Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 10.10.2007 - 2 BvR 1977/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 1 StR 86/05)

 

Tenor

1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben, soweit darin über die Revision des Beschwerdeführers entschieden wurde. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der eigenen Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts in Strafsachen nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

A.

I.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Geiselnahme in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle II. 4. und 5. der Urteilsgründe), wegen Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren. Für die Fälle der Geiselnahme verhängte das Landgericht unter Anwendung von § 239a Abs. 4 StGB Einzelstrafen in Höhe von drei und vier Jahren. Für die Nötigung sah das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen an. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ahndete es mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten.

II.

Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. September 2005. Dabei änderte der Strafsenat über eine analoge Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils ab. Die Verbrechensvorwürfe der Geiselnahme entfielen. Der Bundesgerichtshof sprach den Beschwerdeführer vielmehr der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung bzw. der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung schuldig. Trotz Änderung des Schuldspruchs sah der Strafsenat von einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils über § 354 Abs. 1a StPO ab. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten seien ebenso angemessen wie die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe.

B.

Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof habe durch die Verwerfung der Revision dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter entzogen. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO habe zur Aufrechterhaltung der Einzelstrafen in den Fällen II. 4. und 5. des landgerichtlichen Urteils und der von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht angewendet werden dürfen, nachdem der Strafsenat die Schuldsprüche für die bezeichneten Einzelfälle von Geiselnahme bzw. Geiselnahme tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung in Freiheitsberaubung, tateinheitlich begangen mit Nötigung bzw. in Freiheitsberaubung, tateinheitlich begangen mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung abgeändert habe. Es sei bereits fraglich, ob § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO überhaupt im Zusammenhang mit Änderungen des Schuldspruchs angewendet werden dürfe. Jedenfalls sei für die Anwendung der Norm kein Raum, wenn Folge der nach § 354 Abs. 1 StPO analog vorgenommenen Schuldspruchänderung die Umstellung des Schuldspruchs von einem Verbrechens- auf einen Vergehensvorwurf sei. In diesem Fall könne die vom Tatgericht verhängte Strafe niemals angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO sein. Insoweit habe der Bundesgerichtshof auch willkürlich judiziert.

C.

Das Bundesministerium der Justiz hat namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

D.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.

Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 –, StV 2007, S. 393 ff.).

E.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Durch die Aufrechterhaltung der Einzelstrafen für die Fälle II. 4. und 5. des landgerichtlichen Urteils und die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf Grundlage des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hat der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer jedenfalls den gesetzlichen Richter entzogen und damit das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Eine Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO scheidet mit Blick auf dessen eindeutigen Wortlaut aus, wenn das Revisionsgericht nicht nur über Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu befinden hat, sondern zur Aufrechterhaltung des mit der Revision angegriffenen tatrichterlichen Urteils zugleich dessen Schuldspruch korrigieren muss (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 398 f.).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 1827790

StV 2008, 169

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BVerfG 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05
BVerfG 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05

  Leitsatz (amtlich) 1. Dem Revisionsgericht muss für seine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehen. 2. Verfährt das Revisionsgericht nach § 354 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren