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BVerfG Beschluss vom 23.11.1993 - 1 BvR 697/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung der Eigentumsgarantie durch überspannte formelle Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung

 

Orientierungssatz

1. Verlangt ein Gericht über die bereits im Kündigungsschreiben des Eigentümers enthaltenen Informationen hinausgehende nicht mehr der Deckung des anerkennenswerten Informationsbedürfnisses des Mieters dienende Angaben zu dessen Wohnsituation, obwohl die Kündigung ersichtlich nicht auf eine bislang unzureichende Unterbringung gestützt wurde, sondern auf den Wunsch, nicht mehr zur Miete zu wohnen, so werden die formellen Anforderungen an die Begründung in einer die Eigentumsgarantie verletzenden Weise überzogen.

2. Ein Verstoß gegen GG Art 14 Abs. 1 S. 1 liegt auch dann vor, wenn eine Gerichtsentscheidung, welche die auf eine Eigenbedarfskündigung gestützte Räumungsklage abweist, den auf einem vernünftigen und nachvollziehbaren Grund basierenden Erlangungswunsch des Vermieters nicht hinreichend achtet.

Hier: Beurteilung einer Kündigung des Vermieters, der selbst in einer Mietwohnung wohnt und durch Einsatz von sowohl über einen längeren Zeitraum angesparten Eigenmitteln als auch fremdfinanzierten Kapitals das betroffene Mietobjekt erworben hat, als unzulässige Vorratskündigung.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 556a, 564b Abs. 3, 2 Nr. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 20.01.1993; Aktenzeichen 14 S 13523/92)

AG München (Entscheidung vom 14.07.1992; Aktenzeichen 412 C 4773/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543665

NJW 1994, 310

NJW 1994, 310-312 (red. Leitsatz und Gründe)

WM 194, 561-563 (red. Leitsatz und Gründe)

ZMR 1994, 59-61 (Leitsatz und Gründe)

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