Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör begründet Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit gesetzlich vorgesehen. hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren trotz Antrags gem § 495a S 2 ZPO und ohne entsprechenden vorherigen Hinweis

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; ZPO § 495a Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

AG Tostedt (Beschluss vom 30.03.2016; Aktenzeichen 4 C 14/16)

AG Tostedt (Urteil vom 25.02.2016; Aktenzeichen 4 C 14/16)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 25. Februar 2016 - 4 C 14/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tostedt zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016 - 4 C 14/16 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO.

I.

Rz. 2

Der Beschwerdeführer erwarb vom Beklagten des Ausgangsverfahrens eine gebrauchte Digitalkamera. In der Folge entbrannte zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob der Beklagte zugesichert hatte, dass die Kamera über eine bestimmte, tatsächlich nicht vorhandene Funktion verfüge. Nachdem der Beschwerdeführer vergeblich die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt hatte, erhob er Klage zum Amtsgericht Tostedt. In der Klageschrift trug er unter anderem vor, der Beklagte habe vor Abschluss des Kaufvertrags telefonisch bestätigt, dass die Kamera die fragliche Funktion aufweise. Ferner schrieb er, dass er "einer Entscheidung durch Aktenlage nicht zustimmen wird". Daraufhin ordnete das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren gemäß § 276 ZPO an. In der Klageerwiderung bestritt der Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers.

Rz. 3

Das Amtsgericht wies die Klage "im Verfahren gem. § 495a ZPO" durch Urteil vom 25. Februar 2016 ab. Eine mündliche Verhandlung hatte es nicht durchgeführt. Zur Begründung der Klagabweisung führte es aus, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis für seine Behauptung angeboten habe, dass der Kamera eine vereinbarte Beschaffenheit fehle. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. In der Rügeschrift monierte der Beschwerdeführer unter anderem, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, und beantragte, den Beklagten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 30. März 2016 als unbegründet zurück. Auf die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen sei, ging das Amtsgericht nicht ein.

II.

Rz. 4

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, da das Amtsgericht trotz des Hinweises in der Klageschrift, dass der Beschwerdeführer einer Entscheidung nach Aktenlage nicht zustimmen werde, ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Außerdem sei sein Beweisantrag übergangen worden.

Rz. 5

2. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Niedersächsische Justizministerium hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.

III.

Rz. 6

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Rz. 7

1. Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪11≫; 21, 73 ≪77≫; 36, 85 ≪87≫; 60, 175 ≪210≫; 89, 381 ≪391≫; 112, 185 ≪206≫). Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪95 f.≫; 60, 175 ≪210 f.≫; 67, 208 ≪211≫; 74, 1 ≪5≫; 89, 381 ≪391≫). Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ≪382≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7). Da die nach § 495a Satz 2 ZPO beantragte Verhandlung zwingend durchzuführen ist, muss mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dann nicht gerechnet werden (vgl. BVerfGK 19, 377 ≪381 ff.≫ m.w.N.).

Rz. 8

Ferner folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, wie es § 495a ZPO ermöglicht, und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen können (vgl. BVerfGE 64, 203 ≪207≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR 279/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10). Eine erst mit dem Urteilserlass erfolgende Mitteilung, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, verletzt daher das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 9).

Rz. 9

2. Hieran gemessen hat das Amtsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen hat das Amtsgericht das Urteil erlassen, ohne die Parteien zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass im Verfahren nach § 495a ZPO und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll. Dass es dieses Verfahren gewählt hat, ergibt sich erst aus dem Urteil selbst. Eine Frist, bis zu deren Ablauf vorgetragen werden konnte, wurde nicht gesetzt. Zum andern hatte der Beschwerdeführer durch seinen in der Klageschrift enthaltenen Hinweis, einer Entscheidung nach Aktenlage nicht zuzustimmen, erkennbar die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 495a Satz 2 ZPO hätte das Amtsgericht daher mündlich verhandeln müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer für die umstrittene Behauptung zunächst keinen Beweis angeboten hatte. Das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht nicht unter Praktikabilitätsvorbehalt. Darauf, ob dem in der Rügeschrift gestellten Beweisantrag nach der Zivilprozessordnung nachzugehen war, kam es daher nicht an.

Rz. 10

3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Da sich der Rechtsstreit im Kern darum dreht, ob die Parteien telefonisch eine bestimmte Vereinbarung getroffen haben, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Rz. 11

4. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die festgestellte Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist besonders gewichtig, weil sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet. Das Amtsgericht setzt sich über den Antrag auf mündliche Verhandlung hinweg, ohne auf diesen auch nur einzugehen, und führt dazu auch in dem auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss nichts aus.

IV.

Rz. 12

Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wird damit gegenstandslos.

Rz. 13

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10477319

NJW-RR 2017, 690

FA 2017, 143

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]
Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]

  (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.  (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.  (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren