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BSG Urteil vom 27.03.1990 - 2 RU 32/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht gewerbsmäßige Fahrzeughaltung. Hilfeleistung. Fahrgemeinschaft. Gefälligkeit. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Gefälligkeitsleistungen schließen allein den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO nicht von vornherein aus (vgl BSG vom 7.3.1969 - 2 RU 181/65 = BSGE 29, 159, 160). Es genügt, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach von Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet werden könnte, wirtschaftlichen Wert besitzt und dem anderen Unternehmen dient.

2. Daß der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering ist, steht der Anwendung des § 539 Abs 2 RVO nicht entgegen (vgl BSG vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 = SozR 2200 § 539 Nr 60).

3. Zum Unfallversicherungsschutz des Mitgliedes einer Fahrgemeinschaft beim Einweisen des Fahrzeughalters beim Auffahren auf eine im Betrieb befindliche Grube, um vor Antritt des Heimweges nach der Ursache lauter Motorgeräusche zu suchen.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 2, § 548 Abs 1, § 658 Abs 2 Nr 2

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 18.05.1989; Aktenzeichen L 6 U 276/88)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 10.06.1988; Aktenzeichen S 11 U 9/86)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seinen linken Unterschenkel infolge eines Arbeitsunfalls verloren hat.

Der Kläger war im Betrieb der Firma N      und von C    , Glashütte GmbH, in B       beschäftigt. Zur Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte hatte er mit O    S     (S) und zwei weiteren Arbeitskollegen eine Fahrgemeinschaft gebildet. Am 25. Juli 1985 stellte S bei seinem Pkw der Marke Audi mit Automatikgetriebe laute Geräusche fest. Er vermutete, daß es sich um einen Auspuffdefekt handelte. Am 26. Juli 1985 fuhren S und der Kläger mit diesem Wagen zur Arbeit. Der Kläger holte auf eine entsprechende Bitte des S die Erlaubnis der Arbeitgeberin ein, den Wagen nach Arbeitsschluß über die in der Staplerhalle des Betriebes befindliche Grube zu fahren. Der Kläger wollte dort nachsehen, woher die Geräusche kamen. Reparaturarbeiten sollte und wollte er nicht vornehmen.

Arbeitsende war an diesem Tag um 12.00 Uhr. Noch vor Antritt des Heimweges holte S seinen auf einem Parkplatz abgestellten Pkw und fuhr mit ihm vorwärts in die Staplerhalle. Der Kläger konnte jedoch bei dieser Fahrzeugstellung von der Grube aus die Ursache der Geräusche nicht erkennen. Daher veranlaßte er S, den Wagen zu wenden und rückwärts über die Grube zu fahren. Beim erneuten Einfahren in die Halle ließ sich S vom Kläger einweisen. Der Kläger stand dabei an der dem Tor gegenüberliegenden Seite der Halle, unmittelbar vor einer Staplerbatterie. Beim Rückwärtsfahren machte das Fahrzeug plötzlich einen Satz nach hinten, stieß gegen den Kläger und quetschte seine Beine zwischen der Stoßstange und der Staplerbatterie ein. Der Kläger erlitt dabei eine drittgradige offene Unterschenkeltrümmerfraktur mit drittgradigem Weichteilschaden und kompletter Durchtrennung sämtlicher Blutgefäße. Da nach der operativen Versorgung der Verletzungen eine phlegmonöse Entzündung der Weichteile mit ausgedehnten Nekrosen der Unterschenkelmuskulatur auftrat, mußte am 8. August 1985 der linke Unterschenkel amputiert werden.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab (Bescheid vom 20. Dezember 1985). Es habe sich um eine nur kurze Zeit in Anspruch nehmende Gefälligkeit gehandelt, die durch kameradschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen geprägt gewesen sei. Auch die Berufsgenossenschaft (BG) der keramischen und Glas-Industrie, die für die Entschädigung von Arbeitsunfällen der Firma N      und von C     zuständig ist, lehnte eine Entschädigung ab; diese Entscheidung ist noch nicht bindend.

Die gegen den Bescheid der Beklagten gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Hildesheim mit Urteil vom 10. Juni 1988 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 18. Mai 1989 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, nach Art, Umfang und Dauer seiner Tätigkeit sei der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Die Hilfeleistung sei vielmehr aus Gründen der Kollegialität und Zusammengehörigkeit im Rahmen der Fahrgemeinschaft ohne weiteres geboten und quasi selbstverständlich gewesen. Die vom Kläger beantragte Beiladung der BG der keramischen und Glas-Industrie sei nicht erforderlich. Diese sei am streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Sie komme auch nicht als leistungspflichtig in Betracht. Der Unfall des Klägers stehe weder mit seiner Arbeit im Zusammenhang, noch handele es sich um einen Wegeunfall.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei verletzt, weil die BG der keramischen und Glas-Industrie notwendigerweise hätte beigeladen werden müssen. Die Entscheidung darüber, ob er im Zeitpunkt des Unfalls unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe, könne gegenüber der Beklagten und der Beizuladenden nur einheitlich ergehen (§ 75 Abs 2 1. Alternative SGG). Diese komme zudem auch als leistungspflichtig in Betracht (§ 75 Abs 2 2. Alternative SGG). Materielles Recht sei verletzt, weil das LSG den Begriff des Arbeitsunfalls verkannt habe. Er sei im Verhältnis zum Fahrzeughalter S wie ein Versicherter (§ 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung -RVO-) tätig geworden. Außerdem habe er sich noch auf einem sog Betriebsweg befunden. Als Mitglied der Fahrgemeinschaft habe er sich der Entscheidung des S, noch vor Antritt der Heimfahrt nach der Ursache der Geräusche zu suchen, fügen müssen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 18. Mai 1989 und des SG Hildesheim vom 10. Juni 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 26. Juli 1985 als Arbeitsunfall zu entschädigen, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Zu Unrecht hat das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat am 26. Juli 1985 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall iS von § 548 Abs 1 RVO erlitten.

Entgegen der Auffassung der Revision bestand keine Notwendigkeit, die BG der keramischen und Glas-Industrie zum Verfahren beizuladen. Nach § 75 Abs 2 SGG ist ein anderer Versicherungsträger zum Verfahren beizuladen, wenn er am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (1. Alternative) oder wenn er als leistungspflichtig in Betracht kommt (2. Alternative). Grundvoraussetzung beider Alternativen ist, daß zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer unmittelbaren rechtlichen Einwirkung der Entscheidung des Gerichts auf die Rechtssphäre des Versicherungsträgers besteht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine ernstliche Möglichkeit im vorgenannten Sinne besteht, ist nicht nur das Klagevorbringen, sondern auch dessen materiell-rechtlicher Inhalt maßgebend (vgl BSGE 11, 262; BSG SozR 1500 § 75 SGG Nrn 8, 34, 68 und 74; BVerWGE 18, 124, 128 zu § 65 VwGO). Nach dem hier anwendbaren materiellen Recht aber kam die BG der keramischen und Glas-Industrie von vornherein weder als leistungspflichtig in Betracht noch bestand in sonstiger Weise die ernsthafte Möglichkeit, daß die gerichtliche Entscheidung auf ihre Rechtssphäre unmittelbar einwirken könnte. Zwar war der Kläger bei dieser BG nach § 548 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und nach § 550 RVO auf dem Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit unfallversichert. Das Suchen nach der Ursache des am Pkw des S aufgetretenen Geräuschs hing jedoch mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht zusammen. Es erfolgte außerhalb der Arbeitszeit und diente nicht den Belangen der Arbeitgeberin. Der Umstand, daß diese die Benutzung der Halle ausdrücklich erlaubt hatte, ändert daran nichts. Ein Versicherungsschutz nach § 550 RVO kam ebenfalls von vornherein nicht in Betracht. Der Unfall hat sich nämlich noch vor Antritt der Heimfahrt ereignet. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Weg zur Arbeitsstätte im allgemeinen mit dem Durchschreiten des Werkstores endet und auf Wegen innerhalb des Betriebsgeländes Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen des § 548 RVO besteht (BSG SozR 2200 § 725 RVO Nr 12). Für den Rückweg zur Wohnung kann nichts anderes gelten. Der Versicherungsschutz nach § 550 RVO beginnt daher grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten des Werkstores bzw der Außentür der Arbeitsstätte. Der Kläger stand auch nicht deshalb schon vor Antritt der Heimfahrt unter Versicherungsschutz, weil er mit S eine Fahrgemeinschaft gebildet hatte. § 550 Abs 2 Nr 2 RVO erweitert zwar für Mitglieder solcher Gemeinschaften den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, jedoch nur bezüglich der nach Antritt der Heimfahrt zurückgelegten Wegstrecke. Der Umstand, daß der Kläger seinen Anspruch auch gegenüber der BG der keramischen und Glas-Industrie geltend gemacht hat, führt ebenfalls nicht zur Notwendigkeit einer Beiladung; insofern wäre es lediglich zweckmäßig gewesen, diese BG im Wege der einfachen Beiladung zu beteiligen.

Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte, denn er war im Zeitpunkt des Unfalles nach § 539 Abs 2 RVO versichert. Er ist wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter - nämlich wie ein im Unternehmen des nicht gewerbsmäßigen Kraftfahrzeughalters S Beschäftigter - tätig geworden.

Die Unternehmereigenschaft des S ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 658 Abs 2 Nr 2 RVO. Die Arbeitnehmerähnlichkeit der Tätigkeit des Klägers folgt aus den Gesamtumständen, unter denen sie verrichtet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es für die Anwendung von § 539 Abs 2 RVO nicht erforderlich, daß zwischen dem Handelnden und dem Unternehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; auch auf die Beweggründe für das Tätigwerden kommt es nicht entscheidend an. Gefälligkeitsleistungen schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (vgl BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475 t ff). Es genügt, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach von Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet werden könnte, wirtschaftlichen Wert besitzt und dem anderen Unternehmen dient (Brackmann aaO S 475 n ff). Daß der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering ist, steht der Anwendung des § 539 Abs 2 RVO nicht entgegen (BSGE 25, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr 60; Brackmann aaO S 475 p). Dabei ist die Tätigkeit des Klägers zudem nicht allein nach der unmittelbar zum Unfall führenden Verrichtung zu beurteilen, sondern nach dem beabsichtigten Vorhaben. Dieses erstreckte sich auf das gemeinsame Aufsuchen der für die Untersuchung des Autos bestimmten Grube, das zunächst wegen der schlechten Lichtverhältnisse erfolglose erstmalige Nachsehen in der Grube, das Einweisen beim zweiten Auffahren auf die Grube und sollte auch noch die erneute Kontrolle des Fahrzeuges erfassen, zu der es lediglich wegen des Unfalles nicht kam. Nach ihrem Gesamtbild ist die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des § 539 Abs 2 RVO nicht geringer zu bewerten als zB das - unter Versicherungsschutz stehende - Anschieben eines Pkw, dessen Motor nicht anspringt (BSGE 35, 140) oder das Herausziehen eines im Sand steckengebliebenen Wagens (BSG Urteil vom 25. Januar 1973 - 2 RU 159/72 -; s auch die weiteren Nachweise bei Brackmann aaO S 475 p I).

Auch auf die Zeitdauer der Tätigkeit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten allein nicht an, wie § 539 Abs 2 Halbs 2 RVO zu entnehmen ist und das LSG nicht verkannt hat. Der Zeitdauer hat der Senat lediglich innerhalb des Gesamtbildes vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten und Tätigkeiten im Rahmen von Mitgliedschaftspflichten die ihr zukommende, nicht aber eine selbständige Bedeutung beigemessen (vgl BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 aaO). Es sind - wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen - die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Zudem nahm die Tätigkeit des Klägers für den Halter des Fahrzeuges - wie bereits gezeigt - zeitlich keineswegs nur wenige Augenblicke in Anspruch, wobei auch insoweit zu beachten ist, daß sie sich nicht nur auf die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung erstreckt hat und außerdem durch den Unfall vorzeitig beendet wurde.

Die privaten Beziehungen zwischen dem Kläger und S haben den Versicherungsschutz ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zwar waren beide nicht nur Arbeitskollegen, sondern auch Mitglieder derselben Fahrgemeinschaft. Die dadurch begründeten Beziehungen sind jedoch nicht von einer Qualität, wie sie beispielsweise engen familiären Bindungen (vgl zB BSG SozR 2200 § 539 Nrn 43, 55, 66 und Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 -) oder mitgliedschaftlichen Verpflichtungen (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 123) zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1667292

BB 1990, 1847

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