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BSG Urteil vom 28.09.1972 - 7 RU 34/72

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Leitsatz (redaktionell)

Die Verursachung einer Infektionskrankheit durch die berufliche Beschäftigung iS der 6. BKVO Anl 1 Nr 37 erfordert nicht in jedem Fall den Nachweis der tatsächlichen Infektionsquelle, etwa gerade der Person, durch welche die Versicherte infiziert worden ist.Vielmehr kann die hier vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs auch dann gegeben sein, wenn nachgewiesen wird, daß die Berufstätigkeit mit besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Gefahren der Infektion mit der Krankheit verbunden war, an welcher die Versicherte erkrankt ist (vergleiche BSG 1957-12-11 2 RU 80/54 = BSGE 6, 186, 188; RVA EuM 37, 433; 41, 7).

Bei diesem Nachweis kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Versicherte sich die bei ihr aufgetretene Infektionskrankheit durch ihre besondere berufliche Exposition zugezogen hat.

 

Normenkette

BKVO 6 Anl 1 Nr. 37 Fassung: 1961-04-28; BKVO 3 Anl 1 Nr. 37 Fassung: 1961-04-28

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1963 bei dem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. St in München als Arzthelferin beschäftigt. Am 5. April 1965 wurde bei ihr eine offene Lungentuberkulose festgestellt. Die Klägerin hatte am 26. Mai und 30. Oktober 1964 in der Praxis des Dr. St Audiometrien bei einem Patienten H-S vorgenommen, der an einer offenen Tbc von 1959 bis 1963 erkrankt gewesen war; über den Befund im April 1964 weichen die ärztlichen Beurteilungen voneinander ab. Mit Bescheid vom 24. Mai 1967 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zu gewähren. Sie führte aus, sie sei nach ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Klägerin in der Praxis des Dr. St nicht infiziert haben könne. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) München durch Urteil von 28. Januar 1971 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 1967 verurteilt, der Klägerin wegen der Erkrankung vom 5. April 1965 die gesetzlichen Leistungen aus der UV zu gewähren. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 9. März 1972 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Nach Nr. 37 der Anlage zur 6. Berufskrankheiten-Verordnung (6. BKVO) genüge es nicht, daß ein Versicherter "bei" einer Tätigkeit eine Krankheit erleide. Die Infektionskrankheit müsse vielmehr "durch" die Arbeit verursacht worden sein. Nicht das zeitliche Zusammentreffen der Infektionskrankheit mit einer Berufstätigkeit, sondern allein ihre kausale Verursachung durch die Arbeit sei maßgebend. Das bedeute, daß der Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle vorhanden und ärztlicherseits die Wahrscheinlichkeit gegeben sein müsse, daß die Erkrankung gerade auf diese Infektionsquelle zurückzuführen sei. Es müsse daher geprüft werden, ob es nachgewiesen oder den Umständen nach glaubhaft sei, daß die Klägerin bei ihrer Arbeit mit ansteckungsfähigen Kontaktpersonen in Berührung gekommen sei, und ob es wahrscheinlich sei, daß hierbei tatsächlich eine Infektion der Klägerin stattgefunden habe. Eine solche Annahme lasse sich jedoch nach der Beweislage nicht begründen. Als Kontaktperson sei bisher allein der Patient H-S genannt worden. Dieser scheide als Infektionsquelle aus, da er nach den schlüssig begründeten Ausführungen des Arztes Dr. B, der Tbc-Klinik Köln und auch des Facharztes Dr. St im Zeitpunkt der Infektion der Klägerin nicht mehr Bazillenträger gewesen sei und somit als Infektionsquelle nicht mehr in Betracht komme. Weitere berufliche Kontakte mit Bazillenträgern in der Zeit von Herbst 1964 bis März 1965 seien nicht erwiesen. Die Klägerin habe allerdings vorgetragen, daß in der Praxis des Dr. St auch noch andere tbc-kranke Patienten behandelt worden seien, mit denen es zu Kontakten gekommen sein könne. Eine solche Möglichkeit allein genüge jedoch nicht, zumal Bazillenträger überall in relativ großer Zahl vorhanden seien. In diesem Zusammenhang könne auch eine entsprechende Rückfrage bei Dr. St, wie sie die Klägerin angeregt habe, zu keinem Ergebnis führen. Selbst wenn dieser Arzt bestätigen könnte, daß in der fraglichen Zeit auch tbc-kranke Patienten in seiner Praxis untersucht worden seien, so ließe es sich heute nicht mehr nachweise, ob sie überhaupt noch Bazillenträger gewesen und vor allem, ob sie gerade von der Klägerin behandelt worden seien. Erstmals vor dem SG habe die Klägerin angegeben, es seien auch "viele Leute mit Husten" in die Praxis des Dr. St gekommen, der Nachweis eines Kontaktes mit tatsächlichen Bazillenträgern habe jedoch schon vor dem SG nicht erbracht werden können. Die Unterstellung solcher Kontakte habe dem SG nicht genügen dürfen. Erneute Ermittlungen in dieser Richtung bei Dr. St seien schon deshalb nicht notwendig, weil sich medizinisch die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs überzeugend nur mit einer objektiv feststellbaren Infektionsquelle begründen lasse, wogegen der Nachweis weiterer, aber lediglich möglicher Bazillenträger nicht genügen könne. Der Zusammenhang mit einer nur vermuteten oder unterstellten Infektionsquelle könne nach dem Wortlaut des Gesetzes als Anspruchsgrundlage nicht ausreichen.

Mit der - vom LSG nicht zugelassenen - Revision rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht und damit § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Sie führt dazu aus: Das LSG habe es insbesondere verabsäumt, weitere Nachforschungen bei dem Arzt Dr. St anzustellen, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Vertagungsantrag zur Namhaftmachung von Kontaktpersonen in der Praxis des Dr. St gestellt und bereits beim SG ausdrücklich vorgetragen habe, sie sei in der Praxis des Dr. St in der hier erheblichen Zeit nicht nur mit einem an offener Tbc erkrankten Patienten, sondern mit einer Reihe solcher Personen durch ihre berufliche Tätigkeit in engste Berührung gekommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

sie als unbegründet zurückzuweisen.

Sie führt aus: Ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die nicht zugelassene Revision der Klägerin statthaft machen könne, liege nicht vor. Durch den von der Klägerin im zweiten Rechtszug lediglich hilfsweise gestellten Antrag, die Namen weiterer tbc-kranker Patienten bei Dr. St zu erfragen, habe sich das LSG nicht gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die Revision der Klägerin ist statthaft.

Das LSG hat zwar das Rechtsmittel nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen, es ist jedoch nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, weil ein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Berufungsgerichts hier in einer der Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechenden Form von der Klägerin gerügt ist und auch vorliegt (BSG 1, 150 st. Rspr.).

Zutreffend hat die Revision gerügt, das LSG habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht und damit § 103 SGG verletzt. Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil (Seite 5) selbst ausgeführt hat, ist von der Klägerin vorgetragen worden, sie sei "bei Dr. St auch mit anderen tbc-kranken Patienten in Berührung gekommen". Die Klägerin hat also nicht, wie das Berufungsgericht (Seite 10 des angefochtenen Urteils angibt, nur vorgetragen, "daß in der Praxis von Dr. St auch noch andere tbc-kranke Patienten behandelt worden seien, mit denen es zu Kontakten gekommen sein könne". Damit hat sie aber nicht nur hilfsweise beantragt, die Namen weiterer tbc-kranker Patienten bei Dr. St zu erfragen, um eine solche - nicht genügende - Möglichkeit darzutun sondern um nachzuweisen, daß eine Infektionsquelle vorhanden war. Von seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung aus, daß der Nachweis einer bestimmten Infektionsquelle, auf die die Erkrankung der Klägerin zurückzuführen ist, vorhanden sein müsse, hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, dem Vortrag der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug nachzugehen, wonach sie in der Praxis des Dr. St bei ihrer Arbeit als Arzthelferin neben dem Patienten H-S auch mit anderen tbc-kranken Patienten Kontakt gehabt habe. Das Berufungsgericht hat auch vor allem auf Seite 10 des angefochtenen Urteils nicht begründet, weshalb weitere Ermittlungen bei Dr. St zu keinem Ergebnis hätten führen können. Auch insoweit hat das LSG übersehen, daß die Klägerin nicht nur vorgetragen hatte, sie könne mit Bazillenträgern in Berührung gekommen sein, sondern daß sie solche Kontakte behauptet und nur vorgetragen hatte, sie könne die Kontaktpersonen dem Namen nach nicht im einzelnen benennen. Gerade deshalb aber hätten weitere Ermittlungen bei Dr. St angestellt werden müssen. Wenn aber das Berufungsgericht Beweismittel, die von der Klägerin zum Beweis für eine ihr günstige Tatsache benannt worden sind, nicht verwendet, sondern aufgrund eigener Mutmaßungen unterstellt, daß die Ermittlungen für die behauptete Tatsache nichts ergeben könnten, so liegt darin eine Verletzung der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 103 SGG). Damit leidet das Verfahren des Berufungsgerichts an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Die somit statthafte Revision ist auch begründet. Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß bei einer verfahrensrechtlich fehlerfreien Aufklärung und Beweiswürdigung eine für die Klägerin günstigere Entscheidung ergehen wird. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.

Da die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über eine Infektion der Klägerin an Lungen-Tbc während ihrer Arbeit in der Praxis des Dr. St in der Sache selbst nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei den weiteren Ermittlungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Verursachung einer Infektionskrankheit durch die berufliche Beschäftigung im Sinne der Nr. 37 der 6. BKVO nicht in jedem Fall den Nachweis der tatsächlichen Infektionsquelle erfordert, etwa gerade der Person, durch welche die Klägerin infiziert worden ist. Vielmehr kann die hier vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs auch dann gegeben sein, wenn nachgewiesen wird, daß die Berufstätigkeit mit besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Gefahren der Infektion mit der Krankheit verbunden war, an welcher die Versicherte erkrankt ist (BSG 6, 186, 188; RVA EuM 37, 433; 41, 7). Bei diesem Nachweis kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Versicherte sich die bei ihr aufgetretene Infektionskrankheit durch ihre besondere berufliche Exposition zugezogen hat. Die Annahme einer solchen besonderen beruflichen Exposition der Klägerin zu der Lungentuberkulose setzt unter Berücksichtigung des Beginns der Erkrankung der Klägerin den nachgewiesenen - unmittelbaren oder mittelbaren - beruflichen Kontakt mit an dieser Infektionskrankheit erkrankten Personen voraus. Der Kontakt muß in einem Zeitraum stattgefunden haben, in dem diese Personen nach gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ansteckungsfähig waren und die Übertragung der Krankheit wahrscheinlich war. Wird durch weitere Ermittlungen bei Dr. St und ggf. bei Gesundheitsämtern und anderen Ärzten festgestellt, daß die Klägerin in der Zeit vom Herbst 1964 bis März 1965 weitere an Tbc erkrankte und ansteckungsfähige Patienten audiometrisch untersucht hat, so könnte daraus auf eine solche berufliche Exposition für diese Infektionskrankheit geschlossen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669479

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