im Personalrat gewünscht werden. Ohne das Unterschriftenquorum bestünde die Gefahr, daß ein gruppenfremder Bewerber gewählt wird, der nicht nur keine Mehrheit sondern im Extremfall keine einzige Stimme aus der Gruppe erhalten hat, für die er aufgestellt wurde. Dabei wäre eine solche Majorisierung einer Gruppe durch andere Gruppen um so eher möglich, je kleiner die Gruppe ist. Diesem Schutzbedürfnis der Gruppen steht nicht entgegen, daß die Durchführung einer gemeinsamen Wahl gemäß § 19 Abs. 2 BPersVG in getrennter und geheimer Abstimmung gefaßte Beschlüsse der Mehrheit aller Wahlberechtigten jeder Gruppe voraussetzt. Denn mit diesen Beschlüssen nehmen die Gruppenangehörigen lediglich in Kauf, daß ihre Vertreter auch von Beschäftigten gewählt werden, die anderen Gruppen angehören. Sie stimmen jedoch mit ihrer Entscheidung für die gemeinsame Wahl nicht der Kandidatur gruppenfremder Bewerber zu.

Es kann dahinstehen, ob – wie der Oberbundesanwalt meint – nach der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 6 BPersVG mit dem Unterschriftenquorum lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 31, 299 gegen die Zulässigkeit des Vorschlags gruppenfremder Bewerber bei einer gemeinsamen Wahl erhobenen Bedenken ausgeräumt und insoweit eine vorher nicht bestehende Wahlvorschlagsberechtigung erst ermöglicht werden sollten. Jedenfalls stellt der mit dieser Vorschrift beabsichtigte Schutz, insbesondere der kleineren Gruppen vor einer Majorisierung durch eine größere Gruppe, auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes einen sachgerechten Grund für die Einführung des Quorums dem Grunde wie auch der Höhe nach dar. Die unterschiedliche verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Anforderung an die Ausübung des Wahlvorschlagsrechts im Verhältnis zu den Unterschriftenquoren nach § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG rechtfertigt sich daraus, daß wegen des Grundsatzes der Allgemeinheit und der Gleichheit der Personalratswahlen bei Wahlvorschlägen innerhalb des Gruppenprinzips ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit eines Unterschriftenquorums anzulegen ist als bei Wahlvorschlägen, die in Durchbrechung des Gruppenprinzips bei einer gemeinsamen Wahl gruppenfremde Bewerber enthalten. Da durch die Regelung der Zulassung gruppenfremder Bewerber das aktive und passive Wahlrecht der Beschäftigten innerhalb ihrer Gruppe nicht eingeschränkt wird, kann der Gesetzgeber diese von einem Unterschriftenquorum abhängig machen, dessen Höhe zur Sicherung des Gruppenschutzes nicht zu gering bemessen werden mußte. Die Höhe des Unterschriftenquorums in § 19 Abs. 6 BPersVG kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zu dem früher in § 19 Abs. 5 BPersVG für Wahlvorschläge bei gemeinsamen Wahlen festgesetzten Quorum in Verhältnis gesetzt werden, zumal derartige Wahlvorschläge seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lediglich der Unterschriften von drei wahlberechtigten Beschäftigten bedürfen. Bei der Beurteilung der Höhe des Unterschriftenquorums ist vielmehr zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung eines Quorums in den Fällen des § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat; bei der Neuregelung des Wahlvorschlagsrechts durch den Gesetzgeber ist demgemäß an ein Quorum von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen bzw. Beschäftigten gedacht (vgl. die Gesetzesentwürfe in BT-Drucks. 11/1190 und BT-Drucks. 11/1411). Bei dieser Rechtslage hält sich das Unterschriftenquorum in § 19 Abs. 6 BPersVG noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Regelungsspielraums.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die Regelung des Wahlvorschlagsrechts der Gewerkschaften in § 19 Abs. 8 BPersVG geht fehl. Zwar sind in diesem Fall die Vorschriften des § 19 Abs. 4 bis 6 BPersVG nicht anzuwenden, so daß Gewerkschaften bei gemeinsamer Wahl gruppenfremde Bewerber vorschlagen können, ohne daß der Wahlvorschlag von einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten der Gruppe unterzeichnet ist. Ob diese Abweichung von § 19 Abs. 6 BPersVG deshalb sachlich gerechtfertigt ist, weil durch den Wahlvorschlag der Gewerkschaft die Bereitschaft der Beschäftigten zur Teilnahme an der Wahl geweckt und gefördert werden soll, wenn in einer Dienststelle kein Personalrat besteht, erscheint zweifelhaft, kann jedoch im vorliegenden Fall offenbleiben, weil der vom Wahlvorstand zurückgegebene Wahlvorschlag nicht von einer Gewerkschaft eingereicht worden war.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, entsprechend der Anregung der Antragstellerin gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des in § 19 Abs. 6 BPersVG festgesetzten Unterschriftenquorums einzuholen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212920

BVerwGE, 40

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