Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 11.06.2004 - 2 BvR 1133/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 20 VA 1/04)

AG Darmstadt (Entscheidung vom 22.03.2004; Aktenzeichen 3 AR 44/04)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie, das Zustellungszeugnis nicht herauszugeben oder an die ersuchende Behörde zurückzureichen.

  • 1. Ein ehemaliger leitender Angestellter hat das puertoricanische Tochterunternehmen der Beschwerdeführerin vor dem für Puerto Rico zuständigen Bundesgericht der Vereinigten Staaten von Amerika auf Schadensersatz und Strafschadensersatz in Höhe von mindestens 11.114.500,00 US-Dollar verklagt. Er macht wegen seiner Entlassung und Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Führungsposition eine Verletzung des Altersdiskriminierungsgesetzes im Angestelltenverhältnis des Abschnitts VII des Bundesgesetzes von 1964 über die Bürgerrechte geltend. Zusätzlich zu seinem direkten Arbeitgeber richtet sich die Klage auch gegen die Beschwerdeführerin sowie ihr U.S.-amerikanisches und ihr mexikanisches Tochterunternehmen.

    Die U.S.-amerikanische Klageschrift vom 19. September 2003 wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Rechtshilfe auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 – HZÜ (BGBl 1977 II S. 1452) – durch den Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt als der für das Land Hessen zuständigen Behörde auf der Grundlage seiner Zustellungsanordnung vom 22. März 2004 zugestellt. Der Zustellungsnachweis wurde vom Amtsgericht noch nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben.

    2. Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 stellte die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG mit dem Ziel, die Entscheidung über die Zustellung aufzuheben.

    Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 1. Juni 2004 zurück. Die Voraussetzungen des ordre-public-Vorbehalts aus § 13 HZÜ lägen nicht vor. Die Vorschrift könne nur angewendet werden, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde. Diese enge Auslegung des § 13 HZÜ sei auch von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt, insbesondere mit den im Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2003 (NJW 2003, S. 2598) enthaltenen Maßstäben vereinbar. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer exorbitant hohen und jeglicher sachlicher Grundlage entbehrenden Schadensersatzforderung gesprochen werden. Vielmehr habe der Kläger des U.S.-amerikanischen Ausgangsverfahrens die geltend gemachte Klagesumme im Einzelnen substantiiert dargelegt. Auch bestünden keine Hinweise, dass das Verfahren in den Vereinigten Staaten nicht zum Zwecke der Rechtsverfolgung betrieben werde. Für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Argumente gegen den klagweise geltend gemachten Anspruch nunmehr in einem Gerichtsverfahren in den Vereinigten Staaten geltend machen müsse, könne daran – auch im Hinblick auf ein möglicherweise drohendes pre-trial discovery-Verfahren – nichts ändern.

    3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie – hilfsweise – aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG.

    Die gegen sie in den Vereinigten Staaten erhobene Klage sei evident unzulässig, weil deren Prozessvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Klage sei vielmehr mit dem Ziel erhoben worden, den “Abkauf eines spezifischen Lästigkeitswerts” zu erpressen. Die Höhe der Klage sei insoweit unerheblich, weil Grundrechtsschutz unabhängig von der Existenzbedrohung eines Unternehmens zu gewähren sei. Insbesondere durch die Zustellung einer U.S.-amerikanischen Zivilklage und deren Rechtsfolgen werde bereits in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Zustellungsempfängers eingegriffen.

    Für die Eilbedürftigkeit ihres Antrags verweist sie auf die vom Amtsgericht für den Zeitraum ab dem 15. Juni 2004 angekündigte Übermittlung des Zustellungszeugnisses an die ersuchende Behörde. Die Güterabwägung im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung falle zu ihren Gunsten aus, weil mit den an die Zustellung geknüpften Folgen wahrscheinlich Schäden einträten, die rückwirkend nicht mehr beseitigt werden könnten. So drohe durch die pre-trial discovery eine Störung ihres Betriebsablaufes. Würde die Erteilung des Zustellungszeugnisses dagegen vorerst verweigert, so käme es lediglich zu einer Verfahrensverzögerung von höchstens ein paar Monaten.

  • Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist oder das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden können.

    Ist der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so wägt das Bundesverfassungsgericht die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen Nachteile ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 ≪395≫; 88, 173 ≪179 f.≫; 99, 57 ≪66≫; 104, 23 ≪28 f.≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 1198/03 –, NJW 2003, S. 2598 f.; stRspr).

    2. a) Das Begehren in der Hauptsache ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das folgt bereits aus der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Hauptsache in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 1198/03, in dem u.a. zu klären ist, unter welchen Umständen die Zustellung einer Klage nach dem Haager Zustellungsübereinkommen mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt.

    b) Die danach erforderliche Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Der Zustellung ist in diesem Fall Vorrang einzuräumen.

    aa) Bei einer Folgenabwägung sind gegeneinander abzuwägen die Nachteile, die für die Beschwerdeführerin einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellt, dass die Zustellung der Klage deren grundrechtlich geschützte Positionen verletzt, mit denjenigen Nachteilen, die sich ergäben, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, sich später aber herausstellt, dass die Zustellung mit dem Grundgesetz vereinbar war.

    bb) Unterbliebe der Erlass der einstweiligen Anordnung, erwiese sich die Gewährung der Rechtshilfe im Hauptsacheverfahren dagegen als verfassungswidrig, so wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in das U.S.-amerikanische Verfahren einbezogen ist und dieses vor dem Bundesgericht auch gegen die Beschwerdeführerin als beklagte Prozesspartei durchgeführt wird.

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach U.S.-amerikanischem Recht geltend gemacht werden, in der Regel nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ≪340≫).

    Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, hätte sich die Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe verzögert. Es ist zwar nicht erkennbar, dass der Kläger des U.S.-amerikanischen Ausgangsverfahrens bereits dadurch unwiederbringliche Rechtsnachteile erleiden würde. Die gegenseitige Rechtshilfe im Rahmen multilateraler Übereinkommen funktioniert allerdings auf der Grundlage, dass die technische Abwicklung der Zusammenarbeit vereinfacht und beschleunigt wird. Deshalb müssen die Gründe für eine Verzögerung der Rechtshilfe durch den ersuchten Staat von erheblichem Gewicht sein. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und des Vortrags der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass die in den Vereinigten Staaten erhobene Zivilklage auf Grund der Höhe der Klagesumme bereits existenzbedrohende Folgen für sie hat, oder dass die Zustellung zu einem signifikanten Reputationsverlust der Beschwerdeführerin führen würde.

    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Di Fabio, Gerhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1167342

NJW 2004, 3553

WM 2004, 1402

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 2 BvR 1198/03
BVerfG 2 BvR 1198/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  Verfahrensgang OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.07.2003; Aktenzeichen I-3 VA 6/03) OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.03.2003; Aktenzeichen 934 E 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren