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BVerfG Beschluss vom 14.03.2002 - 1 BvR 16/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Späte Urteilszustellung

Beteiligte

Rechtsanwalt Stefan Pabst

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 16.11.2000; Aktenzeichen 8 Sa 373/00)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das der Beschwerdeführerin in vollständig abgefasster Form erst mehr als 12 Monate nach der Verkündung zugestellt wurde.

I.

1. Im Ausgangsverfahren gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin statt, verurteilte den Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin und wies den Antrag des Beklagten ab, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.

Das Landesarbeitsgericht änderte auf die Berufung des Beklagten die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 16. November 2000 ab: Es löste das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung; die Revision ließ es nicht zu. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erst mehr als 12 Monate nach der Verkündung, am 4. Dezember 2001, in vollständig abgefasster Form zugestellt.

Beim Bundesarbeitsgericht ging am 4. Januar 2002 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im landesarbeitsgerichtlichen Urteil ein. Hierüber wurde bisher nicht entschieden.

2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 4. Januar 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft sie sich auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – (NZA 2001, S. 982). Außerdem sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Landesarbeitsgericht ihren Vortrag zum Auflösungsantrag nicht zur Kenntnis genommen habe.

3. Zur Verfassungsbeschwerde sind das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens angehört worden. Das Bayerische Staatsministerium hat sich dahin geäußert, dass es selbst und der Vorsitzende der zuständigen Landesarbeitsgerichtskammer die verspätete Urteilszustellung außerordentlich bedauerten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat keine Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.

Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪25 f.≫; 69, 381 ≪385≫). Gleichzeitig gebietet die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪269≫; 88, 118 ≪124≫).

Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 –, NZA 2001, S. 982 ≪983≫).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben wurde.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Maßgebender Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen landesarbeitsgerichtliche Urteile, in denen die Revision nicht zugelassen wurde und die nach Ablauf von fünf Monaten seit ihrer Verkündung noch immer nicht abgesetzt sind, ist der Tag des Ablaufs der Fünf-Monats-Frist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 –, NZA 2001, S. 982 ≪984≫). Die im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht nur das Recht, unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen eine solche landesarbeitsgerichtliche Entscheidung einzulegen. Sie ist auch gehalten, ab diesem Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil mit Überschreiten der Fünf-Monats-Frist endgültig feststeht, dass eine rechtsstaatlich unbedenkliche Urteilsbegründung durch das Landesarbeitsgericht nicht mehr erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 –, NZA 2001, S. 982 ≪984≫).

Dem hat die Beschwerdeführerin nicht genügt. Das Landesarbeitsgericht hat das angegriffene Urteil im November 2000 verkündet. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 4. Januar 2002, mithin verspätet, erhoben worden.

b) Gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ist der Beschwerdeführerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, die Einlegungsfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich beantragt. Aber selbst wenn ihr Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist zu verstehen sein sollte, wäre ihr keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Denn sie hätte die Wiedereinsetzungsfrist versäumt.

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen und beträgt zwei Wochen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Als Hindernis in diesem Sinne ist die Unkenntnis der Beschwerdeführerin von ihrer Obliegenheit anzusehen, das vom Landesarbeitsgericht ohne Revisionszulassung verkündete und nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch immer nicht zugestellte Urteil innerhalb eines weiteren Monats mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Dieses Hindernis ist weggefallen durch die mögliche Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten von dem hierzu ergangenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 –, NZA 2001, S. 982 ≪984≫). Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).

Kenntnis von diesem Beschluss zu erlangen war seit seiner Veröffentlichung jedenfalls in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht, Heft 17 vom 10. September 2001 (NZA 2001, S. 982), möglich, nachdem es schon zuvor entsprechende Veröffentlichungen gegeben hatte (im Juni 2001: JURIS sowie FachanwArbR 2001, S. 174; im Juli 2001: EzA § 551 ZPO Nr. 9 sowie NJW 2001, S. 2161, allerdings mit unzutreffendem redaktionellem Leitsatz; im August 2001: DStZ 2001, S. 608). Die Wiedereinsetzungsfrist war damit verstrichen, als die Verfassungsbeschwerde am 4. Januar 2002 erhoben wurde.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

Fundstellen

  • Haufe-Index 743195
  • ARST 2002, 213
  • NZA 2002, 1170
  • AP , 0
  • ArbRB 2003, 270

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