Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen II ZB 9/04)

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 23 U 118/03)

 

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2004 – 23 U 118/03 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Beschluss wird aufgehoben, die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2005 – II ZB 9/04 – gegenstandslos.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung einer Berufung in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

I.

1. Im Ausgangsverfahren wies das Landgericht F… – nach zuvor ergangenem, zu Lasten der Beschwerdeführerin gefälltem Teilurteil – mit Schlussurteil eine Widerklage der Beschwerdeführerin ab. Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde das Schlussurteil am 28. April 2003 zugestellt. Die dagegen gerichtete Berufung ging – adressiert an das Oberlandesgericht F… – am 28. Mai 2003 um 13.52 Uhr per Fax unter der Faxnummer des Landgerichts F… ein. Von dort wurde der Faxschriftsatz an das in demselben Gebäudekomplex gelegene Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 30. Mai 2003 eintraf.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und ihre Berufung als unzulässig verworfen (OLGR Frankfurt 2004, S. 235). Der Beschwerdeführerin könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren. Es liege ein ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten vor.

Der Bundesgerichtshof hat mit dem weiter angegriffenen Beschluss die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen (NJW-RR 2005, S. 1373), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben seien. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Oberlandesgericht werfe keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihren Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Hessische Staatskanzlei und die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes Stellung genommen. Nach Auffassung der Hessischen Staatskanzlei ist die Verfassungsbeschwerde begründet, weil das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt habe, dass aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in F… das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie das des Oberlandesgerichts zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle gehört, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in F… gilt.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus der nachstehend angeführten Rechtsprechung ergibt, bereits entschieden. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor.

1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

a) Beide Rechte werden den Parteien eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantiert. Der Richter ist danach gehalten, das bei ihm anhängige Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten und aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen für die Beteiligten keine Verfahrensnachteile ableiten. Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪126≫; 110, 339 ≪342≫). Außerdem dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 52, 203 ≪207≫; 69, 381 ≪385≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 – 1 BvR 2138/03 –, NJW 2005, S. 3346).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zu verwerfen, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines fairen Verfahrens und der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes nicht vereinbar.

aa) Offen bleiben kann dabei, welche Verpflichtungen Rechtsanwälten bei der Übermittlung fristgebundener Rechtsmittelschriftsätze obliegen, wenn die Übermittlung an das Gericht per Telefax unter Verwendung eines EDV-Programms durch Büropersonal des Rechtsanwalts erfolgt. Ebenfalls keiner Entscheidung der Kammer bedarf im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles, welche Pflichten unzuständigen Gerichten obliegen, an die ein durch Telefax übermittelter Rechtsmittelschriftsatz vor Fristablauf trotz richtiger Adressierung an das zuständige Rechtsmittelgericht deshalb gelangt ist, weil von Angestellten des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers für die Übermittlung versehentlich eine falsche Telefaxnummer verwendet worden ist (allgemein zur Weiterleitungspflicht bei auf herkömmliche Weise eingereichten Schriftsätzen vgl. BVerfGE 93, 99). Denn unabhängig davon hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schon deshalb verletzt, weil es die Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet eingelegt angesehen und deshalb verworfen hat.

bb) Für die Justizbehörden in F… – darunter auch das Land- und das Oberlandesgericht – sind, wie die Hessische Staatskanzlei unter Vorlage der geltenden Geschäftsordnungsregelungen im Einzelnen dargelegt hat, neben einer gemeinsamen Posteingangsstelle auch gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet. Dabei ist die Annahme von Telefaxschreiben in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise so geregelt, dass die besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte zugleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte gelten und die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen sind.

Danach durfte das Oberlandesgericht den beim Landgericht am 28. Mai 2003 um 13.52 Uhr eingegangenen, per Telefax übermittelten Berufungsschriftsatz nicht als verspätet behandeln. Die von den Justizbehörden in F… getroffene Regelung über die Annahme von Telefaxschreiben hat zur Folge, dass ein per Telefax übermittelter und – wie hier – zutreffend an das Oberlandesgericht adressierter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden (vgl. BVerfGE 52, 203 ≪209≫; 57, 117 ≪120≫; 69, 381 ≪385 f.≫) und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist.

Das war bei der Berufungsschrift der Beschwerdeführerin der Fall. Am 28. Mai 2003 war die Frist für die Einlegung der Berufung gegen das der Beschwerdeführerin am 28. April 2003 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts noch nicht abgelaufen. Die Berufung war daher rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingelegt, als der Telefaxschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2003 um 13.52 Uhr bei der Telefaxstelle des in die Annahmeregelung der Justizbehörden in F… einbezogenen Landgerichts einging. Darauf, dass der Schriftsatz später an das Oberlandesgericht weitergeleitet und dort erst am 30. Mai 2003 registriert worden ist, kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 3346 f.≫).

cc) Dass dem Oberlandesgericht die für die Justizbehörden in F… geltende Regelung über die Annahme von Telefaxschreiben offensichtlich nicht bekannt oder jedenfalls nicht bewusst war, steht der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Dabei hat es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche auch die Hessische Staatskanzlei hingewiesen hat, alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte zu prüfen und zu würdigen, die für die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 1994 – VI ZB 3/94 –, NJW 1994, S. 1881 f.; Urteil vom 14. März 2001 – XII ZR 51/99 –, NJW 2001, S. 1581 ≪1582≫). Danach hätte das Oberlandesgericht jedenfalls der Frage nachgehen müssen, wie in F… für die dortigen Justizbehörden die Telefaxannahme organisiert ist. Denn die Beschwerdeführerin hatte auf die Nachricht des Oberlandesgerichts über bei ihm bestehende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung mit Schriftsatz vom 6. Februar 2004 auf die Existenz einer gemeinsamen Briefannahmestelle und eines gemeinsamen Fristenbriefkastens für die Justizbehörden in F… hingewiesen und daran die Vermutung geknüpft, “dass an die Justizbehörden verschickte Telefaxe ebenfalls an einer zentralen Stelle gesammelt und über die Wachtmeister auf die einzelnen Gerichte verteilt werden”. Dass das Oberlandesgericht dies nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen hat, darf nach den oben angeführten verfassungsrechtlichen Maßstäben der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen.

2. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf dem danach vorliegenden Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht, wenn es seiner Entscheidung die vorstehenden Erwägungen zugrunde gelegt hätte, die Berufung der Beschwerdeführerin nicht verworfen hätte. Seine Entscheidung ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird dadurch gegenstandslos.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Unterschriften

Bryde, Eichberger, Schluckebier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1827769

NJW-RR 2008, 446

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 1 BvR 166/93
BVerfG 1 BvR 166/93

  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtsmittelbelehrungen im Zivilprozess und Verpflichtung des erstinstanzlichen Gerichts zur Weiterleitung fristgebundener Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an das zuständige Rechtsmittelgericht und Wiedereinsetzung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren