Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 01.08.2008; Aktenzeichen 31 AR 115/08)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

I.

1. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwarb von einer in München ansässigen Anbieterin eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie beabsichtigt, die mit dem Vertrieb der Anteile befasste Beschwerdeführerin neben zwei weiteren Antragsgegnern auf Schadensersatz zu verklagen. Gegen die Beschwerdeführerin, eine Bank mit Sitz in F… stützte sie ihre Klage auf eine angeblich fehlerhafte Anlageberatung; gegen die beiden anderen Antragsgegner, ein weiteres Kreditinstitut mit Sitz in F… und den Fondsinitiator mit Wohnsitz in G…, will sie vornehmlich deliktische und Prospekthaftungsansprüche geltend machen.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Antragstellerin, das Landgericht München I gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Diesem Antrag trat die Beschwerdeführerin – anders als die Antragsgegnerin zu 2) – entgegen und beantragte unter anderem hilfsweise, das Landgericht Frankfurt am Main für zuständig zu erklären.

Mit dem angegriffenen Beschluss bestimmte das angerufene Oberlandesgericht antragsgemäß das Landgericht München I als gemeinsam zuständiges Gericht. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die Antragsgegner, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten, sollten als Streitgenossen gemeinsam in Anspruch genommen werden, ohne dass sich ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtstand sicher feststellen lasse. Zwar ergebe sich für die beiden übrigen Antragsgegner, die unter anderem wegen der Fehlerhaftigkeit des Anlageprospektes in Anspruch genommen würden, aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gelte aber nicht für die Beschwerdeführerin, da die gegen sie zu richtende Klage nur auf eine fehlerhafte Beratung gestützt werden solle.

Aufgrund des zulässigen Antrags sei das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies sei möglich, weil jeweils mit Blick auf die beiden anderen Antragsgegner bei diesem Gericht, in dessen Bezirk die Anbieterin der erworbenen Beteiligung ihren Sitz habe, eine ausschließliche Zuständigkeit begründet sei und der Umstand, dass keiner der zu verklagenden Streitgenossen in München seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, die Bestimmung dieses Gerichts nicht hindere. Die Wahl sei zudem zweckmäßig, da der Sinn der ausschließlichen Zuständigkeit in derartigen Fällen darin liege, eine Vielzahl von Verfahren bei demselben Gericht zu bündeln und bei dem Landgericht München I zahlreiche Verfahren, die ebenfalls den hier in Rede stehenden Medienfonds beträfen, bereits anhängig seien. Hiergegen könne nicht erfolgreich eingewendet werden, dass die getroffene Wahl für die Beschwerdeführerin zu einem Gerichtsstand führe, zu dem sie keinen örtlichen Bezug habe. Dieses Problem sei der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes immanent, weswegen es auf eine Gesamtbetrachtung ankomme, bei der der gemeinsame Schwerpunkt aller gehäuften Klagen zu ermitteln sei.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Gerichtsstandbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Insoweit berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫; 87, 1 ≪33≫) und jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 22, 267 ≪274≫; 96, 205 ≪217≫). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb setzt die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG besondere Umstände voraus, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 79, 51 ≪61≫). Überzeugende Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht könnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz und der damit nach Ansicht der Beschwerdeführerin verbundenen Verlagerung des räumlichen Schwerpunktes des Verfahrens von München nach Frankfurt übergangen haben, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Rahmen des im Anschluss an die angegriffene Entscheidung durchgeführten Anhörungsrügeverfahrens ohnehin geheilt worden.

2. Der angegriffene Beschluss verletzt ferner nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wobei auch Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts hiergegen verstoßen können. Allerdings kann nicht jede irrtümliche Verkennung der den Gerichten gezogenen Grenzen als eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewertet werden. Eine Entscheidung eines Gerichts verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von objektiv willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Hiervon kann nur die Rede sein, wenn sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 29, 45 ≪48 f.≫; 82, 159 ≪194≫; 86, 133 ≪143≫).

b) Gemessen an diesem Maßstab bestehen gegen die angegriffene Gerichtsstandbestimmung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich den Gründen der Entscheidung entnehmen, nach welchen Kriterien das Oberlandesgericht die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts vorgenommen hat. Das Gericht ist bei seiner Auswahl – der allgemeinen Meinung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 –, NZG 2008, S. 553 ≪555≫; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – X ARZ 461/93 –, NJW 1993, S. 2752 ≪2753≫; BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1Z AR 126/98 –, DB 1999, S. 523; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2000 – 1 Sbd 98/99 –, NJW 2000, S. 1347; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rn. 32; MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl., § 36 Rn. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rn. 18; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 36 Rn. 24; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 18; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 36 Rn. 18; Vossler, NJW 2006, S. 117 ≪120≫) folgend – von dem Kriterium der Zweckmäßigkeit ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang die Frage nach dem gemeinsamen Schwerpunkt des Prozesses in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gerückt. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass für die Prozessbeteiligten nicht zweifelsfrei im Voraus erkennbar war, welches Gericht als gemeinsam zuständig bestimmt werden würde. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muss (vgl. BVerfGE 20, 336 ≪340≫). Vielmehr schließt die Forderung, der zuständige Richter müsse sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben, einen begrenzten Spielraum bei der Richterbestimmung für den Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sie – wie hier – in der Hand eines unabhängigen Richters liegt (vgl. BVerfGE 25, 336 ≪346 f.≫). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass aufgrund des von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Oberlandesgericht zugebilligten Auswahlermessens (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 28 AR 28/06 –, NJW 2006, S. 2336 ≪2337≫; MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl., § 36 Rn. 31; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 36 Rn. 24; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 36 Rn. 18; Vossler, NJW 2006, S. 117 ≪120≫) die angefochtene Bestimmung des Landgerichts München I für die Beschwerdeführerin und die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens möglicherweise nicht sicher vorhersehbar war.

bb) Die Anwendung der genannten Kriterien bei der Auswahl des gemeinsam zuständigen Gerichts ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestimmung des Landgerichts München I spricht – neben weiteren Aspekten wie etwa den bereits in München anhängigen Parallelverfahren oder der Kanzleisitz der Bevollmächtigten einiger Prozessbeteiligter – der Umstand, dass dort mit Blick auf die übrigen Antragsgegner ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist und diesem Umstand bei der Gerichtsstandbestimmung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 –, NZG 2008, S. 553 ≪555≫). Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, dass das mit Blick auf die übrigen Antragsgegner durchgeführte Musterverfahren nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz zu einer Verlagerung des Schwerpunktes hin zum Landgericht Frankfurt geführt habe, sind die damit verbundenen, von der Beschwerdeführerin vornehmlich zur Prozesswirtschaftlichkeit angestellten Überlegungen bereits deshalb nicht zwingend, weil sie eine genaue Kenntnis des späteren Prozessverlaufes voraussetzen, der aber von ihr im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde weder hinreichend dargetan worden ist, noch für das bestimmende Gericht ausreichend sicher prognostizierbar ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Bryde, Schluckebier

 

Fundstellen

Haufe-Index 2086700

NJW 2009, 907

WM 2009, 39

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


KG Berlin 28 AR 28/06
KG Berlin 28 AR 28/06

  Normenkette ZPO §§ 32, 35, 36 Abs. 1  Tenor Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 9722,11 EUR festgesetzt.  Gründe I. Die im Bezirk des LG Potsdam wohnhafte ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren