Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzahlungsfrist. Nachentrichtung von Beiträgen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verlängerung. Willkür. Ungleichbehandlung. Verlängerte Teilzahlungsfrist für Nachentrichtungsbeiträge
Orientierungssatz
1. Bei der Teilzahlungsfrist des Art 2 § 49a Abs 3 S 3 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 3 S 3 ArVNG) handelt es sich um eine Ausschlußfrist (Festhaltung BSG 1983-09-27 12 RK 10/83).
2. Das Fehlen der erforderlichen Mittel für die Nachentrichtung von Beiträgen kann nur ausnahmsweise als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen; denn das Gesetz hat bereits den Schwierigkeiten der sozial schlechter gestellten Berechtigten dadurch Rechnung getragen, daß es eine fünfjährige Teilzahlungsfrist ermöglicht hat.
3. Die gesetzliche Regelung des Art 2 § 49a Abs 3 S 3 AnVNG verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
4. Es kann nicht als willkürlich angesehen werden, den Teilzahlungszeitraum mit Zustellung des Zulassungsbescheides beginnen zu lassen.
Normenkette
AnVNG Art 2 § 49a Abs 3 S 3; ArVNG Art 2 § 51a Abs 3 S 3; SGB 10 § 27; GG Art 3 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.10.1982; Aktenzeichen L 14 An 212/80)
SG Duisburg (Entscheidung vom 28.10.1980; Aktenzeichen S 15 An 84/80)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger nach Art 2 § 49a Abs 3 Satz 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) eingeräumte Teilzahlungsfrist von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 1981 verlängert werden kann.
Der Kläger stellte im November 1975 einen im einzelnen konkretisierten Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a AnVNG und auf Teilzahlung nach Art 2 § 49a Abs 3 AnVNG. Nach Klärung einer Zweifelsfrage entsprach die Beklagte dem Antrag mit Bescheid vom 9. Februar 1976. Dabei räumte sie dem Kläger eine Nachentrichtungsfrist von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides ein. Sie wies zugleich darauf hin, daß die Nachentrichtung spätestens innerhalb dieser fünf Jahre abgeschlossen sein müsse. Der Bescheid ist dem Kläger am 20. Februar 1976 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 3. Januar 1980 bat der Kläger um Verlängerung der Teilzahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1981, da er seit Oktober 1974 ununterbrochen arbeitslos sei. Die Beklagte lehnte dies ab (Schreiben vom 31. Januar 1980; Bescheid vom 18. April 1980; Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1980). Sie vertrat die Auffassung, eine Verlängerung sei aus Rechtsgründen nicht möglich, da es sich bei der Fünfjahresfrist um eine gesetzliche Ausschlußfrist handele.
Mit der bereits am 15. April 1980 eingereichten Klage hat der Kläger weiterhin Fristverlängerung begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, daß eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Personen vorliege, die erst später ihren Antrag konkretisiert und deshalb auch erst später einen Bescheid über die Zulassung zur Nachentrichtung erhalten hätten.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Duisburg -SG- vom 28. Oktober 1980; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG- vom 8. Oktober 1982). Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Teilzahlungsfrist des Art 2 § 49a Abs 3 Satz 3 AnVNG um eine Ausschlußfrist handele, die am 20. Februar 1981 abgelaufen sei. Verlängerungsmöglichkeiten sehe das Gesetz nicht vor. Darin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Der Höchstzeitraum von fünf Jahren gelte für alle Versicherten gleichermaßen. Jeder habe vom Zeitpunkt der Konkretisierung an die gleiche Teilzahlungsmöglichkeit. Dadurch werde auch das Versicherungsrisiko für alle Berechtigten gleichmäßig eingegrenzt. Zwar könne derjenige, der zunächst nur einen nicht konkretisierten Nachentrichtungsantrag gestellt habe, einen längeren als fünfjährigen Nachentrichtungszeitraum erwirken, weil sich die Erteilung des Bescheides verzögere. Bei dieser Verschiebung treffe ihn aber das Risiko, keine Beiträge mehr für den Versicherungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nachentrichten zu können, wenn dieser schon vorher eintrete. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Kläger von der Verlängerung der Teilzahlungsfrist habe, da er weiterhin arbeitslos und dementsprechend zu Nachentrichtungen nicht in der Lage sei.
Mit der Revision macht der Kläger weiterhin geltend, daß ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vorliege. Im übrigen hält er die Annahme, daß es sich bei der Teilzahlungsfrist um eine Ausschlußfrist handele, nicht für zutreffend.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 1980 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 9. Juli 1980 zu verurteilen, die Frist zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen bis zum 31. Dezember 1981 zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilzahlungsfrist über fünf Jahre hinaus zu verlängern.
Die Verlängerung einer einmal festgelegten Teilzahlungsfrist ist zwar grundsätzlich möglich, uU sogar geboten. Eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus läßt das Gesetz nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut jedoch nicht zu.
Der erkennende Senat hat bereits in anderen Fällen entschieden, daß es sich bei der Teilzahlungsfrist des Art 2 § 49a Abs 3 Satz 3 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 3 Satz 3 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -ArVNG-) um eine Ausschlußfrist handelt (Urteile vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 - SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55 und - 12 RK 10/83 -). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben, zumal der Kläger keine bedeutsamen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die gegen das Ergebnis der zitierten Entscheidungen sprechen.
Seit Inkrafttreten des SGB 10 (1. Januar 1981) kann allerdings (auch) gegen die Versäumung von Ausschlußfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 27 SGB 10). Darum geht es hier jedoch nicht; der Kläger hat die Teilzahlungsfrist nicht versäumt, sondern erstrebt schon vor ihrem Ablauf eine Verlängerung.
Das Fehlen der erforderlichen Mittel für die Nachentrichtung von Beiträgen kann außerdem nur ausnahmsweise als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen; denn das Gesetz hat bereits den Schwierigkeiten der sozial schlechter gestellten Berechtigten dadurch Rechnung getragen, daß es eine fünfjährige Teilzahlungsfrist ermöglicht hat. Damit hat es aber zugleich auch die Grenze aufgezeigt, bis zu der allenfalls den Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Nachentrichtung Rechnung getragen werden kann.
Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das LSG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gesetz gleichmäßig die Möglichkeit vorsieht, Teilzahlungsfristen bis zu fünf Jahren zuzubilligen. Es hat also jeder Berechtigte, dem diese Frist eingeräumt wird, vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an fünf Jahre Zeit, die erforderlichen Mittel zu beschaffen und sich über Zeitpunkt und Umfang der Einzahlung schlüssig zu werden. Richtig ist allerdings, daß diejenigen, die erst kurz vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist für die Stellung der Nachentrichtungsanträge (31. Dezember 1975) den Antrag gestellt haben und für die der Bescheid wegen eines sich länger hinziehenden Konkretisierungsverfahrens erst nach längerer Frist ergangen ist, letztlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 2 § 49a AnVNG bis zum Ablauf der ihnen zugebilligten Teilzahlungsfrist einen größeren Zeitraum für Überlegungen und für die Beschaffung von Mitteln zur Verfügung haben, sofern der Versicherungsträger auch in solchen Fällen die vollen fünf Jahre als Zahlungsfrist zubilligt. Gleichwohl kann es nicht als willkürlich angesehen werden, den Teilzahlungszeitraum mit Zustellung des Zulassungsbescheides beginnen zu lassen, weil erst von diesem Zeitpunkt an Klarheit über das Bestehen und den Umfang der Nachentrichtungsberechtigung besteht und deshalb auch erst von da an Planungen auf einer gefestigten Grundlage möglich sind.
Im übrigen haben das LSG und die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß diejenigen, die frühzeitig den Antrag stellen und durch schnelle Konkretisierung und Förderung des Verfahrens zu einer alsbaldigen Bescheiderteilung beitragen, eine Reihe von Vorteilen haben, weil das Hinauszögern der Beitragsentrichtung mit Risiken verbunden ist. Auch für die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a AnVNG gilt nämlich § 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der die Entrichtung freiwilliger Beiträge nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher nur noch unter besonderen Voraussetzungen zuläßt (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29). Derjenige, der mit der Antragstellung zögert sowie derjenige, der nicht einmal den Rahmen erkennen läßt, in dem er nachzuentrichten gedenkt, geht also stets das Risiko ein, daß er von einem Versicherungsfall überrascht wird und alsdann für Zeiten vorher nicht mehr zur Beitragsentrichtung berechtigt ist. Hinzu kommt, daß nach gefestigter Rechtsprechung der Leistungssenate des Bundessozialgerichts (BSG) die Beiträge, auch soweit sie noch für bereits eingetretene Versicherungsfälle entrichtet werden können, stets nur von dem Zeitpunkt an leistungssteigernd berücksichtigt werden dürfen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl BSGE 21, 193; BSG SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG; BSG SozR 2200 § 1290 Nr 13; ferner neuerdings Urteile vom 2. November 1983 - 11 RA 54/82 - und vom 16. Februar 1984 - 1 RJ 34/83 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt). Daraus ergibt sich, daß es dem einzelnen überlassen bleibt abzuwägen, ob eine alsbaldige oder spätere Beitragsentrichtung bzw ein früherer Beginn oder ein späteres Ende der Teilzahlungsfrist für ihn günstiger ist. Die Einräumung solcher Dispositionsmöglichkeiten erscheint im Interesse des einzelnen sachgerecht und nicht willkürlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen