Leitsatz (redaktionell)
Wurde eine seit 1933 eingewiesene Rente 1948 vom Versicherungsträger entzogen, aber bereits wenige Monate später mit Vergleich vor dem OVA wieder zugestanden, so kann nur der Wiedereinweisungszeitpunkt dem Umstellungsfaktor 1957 zugrundegelegt werden.
Eine Korrektur nach nachträglicher Überprüfung der früheren Vorgänge, angezeigt gegebenenfalls nach RVO § 1300, kann aber nicht mit einem Anfechtungsverfahren, sondern nur mit einer Verpflichtungsklage gegenüber dem Versicherungsträger herbeigeführt werden.
Normenkette
RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 32 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. April 1961 und das Urteil des Sozialgerichts in Hannover vom 4. November 1960 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger begehrt eine höhere als die ihm bei der Rentenumstellung des Jahres 1957 gewährte Rente.
Der ... 1892 geborene Kläger bezog seit dem Jahre 1933 Invalidenrente. Durch Bescheid vom 20. Mai 1948 wurde diese mit Ablauf des Monats Juni 1948 mit der Begründung entzogen, daß er nicht mehr invalide sei. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberversicherungsamt machte die Beklagte, nachdem der vom Oberversicherungsamt gehörte Sachverständige Prof. Dr. S von der Universitäts-Nervenklinik in G zu der Auffassung gekommen war, daß der Kläger infolge einer multiplen Sklerose invalide sei, im Verhandlungstermin den Vergleichsvorschlag, ihm vom 1. Januar 1949 Invalidenrente zu gewähren. Der Kläger, der im Verhandlungstermin nicht vertreten war, nahm diesen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz vom 12. August 1949 an und erklärte die Berufung für erledigt. Durch Ausführungsbescheid vom 28. Oktober 1949 stellte die Beklagte die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 1949 an fest.
Im Februar 1957 führte die Beklagte die Umstellung der Rente nach Art. 2 §§ 31, 32 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) durch. Hierbei wurde bei Anwendung der Tabelle der Anlage 3 zu Art. 2 § 32 ArVNG als Zeitpunkt des Rentenbeginns das Jahr 1949 genommen. Der nach Art. 2 § 32 Abs. 3 ArVNG errechnete monatliche Steigerungsbetrag wurde mit dem Umstellungsfaktor 3,6 vervielfältigt, der dem Geburtsjahr des Klägers und dem Rentenbeginn im Jahre 1949 entspricht. Von der Umstellung wurde der Kläger durch formloses Schreiben vom 22. Februar 1957 benachrichtigt.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, als Rentenbeginn sei das Jahr 1933 und nicht das Jahr 1949 zugrunde zu legen und dementsprechend der Umstellungsfaktor 6,3 anzuwenden. Das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt habe gezeigt, daß die Rente im Jahre 1948 zu Unrecht entzogen worden sei. Mit der vergleichsweisen Regelung, nach welcher ihm vom 1. Januar 1949 an wieder Invalidenrente zu zahlen gewesen sei, habe er sich nur einverstanden erklärt, um die Angelegenheit nicht noch weiter hinauszuzögern, da er auf die Rentenzahlungen dringend angewiesen gewesen sei. Tatsächlich habe seit 1933 ununterbrochen Invalidität bestanden, so daß an sich die Rente durchgehend hätte gezahlt werden müssen. Es sei unbillig, die Rente so umzustellen, als ob sie erst im Jahre 1949 begonnen hätte.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Entziehungsbescheid vom 20. Mai 1948 sei infolge des Vergleichs rechtskräftig geworden. Vom 1. Januar 1949 an sei dem Kläger die Invalidenrente erneut bewilligt worden; es habe daher bei der Rentenumstellung als Jahr des Rentenbeginns nur das Jahr 1949 zugrunde gelegt werden können.
Das Sozialgericht (SG) in Hannover hat durch Urteil vom 4. November 1960 den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 1957 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Umstellung der Rente des Klägers das Jahr 1933 als Rentenbeginn zugrunde zu legen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. April 1961 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Grundsätzlich sei auch dann, wenn eine Rente entzogen und später eine neue Rente bewilligt worden sei, für die Umstellung der Rente nach Art. 2 § 32 ArVNG nicht der Beginn der ersten, sondern der zweiten Rente für die Ermittlung des Umstellungsfaktors maßgebend. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erforderten aber ein Abgehen von diesem Grundsatz. Aus dem Gutachten des Prof. S ergebe sich, daß die für die Rentengewährung im Jahre 1933 maßgeblich gewesene multiple Sklerose auch noch im Januar 1949 bestanden habe, und daß der Kläger wegen des dadurch bedingten Krankheitszustandes auch damals noch invalide gewesen sei. Die Entziehung der Rente mit Ablauf des Monats Juni 1948 sei daher offensichtlich zu Unrecht erfolgt. Unter diesen Umständen sei das Vergleichsangebot der Beklagten der Sach- und Rechtslage in keiner Weise angemessen gewesen. Wenn der Kläger damals trotz des die Berechtigung seines Anspruchs auf Fortzahlung der Rente über den Monat Juni 1948 hinaus voll unterstützenden Gutachtens den Vergleichsvorschlag angenommen habe, so habe er dies nur getan, um aufs schnellste wieder in den Genuß der Rentenzahlung zu kommen, auf die er angewiesen gewesen sei. Bei natürlicher Betrachtungsweise handle es sich bei der vom 1. Januar 1949 an wieder gezahlten Rente um die im Jahre 1933 bewilligte Rente, deren Zahlung wegen der anfänglichen Ungewißheit über das weitere Vorliegen von Invalidität lediglich von Juli 1948 bis Ende Dezember 1948 vorübergehend eingestellt worden sei, womit der Kläger, indem er das Vergleichsangebot angenommen habe, sich nachträglich einverstanden erklärt habe. - Wenn die Beklagte sich auf die Bindung an den rechtskräftig gewordenen Entziehungsbescheid berufe, der ganz offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, so sei demgegenüber auf § 1300 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu verweisen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß der Versicherungsträger sich unter bestimmten Umständen nicht auf die Bindung fehlerhafter Zuungunstenbescheide berufen könne. In entsprechender Anwendung des in § 1300 RVO enthaltenen Grundsatzes könne sich daher die Beklagte im vorliegenden Fall bei der Umstellung der Rente nicht auf die Bindung an den fehlerhaften Entziehungsbescheid vom 20. Mai 1948 berufen.
Gegen dieses ihr am 24. April 1961 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 1961, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 9. Mai 1961, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Sie rügt, das Berufungsgericht habe Art. 2 § 32 ArVNG verletzt, indem es bei Anwendung der Tabelle der Anlage 3 zu Art. 2 § 32 ArVNG als Beginn der Invalidenrente das Jahr 1933 und nicht das Jahr 1949 angenommen habe. Zudem habe das Berufungsgericht die Bedeutung des vor dem Oberversicherungsamt geschlossenen Vergleichs verkannt. Durch diesen Vergleich sei ihr Rentenentziehungsbescheid bindend geworden und eine neue Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 1949 an gewährt worden. Diese letzte Rente sei umzustellen, ihr Beginn sei daher maßgebend für die Rentenumstellung. Soweit das Berufungsgericht den Vergleich als nicht mit der damaligen Rechtslage übereinstimmend ansehe und ihn in Anwendung des sich aus § 1300 RVO ergebenden Grundgedankens nicht berücksichtige, verkenne sie, daß § 1300 RVO, wenn überhaupt, so doch nur in einem besonderen Verfahren anzuwenden wäre, das jedoch bisher nicht eingeleitet worden sei, dessen Voraussetzungen auch nicht vorlägen.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des SG in Hannover vom 4. November 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wenn auch bei einer bindend gewordenen Rentenentziehung grundsätzlich der Beginn der später neu bewilligten Rente maßgebend sein möge, so doch nicht im vorliegenden Fall, wo es sich praktisch um eine einheitliche Rente handle. Denn diese sei während des gerichtlichen Verfahrens wieder gewährt worden, und es liege nur ein kurzer Zwischenraum zwischen dem Endzeitpunkt der alten und dem Beginn der neuen Rente. Zudem sei es materiell unrichtig gewesen, die Rente nicht ununterbrochen weiterzugewähren, da der vom Oberversicherungsamt gehörte Sachverständige bestätigt habe, daß er - der Kläger - an multipler Sklerose leide, die sich auch in der kurzen Zwischenzeit nicht gebessert haben könne.
Die zugelassene Revision hatte Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die dem Kläger seit dem Jahre 1933 gewährte Invalidenrente bindend mit dem 30. Juni 1948 entzogen worden ist, da der Kläger nach Abschluß des Vergleichs die gegen den Entziehungsbescheid gerichtete Berufung zurückgenommen hat. Bei der dem Kläger auf Grund dieses Vergleiches für die Zeit vom 1. Januar 1949 an gewährten Invalidenrente handelt es sich rechtlich um eine neue, von der ersten unabhängige Rente. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1948 und dem 31. Dezember 1948 hat der Kläger keine Rente bezogen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte daher bei der Rentenumstellung die Tabelle der Anlage 3 zu Art. 2 § 32 ArVNG richtig angewandt, indem sie als Beginn der Rente das Jahr 1949 genommen hat. Wenn in Art. 2 § 32 Abs. 1 ArVNG vorgeschrieben ist, daß der Wert der Tabelle der Anlage 3 maßgebend ist, der dem Geburtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente des Versicherten entspricht, so kann, da in dieser Vorschrift die Umstellung der Rente geregelt ist, nur der Beginn der umzustellenden Rente gemeint sein. Das aber ist die am 31. Dezember 1956 laufende Rente, hier also die seit dem 1. Januar 1949 gewährte Invalidenrente. Von dem dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 24. Februar 1961 (SozR ArVNG Art. 2 § 32 Aa 4 Nr. 3) zugrunde liegenden Tatbestand unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand entgegen der Auffassung des Klägers nur hinsichtlich der Dauer der Zwischenzeit, während deren eine Rente nicht bezogen worden ist. Im übrigen aber liegen die Fälle gleich. Denn in beiden Fällen ist die Rente rechtswirksam entzogen und eine neue, später beginnende Rente bewilligt worden. Der Umstand, daß hier der Zwischenraum zwischen dem Endzeitpunkt der alten und dem Beginn der neuen Rente nur ein halbes Jahr beträgt, macht ebensowenig einen grundsätzlichen Unterschied wie der Umstand, daß die Bindungswirkung des Rentenentziehungsbescheides und die Gewährung der neuen Rente denselben Ursprung, nämlich den abgeschlossenen Vergleich, haben.
Ob der während des beim Oberversicherungsamt anhängigen Verfahrens geschlossene Vergleich, wie der Kläger meint, nicht der materiellen Rechtslage entsprach und er ihn nur abgeschlossen hat, um baldmöglichst wieder in den Genuß laufender Rentenzahlungen zu gelangen, ist rechtlich für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang. Solange dieser Vergleich wirksam ist, muß er in dem vorliegenden Verfahren beachtet werden. Es geht insbesondere nicht an, wie das Berufungsgericht meint, diesen Vergleich hier in Anwendung des sich aus § 1300 RVO ergebenden Grundgedankens als aufgehoben zu behandeln. Es ist fraglich, ob § 1300 RVO überhaupt bei Vergleichen anwendbar ist, ob nicht vielmehr insoweit nur die allgemein bei Vergleichen gegebenen Möglichkeiten einer Änderung des Vergleichs (Anfechtung, Geltendmachung der Rechte aus § 779 BGB und Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage) gegeben sind. Jedenfalls aber können diese Rechte nicht in dem anhängigen Verfahren, sondern müssen in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Insbesondere kann, anders als das Berufungsgericht meint, eine Nachprüfung auf Grund des § 1300 RVO, falls die Beklagte, wie hier, einen neuen, für den Versicherten positiven Bescheid von sich aus nicht erläßt, nur durch Verpflichtungsklage erzwungen werden. Zu bedenken ist vor allem auch, daß der Beklagten durch § 1300 RVO ein Beurteilungsermessen eingeräumt ist, das sie zunächst einmal ausüben muß, bevor eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden kann. Es ist aber zu begrüßen, daß die Beklagte von sich aus prüfen will, ob sie nach Abschluß dieses Verfahrens den Anspruch des Klägers anerkennen will. Denn immerhin sprechen gewichtige Gründe dafür, daß der damals abgeschlossene Vergleich der materiellen Rechtslage nicht entspricht.
Es ist richtig, daß bei einer schematischen Regelung, wie sie der Rentenumstellung zugrunde liegt, gewisse Unbilligkeiten in der einen oder anderen Richtung nicht immer ausgeschlossen sind. Dies war sicherlich dem Gesetzgeber bekannt. Wenn er es aber in Kauf genommen hat und nehmen dürfte, weil bei der Vielzahl der in der Rentenversicherung der Arbeiter umzustellenden Renten nur eine schematische Umstellung praktikabel war, so kann der Richter nicht durch eine einengende oder ausdehnende Anwendung dieser Vorschriften von der schematischen Regelung abweichen, da sonst die Gefahr bestünde, daß das ganze Umstellungsschema in Frage gestellt würde.
Da somit die Rente des Klägers von der Beklagten richtig umgestellt worden ist, ist die Revision begründet. Das angefochtene Urteil und das Urteil des SG in Hannover vom 4. November 1960 mußten daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Sollte die Beklagte von Amts wegen den Rentenentziehungsbescheid aufheben oder sollte sie verurteilt werden, ihn aufzuheben, so kann der Kläger eine neue Rentenumstellung auf Grund der ihm nach § 1300 RVO zustehenden Befugnisse verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen