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BSG Urteil vom 27.04.1989 - 11 RAr 21/88

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnung eines Krankengeldbezuges auf den einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe begründenden Vorbezug für 240 Kalendertage ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Krankengeld bis zur Höchstbezugsdauer gezahlt wurde.

2. Zum Herstellungsanspruch, wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld wegen Tuberkulose (§ 1244a RVO aF), dessen Bezug einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe begründen würde, nicht erfüllt wurde und eine Nachzahlung ausscheidet, weil die 4-Jahresfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 abgelaufen ist.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs 3 S 1 Nr 3 Fassung: 1981-12-22; BSHG § 23 Abs 1 Nr 4, § 48; RVO § 1244a Abs 6 S 1; SGB 10 § 44 Abs 4 S 1; RVO § 183 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 30.09.1987; Aktenzeichen L 12 Ar 174/85)

SG Aachen (Entscheidung vom 22.04.1985; Aktenzeichen S 10 Ar 122/83)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Kläger in Anwendung des § 134 Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu gewähren hat.

Der 1931 geborene Kläger war seit 1947 bei demselben Arbeitgeber als Maschinenschlosser beschäftigt. Er befand sich wegen einer Oberlappentuberkulose rechts in stationärer Krankenhausbehandlung von Mai bis August 1980, von September bis November 1980 und von November bis Dezember 1981 und wurde jeweils arbeitsunfähig entlassen. Er erhielt Krankengeld bis zur Erreichung der Höchstbezugsdauer am 27. Mai 1982. In der Zeit von August 1980 bis zum 31. März 1982 bezog er zugleich Tuberkulosehilfe gemäß §§ 48 ff des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und anschließend bis zum 30. September 1982 einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs 1 Nr 4 BSHG nF im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ende September 1982 vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber, "daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund fristgerechter, arbeitgeberseitiger, krankheitsbedingter Gründe, zum 31. Dezember 1982 seine Beendigung finden" werde, daß der Kläger "von seiner Arbeitspflicht freigestellt" sei, daß der "noch zustehende Urlaub von 36 Arbeitstagen auf die Zeit der Freistellung anzurechnen" sei und daß der Kläger "das ihm tariflich zustehende Weihnachtsgeld" in bezifferter Höhe erhalte. Für Oktober bis Dezember 1982 erhielt der Kläger keine Sozialhilfe, weil ihm aufgrund vorgenannter Abrede wieder Lohn gezahlt wurde. Die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) lehnte im Juli 1982 einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) vom Januar 1982 mit der Begründung ab, nach den ärztlichen Feststellungen bedinge der erhobene Befund weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit, da der Kläger im Verweisungsbereich des erlernten Berufs oder in gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig arbeiten könne. Es liege keine erhebliche Einsatzbeschränkung vor. Im August 1982 lehnte die LVA auch das im Mai 1982 beantragte Übergangsgeld ab, da die weitere Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht durch aktive Tuberkulose bedingt sei.

Zum 1. Januar 1983 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit ab. Mit weiterem Bescheid verneinte sie mangels der in § 134 AFG geforderten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Alhi (Bescheid vom 11. Januar 1983; Widerspruchsbescheid vom 11. April 1983). Die Beigeladene bewilligte erneut Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1983, wobei sie aufgrund von ärztlichen Bescheinigungen wegen weiterhin aktiver Tuberkulose wie zuvor einen Mehrbedarf anerkannte. Sie leitete dementsprechend am 10. Januar 1983 den Anspruch auf "Alg bzw Alhi" wegen der ab 1. Januar 1983 entstehenden Aufwendungen auf sich über.

Die auf Zahlung der Alhi gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) erfolglos (Urteile vom 22. April 1985 und vom 30. September 1987).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich seiner eigenen Darstellung, er sei bereits ab 27. Mai 1982 wieder genesen. Es verstoße gegen § 134 Abs 3 Nr 3 AFG, wenn das LSG den Eintritt der Verfügbarkeit iS des AFG dem Wegfall der für die Gewährung des Krankengeldes maßgeblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht gleichgeachtet habe.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG vom 30. September 1987 und des SG vom 22. April 1985 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, Alhi ab 1. Januar 1983 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist iS der Rückverweisung begründet.

Da der Sozialhilfeträger als Beigeladener am Verfahren beteiligt ist, konnte der Senat offenlassen, ob in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB 10), Drittes Kapitel - am 1. Juli 1983 den streitigen Anspruch auf sich übergeleitet hat (hier am 10. Januar 1983), der Tatbestand einer notwendigen Beiladung vorliegt (vgl hierzu BSGE 60, 197, 199 = SozR 4100 § 56 Nr 19).

Das LSG hat einen Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 1. Januar 1983 verneint, da der Kläger die Voraussetzungen des § 134 AFG, hier anzuwenden in der Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981, nicht erfülle. Das ist hinsichtlich des Abs 1 zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt.

Die Voraussetzungen des § 134 Abs 3 AFG sieht das LSG schon deswegen als nicht erfüllt an, weil der Krankengeldbezug am 27. Mai 1982 nicht wegen Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit sondern allein wegen Ablaufs der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen (§ 183 Abs 2 RVO aF) geendet habe. Das LSG versteht die Formulierung in § 134 Abs 3 Satz 1 AFG: ..."Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt" in dem Sinne, daß die Leistung wegen Besserung des Gesundheitszustandes weggefallen sein muß. Es bezieht die Besserung also auf den Wegfallzeitpunkt und fordert darüber hinaus deren Kausalität für den Wegfall der Leistung. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen.

Schon der Wortlaut spricht dafür, daß ein Wegfall der Leistungseinschränkung bis zum Beginn des Anspruchs auf Alhi ausreicht. Die Worte: ..."für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung" in § 134 Abs 3 Satz 1 AFG könnten zwar auch dahin verstanden werden, daß es auf die im Bewilligungsbescheid und dementsprechend im Entziehungsbescheid angegebenen Gründe ankommen soll. Bei einer solchen Auslegung bliebe indes der Wechsel in der gewählten Zeitform - einmal: ... "bezogen hat", zum anderen: ... "nicht mehr bezieht" - unberücksichtigt.

Eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung führt auch zu Ergebnissen, die dem Sinn und dem Zweck der Norm entsprechen. Die Vorschrift schützt nach ihrer Stellung im System den Arbeitslosen, der nach Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung daraus keine Leistungen mehr beziehen kann, wenn er infolge der Beeinträchtigung keine Anwartschaft auf Alhi erwerben konnte. Wer nach seiner Genesung arbeitslos bleibt oder vor Erwerb einer Anwartschaft auf Alhi wieder arbeitslos wird, soll nicht mittellos bleiben. Nach dieser Zielsetzung genügt es, daß der Arbeitslose in dem Zeitpunkt, von dem ab er Alhi begehrt, wegen Wiederherstellung seiner Gesundheit auf die für die vorangegangene Leistungseinschränkung vorgesehenen Versicherungs- und Versorgungsleistungen nicht mehr verwiesen werden kann.

Dagegen widerspricht es Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn ein Wechsel der Leistungsart in der Vorbezugszeit den Anspruch auf Alhi ausschließt, wie das LSG meint. Die Vorschrift will dem Arbeitslosen eine Anwartschaft auf Alhi einräumen, der im letzten Jahr wegen einer Leistungseinschränkung 240 Tage lang keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Diesen Tatbestand sieht das Gesetz aber nur beim Bezug einer Leistung mit Lohnersatzfunktion als erfüllt an (BSG Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 -). Ein Wechsel in der Leistungsart ist nach dieser Zielsetzung bedeutungslos, wenn beide Leistungen den durch die gesundheitliche Einschränkung bewirkten Lohnausfall ausgleichen. Die vom LSG getroffene Feststellung, daß der Krankengeldbezug nicht wegen Fortfalls der Arbeitsunfähigkeit geendet habe, vermag die Klageabweisung daher nicht zu begründen.

Die Klageabweisung kann auch nicht mit der Begründung bestätigt werden, daß der Kläger auch über den 31. Dezember 1982 hinaus noch arbeitsunfähig gewesen wäre, was auch nach der Rechtsauffassung des Senats einen Anspruch auf Alhi ausschließen würde. Das LSG hat zwar hierzu festgestellt, der Kläger sei über den 27. Mai 1982 und auch über den 1. Januar 1983 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Jedoch leiden diese Feststellungen des LSG zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers an einem inneren Widerspruch, der von Amts wegen zu beachten ist. Das LSG meint, es sei den in den Akten der Beigeladenen und der Beklagten enthaltenen ärztlichen Äußerungen und Befundunterlagen zu entnehmen, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zur Arbeitslosmeldung und darüber hinaus fortbestanden habe. Das kann nach dem Gesamtzusammenhang nur dahin verstanden werden, daß der Kläger wegen der Tbc weiter arbeitsunfähig gewesen sei, da Anhaltspunkte für eine andere Gesundheitseinschränkung nicht vorliegen. Im Widerspruch hierzu hat die LVA die Ablehnung von Übergangsgeld im Bescheid vom 16. August 1982 damit begründet, die weitere Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch aktive Tuberkulose bedingt. Im Rentenbescheid vom 3. Juli 1982 hat die LVA einen Rentenantrag des Klägers vom 5. Januar 1982 abgelehnt, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bestehe. Der Kläger könne im Verweisungsbereich des erlernten Berufs noch vollschichtig arbeiten. Es liege keine erhebliche Einsatzbeschränkung vor. Die Annahme des LSG, die LVA habe mit dem Abstellen auf den Verweisungsbereich anerkannt, daß der Kläger seine frühere Berufstätigkeit nicht mehr ausüben könne, steht im Widerspruch zu der Feststellung im Rentenbescheid, es liege keine erhebliche Einsatzbeschränkung vor, und bringt überdies den Rentenbescheid in einen Widerspruch zum Übergangsgeld-bescheid, nach dem die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht durch aktive Tuberkulose bedingt ist.

Geht man von der naheliegenden Annahme aus, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers im Jahre 1982 fortlaufend gebessert hat, wobei der Zustand einer aktiven behandlungsbedürftigen Tuberkulose in den einer inaktiven nicht mehr behandlungsbedürftigen Tuberkulose überging, und berücksichtigt man ferner, daß eine andere Erkrankung als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage kommt, so können die Bescheide der LVA nur dahin verstanden werden, daß schon ab dem 28. Mai 1982 eine aktive behandlungsbedürftige Tbc mit Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlag, während der Sozialhilfeträger den Kläger weiterhin noch über den 1. Januar 1983 hinaus als wegen der Tbc leistungsberechtigt ansah. Die Würdigung des LSG, auch die LVA habe Arbeitsunfähigkeit über den 1. Januar 1983 angenommen, ist deshalb in sich widersprüchlich und überschreitet damit die Grenzen freier Beweiswürdigung. Wollte das LSG entgegen der Auffassung der LVA in Übereinstimmung mit dem Sozialhilfeträger Arbeitsunfähigkeit über den 1. Januar 1983 hinaus annehmen, so hätte es die Unterlagen der LVA beiziehen und ggfs ein ärztliches Gutachten einholen müssen.

Schließlich läßt sich die vom LSG bestätigte Klageabweisung aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht mit der Begründung halten, daß es jedenfalls an der erforderlichen Bezugsdauer von mindestens 240 Tagen fehle, was auch bei Behebung der Arbeitsunfähigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1982 einen Anspruch auf Alhi ausschließen würde. Die bisherigen Feststellungen ergeben zwar nur eine anzurechnende Bezugszeit von 239 Tagen an Krankengeldbezug und Beschäftigungszeit, mit der allein die von § 134 Abs 3 Satz 1 AFG geforderte Bezugszeit ... "für mindestens zweihundertvierzig Kalendertage" noch nicht erreicht wird.

Zutreffend hat das LSG die Zeit des Krankengeldbezuges vom 1. Januar bis zum 27. Mai 1982 mit 147 Tagen angerechnet. Der Kläger hat zwar neben dem Krankengeld in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. März 1982 für 90 Tage vom Sozialhilfeträger Tbc-Hilfe nach den §§ 48 ff BSHG aF erhalten. Der Bezug dieser nach der Entscheidung des BSG vom 17. Mai 1983 (SozR 4220 § 3 Nr 1) als Leistung eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers wegen einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation zu wertenden Leistung kann jedoch neben der dem Kläger bereits angerechneten Krankengeldbezugszeit nicht als eigene Leistungsbezugszeit nochmals angerechnet werden.

Die Berücksichtigung eines erhöhten Bedarfs wegen Tbc nach § 23 Abs 1 Nr 4 BSHG bei der ab April 1982 bezogenen Sozialhilfe kann eine zusätzliche Anrechnung der Leistungsbezugszeit vom 28. Mai 1982 bis zum 30. September 1982 nicht rechtfertigen, weil § 134 Abs 3 Satz 1 AFG dies nicht vorsieht.

Erreichen somit die anzurechnenden Zeiten des Krankengeldbezuges - 1. Januar bis 27. Mai 1982 - (147 Tage) und der Beschäftigung - 1. Oktober bis 31. Dezember 1982 - (92 Tage) mit zusammen 239 Tagen nicht die geforderte Bezugszeit von mindestens 240 Tagen, so ist doch aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß der Kläger wegen aktiver Tbc bis zum 30. September 1982 arbeitsunfähig war und deshalb für die Zeit vom Ende des Krankengeldbezuges am 28. Mai 1982 bis zum 30. September 1982 Anspruch auf Tbc-Hilfe nach § 1244a RVO hatte. Beim Bezug dieser Leistung hätte er aber unter Berücksichtigung des Krankengeldbezuges und der Beschäftigungszeit die Leistungsbezugszeit von mindestens zweihundertvierzig Kalendertagen erfüllt.

Nach § 1244a Abs 6 Satz 1 Buchst b RVO in der bis zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 geltenden Fassung erhielten Versicherte bis zum Bezug eines Altersruhegeldes Übergangsgeld für die Dauer ihrer ambulanten Heilbehandlung oder für die Dauer ihrer Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne der sozialen Krankenversicherung, längstens für zwei Jahre. War der Kläger in dieser Zeit tatsächlich wegen offener Tbc arbeitsunfähig, wie das LSG annimmt und hier unterstellt wird, so hätte er Anspruch auf Übergangsgeld gehabt. Nach § 44 SGB 10 hätte er Anspruch auf eine Zugunstenregelung, aber nicht auf Nachzahlung des Übergangsgeldes für die nunmehr mehr als vier Jahre zurückliegende Zeit. Soweit die Vierjahresfrist des § 44 SGB 10 eine Nachzahlung im Wege der Zugunstenregelung ausschließt, kann eine Nachzahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Herstellungsanspruchs begehrt werden (BSG SozR 1300 § 48 Nr 32 und SozR 1300 § 44 Nr 24). Das schließt es aber nicht aus, den Kläger hinsichtlich des streitigen Alhi-Anspruchs so zu stellen, als ob ihm das Übergangsgeld gezahlt worden wäre, zumal der Kläger für diese Zeit Sozialhilfe mit einem Zuschlag wegen der Tbc nach § 23 Abs 1 Nr 4 BSHG bezogen hat (vgl § 107 SGB 10).

Sollte das LSG feststellen, daß der Kläger wegen aktiver Tbc über den 28. Mai 1982 hinaus arbeitsunfähig war und daß die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1983 entfallen ist, so wird es den Anhaltspunkten nachgehen müssen, daß der Kläger vom 1. April 1987 bis zum 31. Mai 1987 wieder beschäftigt war, da er Alhi ab Januar 1983 ohne zeitliche Einschränkung begehrt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Leistung des Sozialhilfeträgers den Anspruch des Arbeitslosen auf Alhi ausschließt (nach Auffassung des erkennenden Senats in Anwendung des § 107 SGB 10, nach Auffassung des 7. Senats aufgrund der am 10. Januar 1983 vor Inkrafttreten des SGB 10 erfolgten Überleitung).

Der Rechtsstreit war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das LSG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665411

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