Verfahrensgang
ArbG Hannover (Beschluss vom 10.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 814/96) |
ArbG Hannover (Beschluss vom 07.04.1998; Aktenzeichen 2 Ca 814/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 02.07.1998, beim Arbeitsgericht eingegangen am 03.07.1998, werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.04.1998 und 10.06.1998, 2 Ca 814/96, abgeändert:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover, 2 Ca 814/96, Rechtsanwalt Ressel, Hannover, im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe beigeordnet.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits um Zahlungsansprüche des Klägers i. H. v. 2.838,00 DM gestritten. Bereits mit Klageinreichung am 04.12.1996 hat der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Mit Zwischenverfügung vom 25.11.1997 erbat das Arbeitsgericht eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.
Im Kammertermin vom 18.12.1998 wurde der Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld, das der Kläger erhält, zur Einsicht vorgelegt. Im übrigen hat das Gericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit vergleichsweise erledigt haben, dem Kläger aufgegeben, eine neue Erklärung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen sowie Kopien des Bewilligungsbescheides und des neuen Mietvertrages zur Gerichtsakte zu reichen. Nachdem die erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, hat das Arbeitsgericht Hannover durch Beschluß vom 07.04.1998 dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den Prozeß und den Vergleich ohne Ratenzahlung bewilligt. Eine Beiordnung des Rechtsanwalts Ressel hat das Arbeitsgericht nicht vorgenommen, da diese nicht beantragt gewesen sei. Im Rahmen des Prozeßkostenhilfeerstattungsantrages wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von Seiten des ...