Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 24.07.2002 - 2 BvR 2266/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel bei Anordnung der Abschiebungshaft

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Beschluss vom 22.11.2000; Aktenzeichen 1 W 58/2000)

LG Bremen (Beschluss vom 30.10.2000; Aktenzeichen 10-T-825/00)

AG Bremen (Beschluss vom 07.09.2000; Aktenzeichen 92 XIVa 305/00)

 

Tenor

Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. November 2000 – 1 W 58/2000 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem von der Anordnung von Abschiebungshaft Betroffenen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde von Verfassungs wegen auch dann eröffnet bleibt, wenn die Haft bereits beendet ist.

I.

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber, war erstmals mit Beschluss vom 29. Februar 2000 Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von sechs Wochen als sogenannte Überhaft angeordnet worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen hatte, wurde die Sicherungshaft vom 22. Juli bis 1. September 2000 vollzogen. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 7. September 2000 verlängerte das Amtsgericht die Abschiebungshaft bis zum 10. November 2000. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 zurück.

2. Mit Beschluss vom 9. November 2000 wurde die Sicherungshaft nochmals bis zum 23. November 2000 verlängert. Am 16. November 2000 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben.

3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. November 2000 stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich die sofortige weitere Beschwerde vom 1. November 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2000 erledigt habe. Die im Zeitpunkt der Einlegung statthafte und zulässige weitere sofortige Beschwerde sei durch den weiteren Verfahrensgang überholt und damit gegenstandslos geworden. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten sei, der den Verfahrensgegenstand habe wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr habe, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen könne. Hier sei der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand infolge der Abschiebung des Betroffenen entfallen.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Ausländerbehörde und das Landgericht hätten gegen den das gesamte Recht der Freiheitsentziehung beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, der Verfassungsrang genieße. Darin liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Anhörung des Beschwerdeführers durch den beauftragten Richter anstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts verstoße gegen Art. 104 GG. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO verstoße gegen Art. 3 GG und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich die weitere sofortige Beschwerde nicht erledigt. Bei gravierenden Grundrechtsverletzungen sei es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, den Beschwerdeführer rechtsschutzlos zu stellen, nur weil die grundrechtsverletzende Maßnahme beendet sei. Dem Beschwerdeführer dürfe die Gelegenheit zur gerichtlichen Klärung nicht deshalb versagt werden, weil sich eine Maßnahme überholt habe. Es würde der Bedeutung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Schutzes des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zuwiderlaufen, wenn die Frage der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung schon wegen des Wegfalls der gegenwärtigen Beschwer einer verfassungsgerichtlichen Klärung entzogen würde. Die verfassungsgerichtliche Klärung setze aber voraus, dass zunächst der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Indem die ordentlichen Gerichte derartige Anträge als erledigt behandelten, verweigerten sie dem Betroffenen den nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden Rechtsschutz.

2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Entscheidungsgründe

B.-I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise – auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. – (demnächst in BVerfGE 104, 220) entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

II.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen indiziert, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, Leitsatz).

2. Gemäß §§ 3, 7 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§ 19, 22, 27, 29 FGG ist gegen richterliche Abschiebungshaftanordnungen die sofortige und die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hatte das angerufene Oberlandesgericht unter Beachtung der im Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. – (Umdruck S. 22 ff.) dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach durfte es nicht die Erledigung des Rechtsmittels feststellen, weil die Haftanordnung sich durch Vollzug der Abschiebung erledigt habe. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob von Verfassungs wegen ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen fortbesteht. Wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung innewohnt, ist ein solches Interesse zu bejahen.

III.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist demnach aufzuheben. Die Sache ist an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über die sofortige weitere Beschwerde in der Sache entschieden werden kann.

C.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den vor der Erledigung ergangenen Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts und den diesen in der Sache bestätigenden Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, dass ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Nachdem nunmehr feststeht, dass das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung für erledigt erklären durfte, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪43≫).

D.

Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen in vollem Umfang angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI780435

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BVerfG 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00
BVerfG 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00

  Leitsatz (amtlich) Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) indiziert ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren