Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 14.05.2013 - 2 BvR 547/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BVerwG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 6 C 32.11)

OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.05.2011; Aktenzeichen 3a B 1.11)

VG Berlin (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen 2 K 39.09)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2019; Aktenzeichen 2 BvR 547/13)

 

Tenor

Der Präsident des Deutschen Bundestages wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 entsprechend seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 31. Januar 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruchs.

I.

Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 PartG zur Zahlung eines dem Zweifachen des den Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht und führte dazu aus: Dem Wortlaut des § 31b Satz 1 PartG ließen sich zwar keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen entnehmen, die Auswirkungen der Zahlungsverpflichtung könnten die Betätigungsfreiheit der betroffenen Partei ohne das Korrektiv eines subjektiven Tatbestandes aber in einem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechenden Maße beeinträchtigen. Deshalb sei zu prüfen, ob die Antragstellerin hinsichtlich der festgestellten Unrichtigkeiten ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, wobei ein an den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen ausgerichteter objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah ein fahrlässiges Verhalten der Antragstellerin als gegeben an.

Die Antragstellerin begründet ihre unter anderem auf die Rüge einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gestützte Verfassungsbeschwerde insoweit damit, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Lösung, die darauf ziele, § 31b Satz 1 PartG die Schärfe zu nehmen, dem Gesetzgeber vorbehalten gewesen sei, die in dieser Vorschrift vorgesehene verschuldensunabhängige Sanktionierung von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ver-stoße.

Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hält die Antragstellerin zur Erhaltung ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit für erforderlich. Die Kosten für die Aufrechterhaltung eines minimalen Parteibetriebs einschließlich der Sachausgaben für Wahlwerbung beliefen sich in 2013 auf 1.392.000,00 Euro, die sie ohne die staatliche Mittelzuweisung nur in Höhe von 392.000,00 Euro decken könne. Die Schlusszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung für 2012 und die erste Abschlagszahlung 2013 seien verrechnet worden.

Der Präsident des Deutschen Bundestages hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig. Die Antragstellerin habe gegen die von ihm abgelehnte Stundung der Zahlungsforderung Klage erhoben, aber insoweit nicht um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ≪35≫; 89, 109 ≪110 f.≫; stRspr).

2. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt hat, um eine Stundung zu erreichen. Gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Stundung von Zahlungsansprüchen, die der Präsident des Deutschen Bundestages nach dem Parteiengesetz gegen politische Parteien festgesetzt hat, besteht nicht. Im Schrifttum wird bestritten, dass eine Forderung nach § 31b Satz 1 PartG gestundet werden kann (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz ≪PartG≫ und europäisches Parteienrecht, 2009, § 31b Rn. 31 ff.). Jedenfalls unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann die Antragstellerin deswegen nicht auf die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unzulässig. Die Ausführungen der Antragstellerin genügen jedenfalls im Hinblick auf die in Betracht kommende Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Mit dem Hinweis, der vom Bundesverwaltungsgericht beschrittene Weg zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 31b Satz 1 PartG hätte gesetzlich vorgegeben sein müssen, macht die Antragstellerin geltend, dass das Gericht die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung zu ihren Lasten verlassen habe. Eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende gerichtliche Rechtsfortbildung kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen (vgl. BVerfGE 65, 182 ≪190≫; 87, 273 ≪279 f.≫).

4. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht von vornherein erkennbar, dass § 31b Satz 1 PartG ohne ein vom Gesetzgeber zu normierendes Korrektiv subjektiver Verantwortlichkeit mit der Verfassung im Einklang steht. Diese im Verwaltungsrechtszug erörterte Frage bedarf vielmehr der Klärung im Hauptsacheverfahren. Gleiches gilt für die Frage, ob die Norm gegebenenfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wird zu überprüfen sein, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verhältnismäßigkeit der in § 31b Satz 1 PartG vorgesehenen Zahlungsverpflichtung sei jedenfalls gewahrt, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts fahrlässig herbeigeführt worden seien, sich in den Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und -anwendung hält.

5. Bliebe der Antragstellerin der Erlass einer einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte sie aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. Die Abschlagszahlungen am 15. Mai 2013 und 15. August 2013 würden verrechnet (§ 31b Satz 4 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG; über die Abschlagszahlung am 15. November 2013 kann im Hinblick auf § 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG nicht befunden werden). Die Antragstellerin ist nach ihrer Darstellung zur Finanzierung ihrer Parteiarbeit aber auf die staatlichen Mittelzuweisungen angewiesen. Ohne sie wären vor allem ihre Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich eingeschränkt (vgl. zur Bedeutung des Wahlkampfes für die Wahlentscheidung der stimmberechtigten Bürger BVerfGE 20, 56 ≪113≫). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, der Antragstellerin der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen weniger schwer. Die Realisierung des staatlichen Zahlungsanspruchs würde lediglich hinausgeschoben. Die Möglichkeit zur Verrechnung mit späteren Abschlagszahlungen bliebe erhalten.

6. Die Summe der für 2013 noch ausstehenden und vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen entspricht weitgehend dem von der Antragstellerin angegebenen, nicht durch Eigeneinnahmen gedeckten Bedarf. Die Zahlungen brauchen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht zu werden. Wegen der Möglichkeit der Verrechnung mit künftigen Abschlagszahlungen erscheint die spätere Forderungsrealisierung nicht gefährdet.

7. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

 

Unterschriften

Gerhardt, Hermanns, Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 3747130

NVwZ-RR 2013, 5

NVwZ 2013, 935

BayVBl. 2013, 3

DVBl. 2013, 3

GuT 2013, 153

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BVerfG 2 BvR 547/13
BVerfG 2 BvR 547/13

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien. Sanktionierung gem § 31b PartG ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren