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BSG Urteil vom 31.05.1967 - 2 RU 204/65

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Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung des Begriffs "berufliche Beschäftigung" iS der Nr 46 der Anlage zur 6. BKVO.

 

Normenkette

BKVO 3 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1961-04-28; BKVO 6 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1961-04-28

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1916 geborene Kläger war in seiner Heimat Pommern nach der Schulentlassung bis zur Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1938 hauptberuflich als Landarbeiter, kurzfristig auch als Waldarbeiter, Holzspalter und Grabenarbeiter tätig. Nach seiner Übersiedlung nach Westdeutschland war er von 1946 bis 1948 als Waldarbeiter, vom 27. August 1948 bis 18. Februar 1949 als Zimmermann-Umschüler und, nach vorzeitiger Beendigung der Umschulung aus wirtschaftlichen Gründen, anschließend bis Mai 1952 als Erdarbeiter beschäftigt. Vom 18. Mai 1952 bis 17. November 1953, vom 6. März 1954 bis 30. Dezember 1960 sowie vom 5. April 1961 bis Januar 1962 arbeitete er im Werk E der Betonwerke H C In der Zwischenzeit war der Kläger als Hilfsarbeiter tätig. Im April 1962 nahm er eine Beschäftigung als Platzarbeiter in einer Zimmerei an.

Am 20. Dezember 1961 beantragte der Kläger Unfallentschädigung, weil die Voraussetzungen der Nr. 46 der Anlage zur 6. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) auf ihn zuträfen. Der praktische Arzt Dr. O bestätigte am 16. Dezember 1961, daß er den Kläger seit 1954 wegen einer Schuppenflechte und seit 1958 wegen eines Ekzems an beiden Händen und Unterarmen behandele; infolge ständiger beruflicher Berührung mit Zement habe sich die Hauterkrankung so verschlimmert, daß seit dem 30. August 1961 Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der Facharzt für Hautkrankheiten Dr. W erstattete am 19. Januar 1962 Anzeige über das Vorliegen einer Berufskrankheit. Der Facharzt für Hautkrankheiten Dr. J führte in seinem am 17. April 1962 auf Ersuchen des Landesgewerbearztes in H erstatteten Gutachten aus, daß beim Kläger eine regelwidrige Überempfindlichkeit gegenüber sechswertigen Chromverbindungen und Zement bestehe. An der beruflichen Ursache des Hautleidens bestehe kein Zweifel, weil sechswertige Chromverbindungen in fast allen deutschen Zementsorten enthalten seien. Da das Hautleiden bereits seit mehr als 3 Jahren bestehe und zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei die Erkrankung als schwer zu bezeichnen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Gutachter auf 30 v.H.. Der Landesgewerbearzt schloß sich dem Gutachten Dr. J an und bejahte eine Berufskrankheit.

Die Beklagte verneinte mit Bescheid vom 10. Januar 1963 einen Entschädigungsanspruch, weil der Kläger keinen Beruf im Rechtssinne ausgeübt habe. Nach der Auskunft der Firma C vom 30. November 1962 sei seiner dortigen Tätigkeit keine Lehr- oder Anlernzeit vorausgegangen; seine Beschäftigung sei der eines Hilfsarbeiters gleichzusetzen, besondere Erfahrungen und Fähigkeiten habe sich der Kläger durch diese Arbeiten nicht angeeignet; diese könnten nach einer mehrtägigen Anweisung verrichtet werden. Der Kläger habe hauptsächlich im Akkord gearbeitet; bei Arbeiten im Stundenlohn habe er den betriebsüblichen Lohn und nicht den höheren Lohn erhalten, auf den Fachkräfte wie Mischer, Glasschneider und Schlosser Anspruch hätten.

Mit seiner hierauf erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe durch seine langjährige Tätigkeit als Betonarbeiter sich ein Wissen und Können angeeignet, das ihn befähigt habe, im Akkord einen Tages-Bruttolohn von durchschnittlich 40,- DM zu erzielen. Er habe Rohre gestampft und Fenster hergestellt. Hierbei handele es sich um knifflige Tätigkeiten, die mit Kopf und Gefühl ausgeführt werden müßten. Er habe auch selbst Betonmischungen machen und Hohlblocksteine mit der Maschine herstellen können.

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat den Werkmeister T sowie den Arbeiter A, die im Werk E der Betonwerke C beschäftigt sind, als Zeugen gehört.

Der Zeuge T hat bekundet, daß im Werk E 50 Personen beschäftigt gewesen seien, als der Kläger dort gearbeitet habe, und seinerzeit Dachsteine, Hohlblocksteine, Rohre und Fensterrahmen hergestellt worden seien. Die Arbeit sei nicht kompliziert, jeder könne sie innerhalb weniger Wochen lernen. In dieser Anfangszeit arbeiteten die Leute im Stundenlohn. Sobald sie eingearbeitet seien und schnell genug arbeiteten, würden sie im Akkord eingesetzt. Außerdem müßten sie die im Stundenlohn anfallenden Arbeiten, wie Aufladen der Betonwaren, verrichten.

Der Zeuge A hat wie folgt ausgesagt:

Bei der Herstellung von Fensterrahmen erhielten die Betonarbeiter die Form fertig zusammengebaut, außerdem den fertigen Eisenrahmen. Die erforderlichen Eisenstangen würden sie sich selbst zuschneiden, den Beton müßten sie sich an der Mischmaschine, die von einem Mischer bedient werde, holen. Sie müßten aber darauf achten, daß der Beton beim Einstampfen den richtigen Feuchtigkeitsgrad aufweise. Ebenso verhalte es sich bei der Herstellung von Rohren. Der Arbeitsvorgang selbst sei nicht mehr kompliziert. Hohlblocksteine würden maschinell hergestellt; die Bedienung der Maschine sei einfach. Bis man alle Arbeiten beherrsche, vergehe ungefähr ein Jahr. Die Entlohnung sei nicht nach Tarif erfolgt.

Das SG hat durch Urteil vom 4. Juni 1964 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger in der Betonverarbeitung keine Lehr- oder Anlernzeit zurückgelegt und auf diesem Gebiet durch seine langjährige Tätigkeit auch keine besonderen Erfahrungen, Fähigkeiten Fertigkeiten oder Kenntnisse erworben habe, so daß das Hautleiden den Kläger nicht zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung gezwungen habe.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat den seit 1. Januar 1959 in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Rahmentarifvertrag für das Betonsteingewerbe beigezogen. In der mündlichen Verhandlung hat es den Kläger gehört sowie den Werkmeister T erneut als Zeugen und den Bauunternehmer und Architekten B als Sachverständigen vernommen.

Der Kläger hat erklärt, daß dem Rahmentarifvertrag angeglichene Löhne gezahlt worden seien. Der an der Betonmischmaschine tätige Arbeiter sei ebenfalls kein Betonfacharbeiter gewesen. Er - der Kläger - habe die gleichen Kenntnisse besessen; er habe diese Tätigkeit jedoch meist nicht ausgeübt, weil er im Akkord mehr verdient habe. Besondere Anweisungen für die Herstellung der Zementmischung seien von dem Betrieb nicht erteilt worden. Dies habe man im Gefühl haben müssen. Der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse habe längere Zeit gebraucht, deshalb habe er anfangs mit einem erfahrenen Arbeiter zusammen gearbeitet.

Der Zeuge hat bekundet, er sei von Beruf Steinholzleger mit abgeschlossener Lehre und kein gelernter Betonfacharbeiter. In diesem Beruf sei er nur angelernt. Zum Erwerb der notwendigen Fertigkeiten habe er - anders als Betonarbeiter, die mindestens ein Vierteljahr benötigten - ein Jahr gebraucht; dies liege daran, daß er für die gesamten Beladungen und Überprüfungen und Dispositionen im Betrieb zuständig gewesen sei. Er sei vom Betriebsleiter und teilweise auch vom Kläger, der schon früher da gewesen sei, im Erwerb der notwendigen Fertigkeiten unterwiesen worden; weitere Kenntnisse habe er sich aus Büchern angeeignet. Zur Zeit der Tätigkeit des Klägers sei für den Betrieb der Rahmentarifvertrag nicht mehr verbindlich gewesen. Der Kläger habe alle im Betrieb erforderlichen Tätigkeiten beherrscht.

Der Sachverständige hat ausgeführt, er sei nach Anhörung des Klägers und des Zeugen der Meinung, daß jener sich die Fähigkeiten eines gelernten Betonarbeiters für einen stationären Betrieb angeeignet habe und er auf Grund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten, zu deren Erwerb er fünf bis sechs Monate benötigt habe, in die Lohngruppe 2 des Rahmentarifvertrages einzustufen sei.

Das LSG hat durch Urteil vom 13. Juli 1965 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger vom 1. Januar 1962 an wegen des Hautekzems an den Händen Rente zu gewähren.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger teilweise Tätigkeiten verrichtet habe, die in der Regel von einem (gelernten) Betonfachwerker ausgeübt würden, wie z.B. das Mischen von Beton, und daß er darüber hinaus alle im Betrieb erforderlichen Tätigkeiten voll beherrscht habe. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, daß der Kläger sich die Fähigkeiten eines gelernten Betonarbeiters, allerdings nur für einen stationären Betrieb, angeeignet habe. Der Erwerb dieser Kenntnisse und Erfahrungen habe länger gedauert. Der Zeuge A habe bekundet, daß man dazu ein Jahr brauchen würde; der Zeuge T habe seine Aussage vor dem SG nicht mehr aufrechterhalten und die Anlernzeit mit mindestens drei Monaten angegeben. Lege man auf Grund der größeren Sachkunde des Sachverständigen eine Anlernzeit von 6 Monaten zugrunde, so folge hieraus, daß der Kläger während seiner Tätigkeit in der Firma C die ein differenziertes Fertigungsprogramm unterhalten habe, sich Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet habe, die sein Unterkommen in Betrieben gleicher Art begünstigten und deshalb den Wert seiner Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhten. Der Sachverständige habe daher zutreffend die Ansicht vertreten, daß der Kläger von einem tarifgebundenen Arbeitgeber in die Lohngruppe 2 (Arbeitnehmer, die für bestimmte Fertigungsarbeiten angelernt seien) eingruppiert worden wäre.

Unstreitig sei der Kläger an einem schweren Hautekzem erkrankt. Er habe deshalb seine Tätigkeit als Betonarbeiter im Januar 1962 aufgegeben. Bei dieser Tätigkeit habe es sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme um eine "berufliche Beschäftigung" gehandelt, zu deren Aufgabe der Kläger durch die Hauterkrankung gezwungen worden sei. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO seien somit gegeben. Auch wenn man den Begriff der beruflichen Beschäftigung nicht weiter auslege als den nach der Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO maßgebend gewesenen Begriff des Berufs, sei das Ergebnis kein anderes, weil der Kläger durch seine Tätigkeit als Betonarbeiter einen "Beruf" erlernt habe, den er auf Grund seiner Hauterkrankung habe aufgeben müssen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet:

Aus dem Gutachten Dr. J ergebe sich zwar, daß beim Kläger eine schwere Hauterkrankung vorliege. Selbst ein langjährig tätiger Betonarbeiter werde allein durch die Länge der Arbeitszeit nicht zu einem Facharbeiter; aus einem ungelernten Hilfsarbeiter werde bestenfalls ein ungelernter Arbeiter. Der Begriff der beruflichen Beschäftigung im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO verlange jedoch mehr. Dies ergebe sich daraus, daß das in dieser Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Aufgabe jeder Erwerbsarbeit" die Auswirkungen schwerer oder rückfälliger Hauterkrankungen auf Hilfsarbeiter und ungelernte Arbeiter erfasse. Der Kläger sei jedoch weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er werde durch sein Hautekzem nur gehindert, in Betrieben der Betonindustrie tätig zu sein. Dagegen könne er in Betrieben anderer Art weiterhin als ungelernter Hilfsarbeiter oder als Arbeiter eine Beschäftigung finden, wie dies auch tatsächlich der Fall sei. Unter eine "berufliche Beschäftigung" im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO falle nicht einmal die Tätigkeit eines gelernten Arbeiters, so daß es unerheblich sei, daß das Berufungsgericht dem Kläger mit Einschränkungen die Fähigkeiten eines gelernten Betonarbeiters zuspreche. Der Kläger besitze, wie er selbst erklärt habe, nur die gleichen Kenntnisse wie ein an der Mischmaschine eingesetzter Arbeiter. Dieser sei aber kein Betonfacharbeiter. Darauf, daß der Sachverständige den Kläger in die Lohngruppe 2 des Rahmentarifvertrages eingestuft habe, komme es nicht an, zumal da die Lohn- und Tarifgestaltung nicht allein auf die arbeitsmäßige Beschäftigung als solche abstelle, sondern vor allem arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte wie Personalangebot und -nachfrage, wirtschaftliche Überlegungen der Tarifpartner berücksichtigen müsse. Die vom Kläger in der Betonindustrie ausgeübten Tätigkeiten hätten keine besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordert. Auf jeden Fall sei die Verurteilung zur Rentengewährung bereits vom 1. Januar 1962 an nicht gerechtfertigt, weil der Kläger nach dem Inhalt der Akten seine hautschädigende Tätigkeit erst am 16. Oktober 1962 aufgegeben habe.

Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Da der vom LSG gehörte Sachverständige den Kläger in die Lohngruppe 2 der Rahmentarifvertrages (angelernte Arbeitnehmer) eingestuft habe, sei der Kläger infolge der Hauterkrankung zweifellos außerstande, künftig bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beruflich zu verwenden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist nicht begründet.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Anspruchsberechtigung des Klägers nach der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO zu beurteilen ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist die Hauterkrankung des Klägers als schwer zu bezeichnen. Erst nach Inkrafttreten der 6. BKVO (7. Mai 1961) ist, wie das Berufungsgericht ferner festgestellt hat, der Kläger genötigt gewesen, seine Tätigkeit bei der Firma C aufzugeben, auf die nach ärztlicher Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, die Hautschädigung zurückzuführen ist.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger infolge der bei ihm bestehenden Hauterkrankung eine "berufliche Beschäftigung" hat aufgeben müssen, was nach der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruchs ist. Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Wie diese in der 6. BKVO in mehreren Nummern ihrer Anlage neu gebrachte Wortfassung (vgl. Nr. 41, 43, 46) auszulegen ist, ist im Schrifttum umstritten (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 16. Juni 1966, Band II, S. 492 q bis s mit Nachweisen). In der Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO ist darauf abgestellt, daß die Hauterkrankung den Versicherten zum Wechsel des "Berufs" zwingt. Der Senat hat diesen Begriff in ständiger Rechtsprechung (BSG 10, 278, 280 ff; 18, 98, 100) dahin ausgelegt, daß unter die Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO nicht nur der Wechsel einer erlernten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der einer ungelernten Tätigkeit fällt, sofern damit mehr als ein bloßer Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden ist. Dies ist nach Auffassung des Senats insbesondere der Fall, wenn ein Versicherter genötigt ist, eine Tätigkeit aufzugeben, durch die er entweder im Wege der Anlernung oder durch langdauernde Tätigkeit besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten erlangt hat, und er hierdurch zu einer brauchbaren Arbeitskraft für Unternehmen gleicher Art geworden ist, er diesen Vorteil infolge zwangsweiser Aufgabe seiner Beschäftigung aber künftig auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens nicht mehr nutzbringend verwerten kann und er deshalb eine wirtschaftliche Einbuße erleidet. Die vorliegende Streitsache bietet indessen keinen Anlaß zur Entscheidung, ob - was angesichts der gegenüber der Nr. 19 der Anlage zur 5. BKVO geänderten Wortfassung allein in Frage käme - der in der Nr. 46 der Anlage zur 6. BKVO verwendete Begriff der "beruflichen Beschäftigung" gegenüber dem bis dahin maßgeblichen Begriff des "Berufs" eine weitergehende Auslegung zuläßt. Auch wenn dies zu verneinen ist "berufliche Beschäftigung" und "Beruf" also in demselben Sinne auszulegen sind, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger infolge der bei ihm vorhandenen Hauterkrankung zur Aufgabe seines "Berufs" gezwungen worden ist.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich durch seine insgesamt 8-jährige Tätigkeit bei der Firma Claas, die während der dortigen Beschäftigung des Klägers ein differenziertes Fertigungsprogramm von Betonwaren unterhalten habe, sich die Fähigkeiten eines gelernten Betonarbeiters angeeignet und er zu deren Erwerb 1/2 Jahr benötigt habe. Angesichts ihrer Art und ihres Umfangs hätten die von ihm in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten - die das Berufungsgericht allerdings nicht näher festgestellt hat - sein Unterkommen in Betrieben gleicher Art begünstigt und somit den Wert seiner Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsfeld erhöht, denn der Kläger sei als angelernter Arbeiter in der Betonwarenindustrie anzusehen.

Die Revision hält die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, vor allem soweit das LSG aus ihnen Schlüsse tatsächliche Art über das Berufsbild des Klägers gezogen hat, zwar nicht in allen Punkten für zutreffend. Sie hat sie jedoch mit Revisionsrügen nicht rechtswirksam angegriffen. Der Senat ist deshalb an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Im Hinblick auf jene vom LSG getroffenen bindenden Feststellungen kann der Meinung der Revision, der Kläger habe nicht einen "Beruf" zwangsweise aufgegeben, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht bezeichnet die vom Kläger während seiner Beschäftigung bei der Firma C erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zusammenfassend als "Fertigkeiten eines gelernten Betonarbeiters in einem stationären Betrieb". Die Berufsbezeichnung für eine solche Tätigkeit ist die des Betonsteinformers. Es handelt sich um einen anerkannten Anlernberuf im Rahmen der industriellen Betonwarenherstellung mit einer Anlernzeit von einem Jahr. Er umfaßt die Herstellung von Betonsteinwaren von Hand und maschinell, wie Betonrohren und -ringen, Betonsteinplatten und -bordschwellen, Zementdachsteinen, soweit diese Arbeiten wegen ihres Schwierigkeitsgrades nicht in das Arbeitsgebiet des Betonwerkers, eines industriellen Lehrberufs, oder des Betonsteinherstellers, eines diesem Lehrberuf arbeitsmäßig entsprechenden handwerklichen Lehrberufs, fallen (Molle, Wörterbuch der Berufsbezeichnungen, 1951, S. 20-21). Eine anerkannte Anlernzeit als Betonsteinformer hat der Kläger zwar nicht zurückgelegt. Dem kann jedoch nach der Rechtsprechung des Senats eine langjährige berufliche Tätigkeit gleichstehen, wenn sie dem Versicherten dieselben Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt hat wie eine anerkannte Anlernzeit. Das Berufungsgericht hat dies beim Kläger unter Berücksichtigung von dessen 8-jähriger Betriebszugehörigkeit bejaht; es hat sich auf die Aussagen der Zeugen sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Der Kläger hat auf dem Gebiet der Betonwarenherstellung nicht etwa nur Herstellungsmöglichkeiten einiger weniger Erzeugnisse erlernt. Wie das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen festgestellt hat, hat die Firma C zur Zeit der Beschäftigung des Klägers ein differenziertes Fertigungsprogramm unterhalten. Es hat ferner festgestellt, daß dadurch das Unterkommen des Klägers in Betrieben gleicher Art begünstigt werde und der Wert seiner Arbeitskraft auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens sich erhöhe. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die nach der Rechtsprechung des Senats den Versicherungsschutz rechtfertigen, den die in Frage kommende BKVO bei Hauterkrankungen gewisser Art zum Ausgleich dafür gewährt, daß der Versicherte durch die Berufskrankheit in der Ausnutzung seiner Arbeitskraft beeinträchtigt ist. Dies trifft auf den Kläger zu, denn die von ihm während seiner Beschäftigung bei der Firma C erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Betonwarenherstellung kann er nur in Betrieben solcher Art nutzbringend verwerten, was ihm durch seine Krankheit aber künftig verwehrt ist.

Das LSG hat deshalb die Beklagte zu Recht dem Grunde nach zur Gewährung einer Entschädigung verurteilt. Die Voraussetzungen dafür hat es angesichts der in der vorliegenden Sache erstatteten ärztlichen Gutachten als gegeben ansehen können (SozR Nr. 4 zu § 130 SGG). Auch die Festsetzung des Rentenbeginns ist unbedenklich im Hinblick darauf, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genötigt war, im Januar 1962 seine hautschädigende Tätigkeit aufzugeben. Die Beklagte hat zwar behauptet, der Kläger habe "nach dem Inhalt der Akten" diese Beschäftigung erst im Oktober 1962 beendet. Dieses Vorbringen enthält aber keine rechtswirksame Rüge der vom Berufungsgericht für die Frage des Rentenbeginns getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365106

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