Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 27.08.1970 - 5 RKn 52/67

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Einer Person iS der BVFG §§ 1-4, die in den Jahren 1945 und 1946 4 bis 6 Jahre alt war und für die vorher keine freiwilligen Beiträge entrichtet worden sind, kann die pauschale Ersatzzeit des RKG § 51 Nr 6 (RVO § 1251 Abs 1 Nr 6) nicht angerechnet werden (Anschluß an BSG 1970-05-13 4 RJ 301/68 = SozR Nr 44 zu § 1251 RVO).

 

Normenkette

RKG § 51 Nr. 6 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1957-02-23; BVFG §§ 1-4

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Streitig ist unter den Beteiligten, ob die Wartezeit für die Gewährung einer Bergmanns- oder Knappschaftsrente erfüllt ist oder als erfüllt gilt.

Der am 5. September 1940 geborene Kläger war vom 17. April 1956 bis zum 16. Oktober 1957 Kokereiarbeiter in Oberschlesien. Dort erlitt er im Oktober 1956 einen Unfall, der zum Verlust des rechten Mittelfußes führte.

Im Dezember 1957 kam der Kläger in die Bundesrepublik. Er bezieht hier wegen des im Oktober 1956 erlittenen Unfalls eine Unfallrente von der Bergbau-Berufsgenossenschaft von 30 v. H. der Vollrente. Im Juli 1958 nahm er eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus auf, arbeitete aber vom 31. Juli 1959 an wieder in knappschaftlichen Betrieben. Nach einer Erkrankung an endogener Psychose (paranoide Schizophrenie) beantragte sein Vater als Vormund am 10. September 1962, ihm die Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 1963 eine Rentengewährung ab, weil die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sei. Der Kläger habe einschließlich der Tätigkeit als Kokereiarbeiter in Oberschlesien nur eine Beitragszeit von insgesamt 46 Monaten zurückgelegt. Da die Erwerbsunfähigkeit nicht infolge des erlittenen Arbeitsunfalls eingetreten sei, könne die Wartezeit auch nicht nach § 52 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) als erfüllt gelten. Widerspruch und Klage waren erfolglos.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1962 zu zahlen. Es sei zwar richtig, daß die Beitragszeit des Klägers auch dann nicht die erforderlichen 60 Monate umfasse, wenn man die in Oberschlesien zurückgelegte Beschäftigungszeit voll und nicht nur zu fünf Sechsteln anrechne. Jedoch seien nach den §§ 51 Nr. 6 RKG, 1251 Abs. 1 Nr. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 sowie außerhalb dieses Zeitraumes liegende Zeiten der Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten anzurechnen, weil der Kläger Heimatvertriebener im Sinne der §§ 1 bis 4 des Vertriebenengesetzes sei. Wenn auch die Berücksichtigung der Zeit der Vertreibung und der anschließenden unverschuldeten Arbeitslosigkeit noch nicht zur Erfüllung der Wartezeit ausreiche, so sei diese doch mit den 24 Monaten für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 erfüllt. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger schon damals eine versicherungspflichtige Tätigkeit habe ausüben können. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.

Mit der Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung der §§ 50 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a, 51 Nr. 6 RKG. Sie ist der Ansicht, daß die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 nicht als Ersatzzeit angerechnet werden könne, weil der Kläger bei Beginn dieses Zeitraumes erst vier und bei seiner Beendigung erst sechs Jahre alt gewesen sei. Außerdem habe er erst am 17. April 1956, also nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieser Ersatzzeit, eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Schließlich könne die in § 50 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a RKG getroffene Ausnahmeregelung schon deshalb nicht angewendet werden, weil der Kläger bereits vor der im Dezember 1957 erfolgten Vertreibung (Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 9. März 1965 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß.

Für die Zeit der Vertreibung (Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung) und einer anschließenden unverschuldeten Arbeitslosigkeit könnte möglicherweise noch die Zeit von Dezember 1957 bis Juni 1958 mit 7 Monaten als Ersatzzeit anerkannt werden (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 51 Nr. 6 RKG, § 1251 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 RVO). Damit wäre aber die Wartezeit von 60 Monaten (§ 49 Abs. 1 RKG) auch dann noch nicht erfüllt, wenn man die Zeit der Tätigkeit als Kokereiarbeiter in Oberschlesien (17. April 1956 bis zum 16. Oktober 1957) ungekürzt als Versicherungszeit anrechnen würde.

Die Erfüllung der Wartezeit hängt demnach davon ab, ob die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 als Ersatzzeit anerkannt werden kann. Der Beklagten ist nicht darin beizupflichten, daß die Möglichkeit einer solchen Anerkennung schon daran scheitert, daß vor dem 1. Januar 1945 für den Kläger noch keine Versicherung bestanden und er nach dem 31. Dezember 1946 nicht innerhalb von drei Jahren eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen hat. Wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden hat (BSG 19, 109, 112), beginnt in den Fällen einer Vertreibung (Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung) nach dem 31. Dezember 1946 die Dreijahresfrist für die Anrechnung der pauschalen Ersatzzeit des § 51 Nr. 6 RKG (§ 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO) nicht schon am 1. Januar 1947 sondern erst mit der Beendigung der Vertreibung (Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung) zu laufen. Dieser Auffassung steht auch der Wortlaut der §§ 50 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und 51 Nr. 6 RKG und des § 1251 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 2 Buchst. a RVO nicht entgegen, wenn man die in den jeweiligen Nummern 6 genannten Zeiten, nämlich die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 und eine spätere Vertreibungszeit, als eine Ersatzzeit ansieht. Auch die Tatsache, daß der Kläger zwischenzeitlich vor der Vertreibung (Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung) in Polen vom 17. April 1956 bis zum 16. Oktober 1957 versicherungspflichtig tätig war, schließt die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a RKG (Dreijahresfrist) nicht aus.

Dennoch kann dem Kläger, der am 5. September 1945 erst das fünfte Lebensjahr vollendete und der vor dem 1. Januar 1945 noch nicht versichert war, die pauschale Ersatzzeit des § 51 Nr. 6 RKG und des § 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO nicht angerechnet werden. Ersatzzeiten sollen Beitragszeiten ersetzen. Der Vertriebene (Flüchtling, Um- oder Ausgesiedelte) soll dadurch, daß er den außergewöhnlichen Umständen der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung unterworfen war, keinen rentenversicherungsrechtlichen Schaden erleiden. Die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946 wird diesem Personenkreis als pauschale Ersatzzeit stets voll angerechnet, auch wenn die Zeit zwischen dem Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsland und der Wohnsitznahme im Bundesgebiet oder in Mitteldeutschland von kürzerer Dauer gewesen ist, weil dann, wenn von diesen Personen in diesem Zeitraum keine Beiträge erbracht worden sind, in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die Beitragsleistung wegen der Fluchtereignisse oder einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit unterblieben ist. Der Nachweis dieses ursächlichen Zusammenhangs wird zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten für die Hauptvertreibungsjahre 1945 und 1946 nicht verlangt. Diese gesetzliche Regelung würde jedoch zweckwidrig angewendet werden, wenn sie auch für den Kläger, der am 5. September 1945 erst das fünfte Lebensjahr vollendete und für den daher in den Jahren 1945 und 1946 mit aller Wahrscheinlichkeit keine Beiträge entrichtet worden wären, gelten würde. Wenn mit aller Wahrscheinlichkeit für diese Jahre ohnehin keine Beiträge erbracht worden wären, dann können insoweit auch keine Beitragszeiten durch Ersatzzeiten ersetzt werden. In der Rechtsprechung des BSG hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß die rechtliche Möglichkeit gültiger Beitragsentrichtung die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten ist (BSG 26, 274, 275). Ohne die Kriegsereignisse wäre es zwar im Vertreibungsgebiet des Klägers in den Jahren 1945/1946 theoretisch möglich gewesen, eine Selbstversicherung für den Kläger durchzuführen (§ 1243 RVO aF; vgl. hierzu BSG 3, 201), jedoch ist diese damals praktisch nicht vorkommende, nur theoretische Möglichkeit gültiger Beitragsentrichtung dem Fall gleichzustellen, daß eine gültige Beitragsentrichtung rechtlich überhaupt nicht möglich war. Es kann nicht Sinn einer pauschalen Regelung sein, einen Ausgleich für einen rentenversicherungsrechtlichen Schaden zu bringen, der allenfalls theoretisch denkbar, aber mit einer fast an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist, weil ohnehin keine Beiträge erbracht worden wären. Eine theoretische Versicherungsmöglichkeit, die in den in Betracht kommenden Jahren für fünf- bis sechsjährige Kinder praktisch nie genutzt wurde, weil sie gar nicht in das Bewußtsein der Bevölkerung eingedrungen war, muß außer Betracht bleiben (vgl. auch Urteil des 4. Senats des BSG vom 13. Mai 1970 - 4 RJ 301/68 - SozR Nr. 44 zu § 1251 RVO).

Die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 26. Mai 1965 - 4 RJ 527/63 - (SozR Nr. 12 zu § 1251 RVO) betrifft einen anderen Sachverhalt und berührt daher den vorliegenden Rechtsstreit nicht. Nach dieser Entscheidung steht einer Anrechnung von Zeiten der Freiheitsentziehung (§ 43 Bundesentschädigungsgesetz) als Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO nicht entgegen, daß der Versicherte zur Zeit der Verfolgung erst 12 Jahre alt war. Der Fall, daß einem Zwölfjährigen aus Verfolgungsgründen die Freiheit entzogen wird, unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht so grundlegend von dem hier zu entscheidenden Fall, daß sich daraus - auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - unterschiedliche Ergebnisse ergeben können.

Das LSG brauchte nach seiner Rechtsauffassung nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 52 Nr. 1 RKG für eine fiktive Erfüllung der Wartezeit für eine Bergmanns- oder Knappschaftsrente erfüllt sind. Es hat daher auch zu den hierzu vom SG gemachten Ausführungen und zu dem Ergebnis der vom SG hierzu erhobenen Beweise keine Stellung genommen. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats bleibt aber - zumal die Berufung auch darauf gestützt wird - noch zu prüfen, ob der Kläger infolge seines Arbeitsunfalles vermindert bergmännisch berufsfähig oder berufsunfähig geworden ist und daher die Wartezeit für eine Bergmannsrente oder eine Knappschaftsrente als erfüllt gilt; jedoch konnte der Senat als Revisionsgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht treffen. Daher mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669729

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Bundesvertriebenengesetz / § 1 Vertriebener
Bundesvertriebenengesetz / § 1 Vertriebener

  (1) 1Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren