Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltervergütung
Verfahrensgang
LG Amberg (Aktenzeichen 33 T 559/98) |
AG Schwandorf (Aktenzeichen UR II 8/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 30. Juli 1998 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen wurde.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.522,75 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde in der Teilungserklärung vom 10.8.1993 für die Dauer von fünf Jahren ab Anlegung der Wohnungsgrundbücher zur Verwalterin bestellt. Nach dem Verwaltervertrag vom 21.10.1994 ist sie ab 1.10.1994 für fünf Jahre Verwalterin der Anlage; § 3 bestimmt, daß der Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Der Inhaber der Verwalterfirma ist zugleich Miteigentümer einer Wohnung.
Durch Eigentümerbeschluß vom 30.6.1997 wurde die Antragstellerin aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen und der Verwaltervertrag mit ihr gekündigt. Ferner wurde die Antragstellerin verpflichtet, binnen vier Wochen Rechnung zu legen und abzurechnen sowie binnen zwei Wochen die Verwaltungsunterlagen an den neuen Verwalter herauszugeben. Schließlich beschlossen die Wohnungseigentümer, daß der Verwaltungsbeirat im Zusammenhang mit der Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin und der Fertigstellung der Wohnanlage einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Außerdem bestellten sie ab 1.7.1997 einen neuen Verwalter und ermächtigten den Verwaltungsbeirat, einen Verwaltervertrag auszuhandeln, über dessen Abschluß die Wohnungsei...