Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 17.01.2005 - 1 BvR 2812/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen 7 W 86/04)

LG Hamburg (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 324 O 681/04)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die Ansprüche auf Gegendarstellung zurückgewiesen haben.

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH & Co. KG, die eine Fluglinie betreibt. In der Sendung „Monitor” vom 30. September 2004, die der Westdeutsche Rundfunk (WDR) produziert und über das ARD-Gemeinschaftsprogramm ausgestrahlt hat, wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Billigfluglinien erwähnt. Hiergegen gerichtete Gegendarstellungen haben der WDR und das hiernach angerufene Landgericht und Oberlandesgericht Köln zurückwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) als Mitveranstalter des Gemeinschaftsprogramms erfolglos Ansprüche auf Gegendarstellung geltend gemacht. Mit den angegriffenen Entscheidungen haben das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg Gegendarstellungsansprüche der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und dies darauf gestützt, dass gemäß § 8 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag der NDR als Mitveranstalter nicht gesondert auf Gegendarstellung in Anspruch genommen werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei diese Vorschrift auch nicht verfassungswidrig.

§ 8 des ARD-Staatsvertrags lautet in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in seinem Absatz 1 wie folgt:

§ 8

Gegendarstellung

(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch die Regelung des Art. 8 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und ihre Anwendung durch die Gerichte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht des Schutzes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt werde. Die Regelung des § 8 ARD-Staatsvertrags sei als landesrechtliche Regelung mit Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unvereinbar, da der Bund von seinem Recht auf konkurrierende Gesetzgebung Gebrauch gemacht habe. Auch inhaltlich sei sie nicht gerechtfertigt. Entgegen der früheren Rechtslage könne die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr jede den Beitrag ausstrahlende Landesrundfunkanstalt, sondern allein diejenige in Anspruch nehmen, die den Beitrag in das Gemeinschaftsprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) eingebracht habe. Diese Beschränkung erschwere die effektive Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs und nehme den Betroffenen die Wahlfreiheit hinsichtlich des Antragsgegners und des Gerichtsstandes.

Die angegriffenen Beschlüsse seien aufzuheben und der Vollzug der den ARD-Staatsvertrag umsetzenden Norm, nämlich des Hamburgischen Gesetzes zum 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2000, sei auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Die Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie mittelbar gegen die den Entscheidungen der Gerichte zu Grunde liegende Norm des § 8 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Vorliegend haben die Gerichte diese Norm dahingehend ausgelegt, dass sie keine Gerichtsstandsregelung enthalte, sondern materiellrechtlich die Passivlegitimation beim Gegendarstellungsanspruch regele. Dass von einer solchen Norm mittelbar Folgen für die Bestimmung des Gerichtsstands ausgingen, sei keine Besonderheit. Die Auslegung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür sachlich zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; stRspr). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die Zuordnung des § 8 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag zum Rundfunkrecht verfassungsrechtlichen Maßstäben widerspricht.

Auch im Übrigen hat die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es eine Grundrechtsbeeinträchtigung derstellt, wenn bei einer Gegendarstellung nicht mehrere Gerichtsstände zur Auswahl stehen und der Betroffene sich nicht das Gericht aussuchen kann, bei dem er sich die größten Erfolgschancen verspricht. Auch wird nicht erkennbar, aus welchem Grundrecht folgen soll, dass es bei einer durch mehrere Rundfunkanstalten gemeinschaftlich erbrachten Rundfunksendung verfassungsrechtlich geboten ist, jede einzelne Anstalt als passivlegitimiert zu behandeln, und warum es den Ländern verwehrt sein soll, durch Regelung einer einheitlichen Passivlegitimation zugleich zu sichern, dass der Gegendarstellungsanspruch – anders als bei der früheren Rechtslage – in den Sendegebieten aller betroffenen Rundfunkanstalten einheitlich durchgesetzt werden kann.

Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1315620

NJW 2005, 1343

NVwZ 2006, 82

ZUM 2005, 473

www.judicialis.de 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


OLG Hamburg 7 W 86/04
OLG Hamburg 7 W 86/04

  Verfahrensgang LG Hamburg (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 324 O 681/04)   Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2812/04)   Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren