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BVerfG Beschluss vom 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03

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Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.06.2003; Aktenzeichen 19 U 41/03)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2003 – 19 U 41/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Berücksichtigung von Beweisangeboten im Zivilprozess.

1. Der Beschwerdeführer befuhr mit seinem Pkw und einem angehängten Wohnwagen am 26. April 2002 die rechte von zwei Richtungsfahrbahnen einer Bundesautobahn. Er scherte bei einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h zum Überholen nach links aus. Ein sich von hinten nähernder Pkw fuhr im Zuge des Überholmanövers auf das Heck des Wohnanhängers auf, wobei beim Beschwerdeführer ein Sachschaden von rund 15.000,- € entstand. Der genaue Hergang des Unfalls ist streitig. Der Beschwerdeführer behauptet, bereits acht bis zehn Sekunden auf der linken Spur gewesen zu sein, als es zum Aufprall gekommen sei. Die Halterin und Fahrzeuglenkerin des aufgefahrenen Pkw, die Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens, welche 2002 als Mitglied der Streitkräfte der U.S.A. in Deutschland stationiert war, behauptet hingegen, zum Zeitpunkt des Ausscherens des Gespanns nur rund 15 Meter von diesem entfernt gewesen zu sein, so dass sie trotz einer sofortigen Bremsung nicht mehr habe zum Stehen kommen können. Der Unfall sei daher für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen.

2. Die Beklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens, die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1), ersetzte dem Beschwerdeführer freiwillig 25 % seines Schadens. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Klage. Neben einem Zeugenbeweis bot er auch eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten an: Unter Beweis wurde die Tatsache gestellt, dass die Beklagte zu 1) direkt von hinten auf den Wohnanhänger aufgefahren sei, das Gespann im Zeitpunkt des Aufpralls schon mehrere Sekunden auf der linken Fahrspur gefahren sei und die Beklagte zu 1) also zu spät und nicht ausreichend gebremst habe. Über das zu erhebende Sachverständigengutachten solle bewiesen werden, dass für den Fall, dass der Aufprall auf den noch nicht voll auf der linken Richtungsfahrbahn befindlichen Wohnanhänger erfolgt wäre, es zu einer Verzerrung und seitlichen Verbiegung der Anhängerkupplung hätte kommen müssen. Als Anknüpfungstatsachen standen verschiedene Fotos der kollidierten Fahrzeuge sowie die Schadensgutachten zur Verfügung.

3. Das Landgericht verurteilte die Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Urteil vom 28. Januar 2003 nach einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zur Zahlung eines Drittels des noch nicht regulierten Schadens und wies die Klage im Übrigen ab: Die Beklagten hätten als Gesamtschuldner nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG mit einer Quote von 50 % zu haften. Keiner Partei sei es gelungen, ein Verschulden der gegnerischen Partei zu beweisen. Von der Wahrheit des Vortrags des Beschwerdeführers sei das Gericht trotz der Einlassungen der Zeugen nicht überzeugt. Dem angebotenen Sachverständigenbeweis gehe die Kammer nicht nach, da es an hinreichend sicheren Anknüpfungstatsachen fehle. In Ermangelung von Spurzeichnungen und sicheren Feststellungen zu den tatsächlichen Fahrbewegungen unmittelbar vor der Kollision gehe es nicht davon aus, dass der Sachverständige praktisch allein aufgrund der Lichtbilder die eine oder andere Version hinreichend sicher ausschließen könne.

4. Mit seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, dass das angebotene Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Die markanten Beschädigungen des Wohnanhängers, der Motorhaube des aufgefahrenen Pkw und der Anhängerkupplung reichten für die Erhebung des Sachverständigengutachtens als Anknüpfungstatsachen aus. Nach der Ankündigung des Oberlandesgerichts, nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren zu wollen, kündigte der Beschwerdeführer an, eine Stellungnahme eines Sachverständigen zur Frage, ob anhand der vorliegenden Unterlagen das beantragte Gutachten erstellt werden könne, vorzulegen.

5. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen: Der Senat sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Zu Recht sei das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden, da es der Senat mangels Spurzeichnungen und Feststellungen zu den tatsächlichen Fahrbewegungen nicht für hinreichend wahrscheinlich erachte, dass ein Sachverständiger die eine oder andere Version hinreichend sicher ausschließen könne. Die Ankündigung des Beschwerdeführers, durch einen Sachverständigen abklären zu lassen, inwieweit ein zu einem Ergebnis führendes Gutachten erstellt werden könne, sei nicht abzuwarten gewesen, da für die Erfolgsaussichten einer Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur die Berufungsbegründung maßgebend sei.

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht hätte das Beweisangebot nicht als Ausforschungsbeweis qualifizieren und ablehnen dürfen. Das Gericht hätte nur dann von der Beweiserhebung absehen dürfen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet gewesen sei. Hier seien aber keineswegs Tatsachen ins Blaue hinein behauptet worden. Die Feststellung, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beweiserhebung zu einem Ergebnis führen würde, könne die Ablehnung des Beweisangebots nicht rechtfertigen. Auch in der Nichtgewährung einer Fristverlängerung für die Vorlage der angekündigten Stellungnahme eines Sachverständigen zu den “Erfolgsaussichten” einer Beweiserhebung liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

7. Die Verfassungsbeschwerde wurde den Beklagten des Ausgangsverfahrens und dem Land Hessen zugestellt. Von dem Recht zur Stellungnahme machte die Beklagte zu 2) aus dem Ausgangsverfahren Gebrauch.

Die Zustellung der Verfassungsbeschwerde an die Beklagte zu 1) aus dem Ausgangsverfahren scheiterte. Die von ihr im Ausgangsverfahren angegebene Adresse bestand nicht mehr fort. Das Department of The Army, Headquarters U.S. Army Europe and 7th Army, teilte auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts mit, dass die Beklagte zu 1) in der Zentraldatei der US-Armee nicht mehr aufgeführt und ihr gegenwärtiger Aufenthalt nicht bekannt sei. Auf Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington mit Schreiben vom 26. Januar 2007 mit, dass es ihr nicht möglich sei, den Aufenthalt von Personen festzustellen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürften Behörden, denen der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt sein könnte, auch keine Auskünfte erteilen, so dass auch die Sozialversicherungsnummer keinen Weg zur Aufenthaltsermittlung biete.

Mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2007 wurde die öffentliche Zustellung der Verfassungsbeschwerde an die Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens bewilligt. Sie ist seit dem 9. August 2007 bewirkt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (2.). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens hätte es dem Beschwerdeführer nicht bereits im zivilgerichtlichen Verfahren oblegen, seinen Beweisantrag mit Hilfe eines Privatgutachtens zu substantiieren. Diese Pflicht besteht schon nach den Anforderungen des Zivilprozessrechts nicht. Selbst zur Erschütterung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es bei komplexen Fragestellungen, zu welchen die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls regelmäßig gehört, keines Privatgutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, NJW 2006, S. 152 ≪154≫). Die Prüfung der Geeignetheit eines Beweisangebots obliegt in der Regel allein dem mit der Sache befassten Gericht. Ein die Eignung des Beweismittels belegender fachlich fundierter Vortrag der Partei ist hingegen regelmäßig nicht gefordert.

Der Beschwerdeführer hat hier nachdrücklich auf sein Beweisangebot und die vorhandenen Anknüpfungstatsachen hingewiesen, so dass er das Verfahren insoweit ordnungsgemäß betrieben hat.

b) Der Beschwerdeführer war nicht gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG gehalten, nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung im Juni 2003 eine Anhörungsrüge zum Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO a.F. zu erheben. Dahingestellt bleiben kann, ob dieser Rechtsbehelf im Hinblick auf den Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 (416 ff.) grundsätzlich zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG gehörte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, NJW 2005, S. 3059). Denn jedenfalls durfte der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensgang im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Sie zu erheben, war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzumuten.

c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens über keine dem Bundesverfassungsgericht oder den anderen Parteien des Ausgangsverfahrens bekannte ladungsfähige Anschrift verfügt. Die notwendige Zustellung der Verfassungsbeschwerde an die teilweise obsiegende Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens (vgl. § 94 Abs. 3 BVerfGG) gilt mit dem Ablauf eines Monats seit dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung als bewirkt (vgl. § 188 ZPO analog). Die Kammer hat die öffentliche Zustellung bewilligt, weil der Aufenthaltsort der Beklagten zu 1) aus dem Ausgangsverfahren unbekannt gewesen ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich gewesen ist (vgl. § 185 Nr. 1 ZPO analog). Insbesondere war der Aufenthaltsort der Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens nicht weiter aufklärbar.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

a) Die Ablehnung eines Beweisantrags kann dann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im anzuwenden Prozessrecht findet (BVerfGE 50, 32 ≪36≫; 60, 250 ≪252≫; 69, 141 ≪143 f.≫; stRspr). Einem Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 – 2 BvR 1179/91 –, NJW 1993, S. 254 ≪255≫; Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 284 ZPO, Rn. 10a). Bedarf es für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Beweismittels selbst fachlicher Kenntnisse, so muss das Gericht, wenn es sich diese Sachkunde selbst zutraut, darlegen, woher es diese Fachkenntnisse bezieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2002 – 1 BvR 2116/01 –, NJW 2003, S. 1655).

Nicht nachzukommen ist einem Beweisantritt ferner, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten, zum Inhalt hat (Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 284 ZPO, Rn. 5). Entscheidend für die Unterscheidung eines solchen Beweisermittlungsantrags von einem beachtlichen Beweisantrag ist, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 1996 – 1 BvR 634/94 –, ZIP 1996, S. 1761 ≪1762≫; BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 178/94 –, NJW 1995, S. 2111 ≪2112≫).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen findet die Bestätigung der Nichtberücksichtigung des angebotenen Sachverständigenbeweises durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts keine Stütze im Prozessrecht.

Das Oberlandesgericht geht – dem Landgericht folgend – davon aus, dass der Sachverständige mangels hinreichend sicherer Anknüpfungstatsachen die eine oder die andere Version des Unfallhergangs nicht hinreichend sicher werde ausschließen können. Damit wird die Ungeeignetheit des Beweisantritts nicht belegt. Der Begründung der Gerichte ist nicht zu entnehmen, dass und warum sie es für ausgeschlossen halten, dass ein Sachverständiger mit den vorhandenen Daten verlässliche Aussagen zum Beweisthema machen könnte. Nur in diesem Falle dürften die Gerichte das Beweisangebot des Beschwerdeführers ablehnen; hierauf hat sich dementsprechend auch die Entscheidungsbegründung zu beziehen. Die Begründung des Oberlandesgerichts, das der Sache nach das Fehlen hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eignung des Beweismittels zum Anlass der Nichtberücksichtigung dieses Angebots nimmt, deutet darauf hin, dass es diesen Maßstab verkannt hat.

Sollte das Oberlandesgericht sich darauf gestützt haben, dass ein Sachverständiger ohne genaue Spurzeichnungen und Angaben zu den Fahrbewegungen unter keinen Umständen ein verlässliches Ergebnis zum Beweisthema zu liefern im Stande sei, also ein untaugliches Beweisangebot vorliege, fehlte es an der, wie erwähnt, gebotenen Darlegung der diesbezüglichen gerichtlichen Sachkunde.

Sofern die gerichtlichen Ausführungen zu den fehlenden Anknüpfungstatsachen dahingehend zu verstehen sein sollten, dass von einem Ausforschungsbeweisantrag auszugehen sei, fände diese Erwägung ebenfalls keine Stütze im Prozessrecht. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zum Ablauf des Unfallgeschehens sind nicht ins Blaue hinein behauptet worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Vortrag unter keinen Umständen zutreffend sein könnte.

3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Behandlung des Beweisangebots das Oberlandesgericht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Darauf, ob der weiter gerügte Verfassungsverstoß vorliegt, kommt es nicht an.

III.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

 

Unterschriften

Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1853578

AnwBl 2008, 121

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