Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 06.06.2005 - II ZB 9/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Büroorganisation für Faxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu treffen, dass seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverlässigen Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen. Dies gilt auch, wenn ein "Rechtsanwaltsprogramm" mit automatischer Einfügung der Faxnummer verwendet wird, diese aber von den Mitarbeitern "von Hand" gelöscht werden kann (s. dazu anhängiges Verfahren beim BVerfG: 1 BvR 1784/02).

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.03.2004; Aktenzeichen 23 U 118/03)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 2/27 O 192/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.10.2007; Aktenzeichen 1 BvR 1784/05)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 1.3.2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 130.105,99 EUR

 

Gründe

I. Die Widerklage der Beklagten ist durch Schlussurteil des LG Frankfurt/M. v. 28.2.2003 abgewiesen worden. Gegen das ihr am 28.4.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz v. 28.5.2003 Berufung eingelegt. Der am 28.5.2003 um 13.52 Uhr per Telefax an das LG Frankfurt/M. übermittelte Schriftsatz ist von dort an das - als Empfänger bezeichnete - OLG Frankfurt weitergeleitet worden, wo er am 30.5.2003 eingegangen ist. Die vom Senatsvorsitzenden am 27.1.2004 über Zulässigkeitsbedenken unterrichtete Beklagte hat am 10.2.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt.

Zur Begründung ihres Gesuchs hat die Beklagte ausgeführt: Ihr Bevollmächtigter verwende ein "Rechtsanwaltsprogramm", das bei Eingabe eines bestimmten Gerichts automatisch dessen Anschrift nebst Telefaxanschluss zwecks Einfügung im Adressfeld eines Schriftsatzes aufrufe. Im Falle einer Übermittlung durch Post oder Boten werde von dem Büropersonal ihres Bevollmächtigten vor Ausdruck eines Schriftsatzes die Telefaxnummer manuell gelöscht. Offenbar habe die seit drei Jahren stets fehlerfrei arbeitende Rechtsanwalts- und Notargehilfin T. die Telefaxnummer des OLG Frankfurt in der Annahme entfernt, der Schriftsatz werde von einer Mitarbeiterin zu Gericht gebracht. Da sich die Mitarbeiterin bereits vor Fertigstellung der Berufungsschrift zu Gericht begeben habe und daher nachträglich eine Faxübermittlung notwendig geworden sei, habe die Angestellte T. offenbar den Schriftsatz vor dessen Ausdruck mit der ihr wohl bekannten Telefaxnummer des LG Frankfurt/M. als dem - wie sie geglaubt habe - Zentralfax der örtlichen Justizbehörden vervollständigt.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirft entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf, sondern steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die das angeschriebene Gericht betreffende Telefaxnummer verwendet wird (BGH, Beschl. v. 24.4.2002 - AnwZ 7/01, BRAK 2002, 171; Beschl. v. 11.3.2004 - IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978; Beschl. v. 1.3.2005 - VI ZB 65/04, BGHReport 2005, 933). Diesen Anforderungen hat der Bevollmächtigte der Beklagten nicht genügt.

a) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist dem Büropersonal die Anweisung zu erteilen, bei der Versendung von Schriftsätzen mittels Telefax die Auswahl der richtigen Empfängernummer zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 24.4.2002 - AnwZ 7/01, BRAK 2002, 171; Beschl. v. 3.11.1998 - VI ZB 29/98, MDR 1999, 190 = CR 1999, 72 = NJW 1999, 583 f.; Beschl. v. 3.12.1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; ebenso BAG v. 30.3.1995 - 2 AZR 1020/94, BAGE 79, 379 [382] = BRAK 1995, 264 = MDR 1995, 1171 = CR 1996, 32; Urt. v. 25.1.2001 - 8 AZR 525/00, NJW 2001, 1594 f.). In Einklang hiermit hat der Senat wiederholt eine gezielte Kontrolle und ggf. Korrektur der Telefaxnummer durch das Büropersonal gefordert (BGH, Beschl. v. 7.5.2001 - II ZB 16/00, BGHReport 2001, 809 f.; Beschl. v. 20.12.1999 - II ZB 7/99, MDR 2000, 417 = NJW 2000, 1043; Beschl. v. 10.1.2000 - II ZB 14/99, MDR 2000, 416 = NJW 2000, 1043 f.).

b) In der Kanzlei des Beklagtenvertreters fehlte es an einer konkreten Anweisung, die Faxnummer eines Gerichts in Fällen, in denen nicht mit dem "Rechtsanwaltsprogramm" gearbeitet oder dessen Vorgabe von Hand geändert wurde, einem zuverlässigen Verzeichnis zu entnehmen und nach Ausführung des Übermittlungsvorgangs einen Abgleich der gewählten mit der in dem Verzeichnis enthaltenen Nummer vorzunehmen. Sofern die Faxnummer eines Gerichts nicht zusammen mit der Adresse aus dem "Rechtsanwaltsprogramm" abgerufen worden war, bestand, wie der vorliegende Fall belegt, keine Gewissheit, dass sich das Büropersonal bei der Suche der Faxnummer - statt sie aus dem Gedächtnis aufzurufen - einer geeigneten Aufstellung bediente. Dieses Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten.

2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht im Blick auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu, ob die Gerichte ihre Organisation so einzurichten haben, dass bei einem unzuständigen Gericht eingegangene Schriftsätze unverzüglich als solche erkannt und auch unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet werden.

a) Geht ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei dem Berufungsgericht, sondern dem zuvor zuständigen erstinstanzlichen Gericht ein, so ist dieses Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Erreicht der Schriftsatz das früher mit der Sache befasste Gericht so frühzeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Berufungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei dem Rechtsmittelgericht eintrifft (BVerfG, Beschl. v. 3.1.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03, BGHReport 2004, 1515 = MDR 2004, 1311; Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 604/02, BGHReport 2004, 274 = MDR 2004, 291 = NJW 2004, 516; Beschl. v. 22.10.1986 - VIII ZB 40/86, MDR 1987, 315 = NJW 1987, 440 f.). Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 22.10.1986 - VIII ZB 40/86, MDR 1987, 315 = NJW 1987, 440 f.).

b) Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie kann sich nicht mit der Behauptung begnügen, wegen des um 13.52 Uhr erfolgten Eingangs des Schriftstücks bei dem LG hätte ein Zeitraum von zwei bis drei Stunden bestanden, um die Berufungsschrift an das im gleichen Gebäude gelegene OLG weiterzuleiten. Vielmehr bedurfte es der Darlegung, dass eine solche Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang, dessen Ablauf die Beklagte nicht ansatzweise konkretisiert hat, zu erwarten war. Da sich die Justizbediensteten mit Rücksicht auf ihre sonstige Belastung nicht vorrangig der Aufdeckung und Heilung von Anwaltsversäumnissen widmen können, gebietet die Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang keine außerordentlichen Maßnahmen, die - wie eine telefonische Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder die Weiterleitung seines Schriftsatzes per Sonderboten bzw. Fax - den rechtzeitigen Eingang bei dem Rechtsmittelgericht sicherstellen (BVerfG, Beschl. v. 3.1.2001 - 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 233 Rz. 22b; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 233 Rz. 24 "Unzuständigkeit").

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392709

Inf 2005, 612

NWB 2005, 3690

BGHR 2005, 1273

FamRZ 2005, 1740

NJW-RR 2005, 1373

CR 2006, 41

JurBüro 2005, 671

StuB 2005, 1070

ZAP 2005, 1065

MDR 2005, 1367

MDR 2006, 556

VersR 2007, 374

FamRB 2005, 380

ITRB 2006, 34

K&R 2005, 424

PA 2005, 165

Mitt. 2005, 524

SJ 2005, 42

www.judicialis.de 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren