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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2024 - 1 BvR 1996/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Formanforderungen an anwaltlich eingereichte Schriftstücke nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim BVerfG gem § 23c Abs 1 S 1 BVerfGG. hier: Unzulässigkeit einer durch einen Anwalt lediglich in Papierform bzw per Telefax eingereichten Verfassungsbeschwerde. Telefax kein "sicherer Übermittlungsweg" iSd § 23a Abs 3 S 1 BVerfGG

 

Normenkette

BVerfGG § 23c Abs. 1 S. 1, § 23a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 23c Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 23.07.2024; Aktenzeichen 1 Qs 37/24 jug)

AG Bayreuth (Beschluss vom 04.04.2024; Aktenzeichen Gs 510/24 jug)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und ihre beschwerdegerichtliche Bestätigung gerichtete Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, da der Bevollmächtigte, ein Rechtsanwalt, diese lediglich in Papierform sowie per Telefax und damit nicht formgerecht eingereicht hat.

Rz. 2

1. Nach § 23c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind seit dem 1. August 2024 schriftlich einzureichende Anträge durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich einzureichen, denn sie stellt einen verfahrenseinleitenden Antrag dar.

Rz. 3

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde in Papierform übersandt worden ist, fehlt es an der erforderlichen Übermittlung als elektronisches Dokument. Auch die Übersendung per Telefax erfolgte nicht formgerecht, denn der Bevollmächtigte hat dieses jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 23a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BVerfGG eingereicht.

Rz. 4

Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 BVerfGG muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das vom Prozessbevollmächtigten versandte Telefax war weder mit der nach § 23a Abs. 3 Satz 1 BVerfGG erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde es auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 23a Abs. 4 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht geschickt. Sichere Übermittlungswege sind von dem Gesetzgeber in § 23a Abs. 4 Satz 1 BVerfGG abschließend aufgezählt. Der Versand eines Telefaxes fällt unter keine der dort abschließend aufgezählten Fallgruppen.

Rz. 5

3. Die Übermittlung der Verfassungsbeschwerde in Papierform oder per Telefax war auch nicht ausnahmsweise zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nach § 23c Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sein soll.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16676274

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