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BVerfG Beschluss vom 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 07.10.2003; Aktenzeichen 8 A 90/03)

VG Köln (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 6 K 5985/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Klage der Beschwerdeführerin gegen eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt auf eine Verpflichtung zum Abspielen ihrer Musik abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Musikerin und sendet seit mehreren Jahren der Rundfunkanstalt von ihr aufgenommene Langspielplatten und Compactdiscs zu. Die erfolglose Klage der Beschwerdeführerin war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, 100 mal jährlich Musikstücke von den Tonträgern der Beschwerdeführerin im Hörfunkprogramm abzuspielen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Das gilt insbesondere für die Bedeutung der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Wertentscheidung und Teilhaberecht an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 36, 321 ≪331 f.≫) und die hier entgegenstehende Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit als Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ≪310 f.≫) auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Insbesondere ist die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit) unbegründet.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt, wie das Bundesverfassungsgericht in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173 ≪189≫) dargelegt hat, nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem Staat darüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 36, 321 ≪331≫). Alle im Kunstleben Tätigen haben den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso besteht ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden. Das heißt aber nicht, dass jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen muss. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr weitgehende Freiheit (vgl. BVerfGE 36, 321 ≪332≫).

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen sowie die darin überprüfte Auswahlpraxis der beklagten Rundfunkanstalt gerecht. Die Beklagte ist als rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt einerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an die Grundrechte gebunden, so dass sie grundsätzlich Adressat eines aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruchs sein kann. Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 ≪310 f.≫). Diesem Spannungsfeld sind die angegriffenen Entscheidungen gerecht geworden. Sie haben nachvollziehbar begründet darauf abgestellt, dass ein Teilhaberecht der Beschwerdeführerin nur am Willkürmaßstab zu messen ist. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit der Beklagten. Eine willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin konnten die Gerichte angesichts der ausführlich dargestellten Auswahlverfahren der beklagten Rundfunkanstalt zutreffend nicht erkennen. Dass es bei der Auswahl verschiedener in Frage kommender Kunstwerke keine mathematisch überprüfbare Gerechtigkeit gibt, entspricht dem Wesen der Kunst.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090941

NVwZ 2004, 472

ZUM 2004, 306

BayVBl. 2004, 494

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