Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvQ 23/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 14.06.2007; Aktenzeichen (4) Ausl.A 120/07)

BezirksG Bialystok (Entscheidung vom 07.03.2006; Aktenzeichen III Kop 138/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 ≪371≫; stRspr).

Soweit sich der Antragsteller gegen den Auslieferungshaftbefehl des polnischen Bezirksgerichts wendet, fällt die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG gehören nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 1, 10 ≪11≫).

Soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Kammergerichts zur Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Gemessen an dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG hat das Kammergericht seine Entscheidung nachvollziehbar und vertretbar begründet. Auch verletzt die Prüfung anhand der Vorgaben des § 15 IRG nicht den spezifischen Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 IRG hat das Kammergericht nachvollziehbar dargelegt, es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller untertauche.

Auch hat das Kammergericht in einer summarischen Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 IRG vertretbar begründet, dass die Auslieferung nicht von vorneherein als unzulässig erscheint. Es hat insbesondere anhand § 80 Abs. 1 IRG den maßgeblichen Auslandsbezug der Tat, wie sie sich zunächst nach dem Europäischen Haftbefehl darstellt, festgestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 IRG hat das Kammergericht Art. 4 des deutsch-polnischen Vertrags vom 17. Juli 2003 (BGBl 2004 II S. 523 ≪524≫; 1339) angewendet und die Möglichkeit der Auslieferung trotz innerstaatlicher Verjährung bejaht. Damit orientiert es sich am Gesetzeswortlaut, auch wenn bei näherer Prüfung die Entstehungsgeschichte für die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 2 IRG sprechen kann (vgl. Vorlagebeschluss gemäß § 42 IRG des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2007 – 4 Ausl 49/2007 –).

Eine gründliche und abschließende Prüfung der Zulässigkeit bleibt der Entscheidung gemäß § 32 IRG vorbehalten. Hier wird das Kammergericht zu beurteilen haben, ob die gesamte Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Halbsatz 1 IRG einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist. Außerdem wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob § 9 Nr. 2 IRG anwendbar ist. Falls das Kammergericht dies weiterhin verneint, wird es zu prüfen haben, welche Auswirkungen es hat, dass die Tat nach deutschem Recht bereits verjährt war, als die Auslieferung durch die Änderung des Grundgesetzes sowie die Anwendungs- und Umsetzungsgesetze zu völkerrechtlichen Abkommen zwischenzeitlich ermöglicht wurde. Dabei sind Art. 16 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz GG sowie die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 25, 269 ff.; 63, 343 ff.) zu beachten. Dauert die Auslieferungshaft länger an, ist angesichts insbesondere der geringen Schwere des Tatvorwurfs der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Auge zu behalten.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1776260

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BVerfG 2 BvR 672/20
BVerfG 2 BvR 672/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung von Auslieferungshaft mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG). unzureichende Auseinandersetzung mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren