Leitsatz (amtlich)
Die in der BVGVwV § 20 Nr 5 aF getroffene Regelung, daß für die Berechnung des entsprechenden Anteils an den Verwaltungskosten die Gesamtausgaben der KK für das letzte Geschäftsjahr den in ihnen enthaltenen Verwaltungskosten gegenüberzustellen sind und der sich hieraus ergebende Vomhundertsatz die Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenanteils bildet, steht mit dem Gesetz in Einklang.
Leitsatz (redaktionell)
Bringt der Wortlaut des Gesetzes den Willen des Gesetzgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck, so ist es nicht Aufgabe der Gerichte die vom Gesetzgeber gewollte Lösung daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Standpunkt eines Beteiligten aus die gerechteste der denkbaren Lösungen darstellt.
Normenkette
BVG § 20 Fassung: 1953-08-07; BVGVwV § 20 Nr. 5 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat seit 1. Oktober 1950 (Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes - BVG) gemäß § 14 Abs. 2 BVG idF vor dem Dritten Neuordnungsgesetz (NOG) vom 28. Dezember 1966 (aF) den nichtversicherten Beschädigten ihres Kassenbereichs Heilbehandlung als Auftragsangelegenheit gewährt. Die ihr hierdurch für den Zeitraum von 1951 bis 1963 entstandenen Kosten sind durch den Beklagten nach § 20 BVG aF einschließlich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 588 596,11 DM ersetzt worden. Am 10. Dezember 1963 hat sie beim Sozialgericht (SG) Klage auf Zahlung von 827 447,69 DM an rückständigen Verwaltungskosten aus den Jahren 1951 bis 1963 erhoben. Hierzu hat sie ausgeführt: Im Jahre 1954 habe eine Prüfungskommission - zusammengesetzt aus Vertretern des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und Verbänden der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) - untersucht, welche Verwaltungskosten ihr durch die Betreuung der "Nichtversicherten" im Jahre 1953 entstanden seien. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung habe der Verwaltungsaufwand im Jahre 1953 durchschnittlich DM 8,20 (aufgerundet) je Abrechnungsfall betragen. Diese "Meßzahl" wurde - entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verwaltungskosten - nach "Fallwerten" für die Zeit davor ermäßigt und für die Jahre danach zum größten Teil erhöht; auf dieser Grundlage wurden dann die Verwaltungskosten für die Jahre 1951 bis 1963 errechnet. Das SG hat der Klage nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 5. Januar 1966 stattgegeben. Hiergegen haben der Beklagte und die Beigeladene (letztere verspätet) Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG vom 5. Januar 1966 auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat u.a. ausgeführt, die Beigeladene sei gemäß § 74 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 62 der Zivilprozeßordnung hinsichtlich der versäumten Frist als durch den Beklagten vertreten anzusehen. Nach § 20 BVG in der ab Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 1963 geltenden Fassung habe der Beklagte der Klägerin, soweit sie nur nach den Vorschriften des BVG verpflichtet war, Heil- und Krankenbehandlung (für Nichtversicherte) durchzuführen, die "entstandenen Kosten" und "den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten" zu ersetzen gehabt. Die Verwaltungsvorschriften (VerwV) Ziff. 5 zu § 20 BVG hätten im einzelnen bestimmt, wie die Klägerin den "entsprechenden Anteil" ihrer Verwaltungskosten zu berechnen und welchen Betrag demzufolge die Versorgungsbehörde der Klägerin an Verwaltungskosten zu erstatten gehabt habe. Für die Berechnung des Verwaltungskostenanteils seien hiernach die Gesamtausgaben der Krankenkassen für das letzte Geschäftsjahr den in ihnen enthaltenen (Gesamt-) Verwaltungskosten gegenüberzustellen gewesen. Der hieraus sich ergebende Hundertsatz habe die Grundlage für die Berechnung des "entsprechenden Anteils" der Verwaltungskosten für Nichtversicherte gebildet. Diese Regelung der VerwV habe dem Gesetzeswortlaut entsprochen, sie sei auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar gewesen. § 20 BVG habe nicht - wie es bei dem Grundsatz der Erstattung der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten sehr einfach zu formulieren gewesen wäre - von dem Ersatz der durch die Heil- und Krankenbehandlung entstandenen Kosten und der hierdurch entstandenen Verwaltungskosten gesprochen, sondern von dem vollen Ersatz der durch die Heil- und Krankenbehandlung entstandenen Kosten und dem Ersatz des "entsprechenden Anteils" an den Verwaltungskosten. Damit habe schon das Gesetz einen deutlichen Unterschied zwischen den beiden Arten des Ersatzes für a) die eigentlichen Sachkosten der Krankenkassen und b) deren Verwaltungskosten gemacht und den Ersatz der Verwaltungskosten in eine bestimmte Relation zu den Kosten gesetzt, die der Krankenkasse bei Nichtberücksichtigung der Nichtversicherten ohnehin entstünden, mithin in einem zu errechnenden Verhältnis pauschaliert. Die Regelung des § 20 BVG (bzw. der VerwV Ziff. 5 hierzu) sei nicht völlig neu gewesen. Sie habe sich schon in § 15 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) gefunden. Dort habe es geheißen: Soweit die Krankenkasse nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet ist, Heilbehandlung einschließlich Heilanstaltspflege und Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu gewähren, werden ihr die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen fest. Die Ausführungsbestimmungen (AB) Ziff. 9 a zu § 15 RVG hätten in ihren für die jetzige Entscheidung in Frage kommenden Sätzen fast wörtlich mit den entsprechenden Sätzen der VerwV Ziff. 5 zu § 20 BVG übereingestimmt, seien also unverändert in das BVG übernommen worden. Nach den AB Ziff. 9 b sei zu dem auf diese Weise berechneten Betrag des Verwaltungskostenanteils zur Abgeltung besonderer, nicht vorauszusehender Verwaltungsaufwendungen mit Wirkung vom 1. April 1937 ein Zuschlag von 10 % getreten. In den AB Ziff. 9 g habe es sodann geheißen: "Krankenkassen, die sich zur Berechnung der Verwaltungskosten nach den Richtlinien zu a -- f entschlossen haben, sind an dieses Verfahren gebunden. Die übrigen Krankenkassen haben die Verwaltungskosten für Zugeteilte in ihrer tatsächlich entstandenen Höhe anzufordern, wobei die einzelnen Ausgaben in prüfungsfähiger Weise durch Belege usw. nachzuweisen sind. Ohne diesen Nachweis ist ein Kostenersatz nicht möglich". Aus § 15 Satz 2 und 3 RVG bzw. aus Ziff. 9 g der AB zu § 15 RVG könne die Klägerin für ihre Auffassung des grundsätzlich vollen Ausgleichs der ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten nichts herleiten; denn das BVG habe Satz 2 und 3 des § 15 RVG nicht übernommen und demzufolge finde sich auch in den VerwV keine der Ziff. 9 g der AB entsprechende Bestimmung. Hieraus lasse sich nur folgern, daß der Gesetzgeber in das BVG den Grundsatz der Pauschalierung der Verwaltungskosten, bewußt aber nicht eine Regelung i.S. eines - nur sehr eingeschränkt möglichen, weil vom vollen Nachweis abhängigen - vollen Ersatzes der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten habe übernehmen wollen. Diese Auffassung werde bestätigt durch die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das sich allerdings nur in einem anderen Sachzusammenhang mit den Verwaltungskosten befaßt habe. Das BSG habe in den Urteilen vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 502/62 und 9 RV 818/63 - u.a. den Standpunkt vertreten, daß für Verwaltungskosten nur die Erstattung eines pauschalierten Anteils vorgesehen sei, wobei das Prinzip des vollen Kostenersatzes gewahrt bleibe. Ob dieses Prinzip wirklich gewahrt werde, erscheine allerdings zweifelhaft; denn Pauschalierung sei in keinem Falle Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten, wie gerade der gegenständliche Rechtsstreit zeige. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie sie hier zum Ausdruck komme, erkenne jedoch grundsätzlich die in den VerwV Ziff. 5 zu § 20 BVG aF getroffene Regelung der Pauschalierung als dem Gesetz entsprechend an. Mit dieser Pauschalierung sei das Prinzip der vollen Kostenerstattung eben wegen der Unmöglichkeit des vollen Nachweises der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten gewahrt. Mißverständlich sei allerdings die Auffassung, die in dem Urteil des BSG vom 28. April 1965 - 9 RV 738/63 - zum Ausdruck komme, soweit dort eine Unterteilung der Verwaltungskosten in einen pauschal abzugeltenden Anteil und einen durch Belege nachzuweisenden Anteil angedeutet worden sei. Für eine solche Aufspaltung des "entsprechenden Verwaltungskostenanteils" böten weder Gesetz noch VerwV eine Stütze. Im übrigen trete nach Ziff. 5 Abs. 3 der VerwV zu § 20 BVG aF ein Zuschlag zu den Verwaltungskosten "zur Abgeltung besonderer Verwaltungsaufwendungen". Die Regelung der VerwV Ziff. 5 zu § 20 BVG aF über die Berechnung des entsprechenden Verwaltungskostenanteils für Nichtversicherte entspreche dem Gesetz. Da die Klägerin nach dieser VerwV den ihr vom Beklagten zu erstattenden Verwaltungskostenanteil in den Jahren 1951 bis 1963 berechnet und der Beklagte diese Kosten in der ihm aufgegebenen Höhe gezahlt habe, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Verwaltungskosten für Nichtversicherte. Außerdem sei die Höhe der Forderung der Klägerin nicht ausreichend begründet. Für den Ersatz der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten hätten schon die AB Ziff. 9 g zu § 15 RVG - auf die sich die Klägerin in anderem Zusammenhang berufe - gefordert, daß "die einzelnen Ausgaben in prüfungsfähiger Weise durch Belege usw. nachzuweisen" seien und daß "ohne diesen Nachweis ein Kostenersatz nicht möglich" sei. Die Klägerin habe zugeben müssen, daß sie Unterlagen ("Belege usw.") für die mit dem Beklagten abgerechneten Jahre nicht aufbewahrt habe, der Anspruch somit nicht mit Unterlagen belegt werden könne. Die Ergebnisse der Untersuchungskommission ermöglichten nur eine sehr ungefähre Schätzung, und das auch nur für das Jahr 1953 und allenfalls die unmittelbar vorhergehenden und nachfolgenden Jahre, nicht aber für den gesamten Zeitraum von 1951 bis 1963; dazu hätten sich offenkundig die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die auch die Verwaltungskosten der Klägerin beeinflußten, zu sehr geändert. Im übrigen wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin mindestens für die Zeit bis 31. Mai 1960 verwirkt. Schon der außergewöhnlich lange Zeitraum von der Entstehung eines Teiles der Klagsumme bis zur erstmaligen Klagerhebung (Anfang 1951 bis Ende 1963) lege den Gedanken der Verwirkung nahe. Zu beachten sei dabei insbesondere, daß die Beteiligten in ständigem Geschäftsverkehr jährlich abgerechnet hätten; bei derartigem Geschäftsverkehr bestünden, wie der Klägerin bekannt sein müsse, kurze Verjährungsfristen. Auch im öffentlichen Recht könne in diesen Fällen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben das Vertrauen auf die richtige Erledigung einer einmal abgeschlossenen Abrechnung nicht außer acht gelassen werden, zumal der Klägerin mindestens seit dem Rundschreiben des BMA vom 13. Februar 1954 bekannt gewesen sei, daß der Bundesrechnungshof sich einer anderen Berechnung der Verwaltungskosten widersetze. Auch könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin in der Vergangenheit den Willen gehabt habe, Verwaltungskosten für die rückliegenden Jahre nachzufordern.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 20 BVG aF i.V.m. Nr. 5 der VerwV zu dieser Vorschrift. "Verwaltungskosten" i.S. des § 20 BVG aF seien alle die Kosten, die die Krankenkasse im einzelnen Behandlungsfalle nicht gesondert aufzubringen gehabt habe (vgl. BSG 20, 120). Nach dem Gesetzeswortlaut stehe der Krankenkasse ein "entsprechender Anteil an den Verwaltungskosten" zu. Wie das LSG zutreffend ausgeführt habe, handle es sich hierbei um einen Teil der Gesamt-Verwaltungskosten der Krankenkasse. Der weiter vertretenen Auffassung, daß dieser Kostenanteil stets nach dem aus dem Verhältnis der Gesamtausgaben zu den Gesamt-Verwaltungskosten gewonnenen Prozentsatz berechnet werden müsse, könne jedoch nicht gefolgt werden. Eine Relation zu den Gesamt-Verwaltungskosten und den Gesamtausgaben wolle das LSG anscheinend aus dem in § 20 BVG aF enthaltenen Begriff "entsprechend" herleiten. Abgesehen davon, daß nach den von dem Beigeladenen erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht die Gesamtausgaben, sondern ein um die Erstattungen verminderter Betrag des Leistungsaufwandes und der übrigen Aufwendungen zu den Verwaltungskosten ins Verhältnis gesetzt werden solle, werde auf die Gesamtausgaben der Krankenkasse in dieser Vorschrift überhaupt nicht eingegangen. Bei der nach dem Satzzusammenhang und nach dem Sinn der Vorschrift gebotenen Auslegung sei unter dem entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten ein entsprechender Teil der Gesamt-Verwaltungskosten, also die durch diesen Teil der Leistungsgewährung verursachten Verwaltungskosten zu verstehen. Die gesetzliche Regelung gehe also davon aus, daß grundsätzlich die Verwaltungskosten zu ersetzen seien, die bei der Durchführung der Auftragsangelegenheiten tatsächlich entstanden seien. Auch in dem vorher geltenden § 15 RVG und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sei bereits die Berechnung des Verwaltungskostenanteils nach den tatsächlich entstandenen Kosten vorgesehen gewesen. Damit habe die Kostenersatzregelung auf dem Gebiet des Versorgungsrechts dem allgemein im Auftragsrecht geltenden Prinzip, daß dem Beauftragten alle bei Erledigung der Auftragsangelegenheit entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien, entsprochen. Hätte der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Versorgungsrechts von diesem Prinzip abgehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich im BVG festlegen müssen. Dies ergebe sich eindeutig aus der letzten Neufassung des § 20 BVG, wonach als Ersatz für Verwaltungskosten ein Betrag von 8 v.H. der Kosten für die nach § 20 BVG durchgeführte Heilbehandlung, Krankenbehandlung und den Einkommensausgleich zu zahlen sei. Bis zu dieser Neuregelung habe der Gesetzgeber demnach an dem allgemein geltenden Grundsatz der Erstattung aller tatsächlich entstandenen Kosten festgehalten. Im übrigen werde auch durch die Neufassung des § 20 BVG die Auffassung bestätigt, daß sich der Verwaltungskostenersatz nach den auf Grund des BVG gewährten Leistungen bestimme. Eine Pauschalierung, die - wie im vorliegenden Fall - die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten nicht einmal annähernd decke, sei auch mit Art. 120 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar, wonach der Bund die Kriegsfolgelasten zu tragen habe. Es sei nicht der Sinn der versorgungsrechtlichen Auftragsregelung, einen Teil dieser Lasten auf die Versicherten abzuwälzen. Aus den bisher zu § 20 BVG aF in anderem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen ergebe sich, daß eine Pauschalierung der Verwaltungskosten jedenfalls nur dann für zulässig gehalten werde, wenn das Prinzip des durchschnittlich vollen Kostenersatzes gewahrt bleibe. Außerdem habe das BSG anerkannt, daß die Verwaltungskosten auch einzeln nachgewiesen werden könnten und insoweit in voller Höhe zu ersetzen seien (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1965 - 9 RV 738/63). Es werde eingeräumt, daß sich die auf die nach § 20 BVG gewährten Leistungen entfallenden Verwaltungskosten im Einzelfall nur schwer aus den Gesamt-Verwaltungskosten herausnehmen und gesondert nachweisen ließen. Diesen Schwierigkeiten trage die in Nr. 5 der VerwV zu § 20 BVG aF vorgesehene Berechnungsmethode Rechnung. Soweit sich die Krankenkasse aus Gründen der Vereinfachung dieser Regelung freiwillig unterwerfe, sei gegen ihre Anwendung nichts einzuwenden. Nicht zulässig sei es aber, daß der Versorgungsträger einseitig nach dieser VerwV verfahre, da es sich hierbei lediglich um eine interne Dienstanweisung für die Versorgungsträger, nicht aber um eine allgemein verbindliche Vorschrift handle. Praktische Erwägungen rechtfertigten es nicht, einseitig von dem in § 20 BVG aF festgelegten Prinzip der vollen Kostenerstattung abzuweichen. Im übrigen enthalte die in Nr. 5 der VerwV zu § 20 BVG aF vorgesehene Berechnungsart nur eine - vom Gesetz abweichende - aus praktischen Gründen erfolgte Behelfslösung, deren Änderung gerade während des hier streitigen Zeitraums wiederholt von der Beigeladenen in Aussicht gestellt worden sei. Bei getrenntem Nachweis des zu ersetzenden Verwaltungskostenanteils sei daher gemäß § 20 BVG aF in voller Höhe Ersatz zu leisten. An der Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs sei die Klägerin auch nicht deshalb gehindert, weil sie sich erst nach Ablauf längerer Zeit zur Klagerhebung entschlossen habe. Denn durch einen längeren Zeitablauf allein werde die Geltendmachung eines Anspruchs noch nicht verwirkt. Die gesamten Umstände sprächen dafür, daß die Klägerin die geleisteten Zahlungen nur unter dem Vorbehalt einer späteren genaueren Berechnung und sich hieraus evtl. ergebender Nachforderungen angenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1968 wird aufgehoben und die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des SG Duisburg vom 5. Januar 1966 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe zu Recht ausgeführt, daß die in der VerwV Nr. 5 zu § 20 BVG aF getroffene Regelung dem Gesetzeswortlaut entspreche und auch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar sei. Entgegen der Ansicht der Revision spreche auch die Neufassung des § 20 BVG nicht für eine Berechnung des Verwaltungskostenanteils in voller Höhe der für Nichtversicherte nachgewiesenermaßen aufgebrachten Verwaltungskosten. Auch hiernach würden die Verwaltungskosten pauschal berechnet, wenn sich auch die Art der Berechnung der Pauschale geändert habe. Auch habe das LSG zu Recht die Forderung der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert und begründet angesehen, weil sie nicht durch Belege nachgewiesen sei und eine Schätzung i.S. des § 287 der Zivilprozeßordnung nicht in Betracht gezogen werden könne.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zum Vorbringen der Klägerin sei zu bemerken, daß das BSG in dem Urteil vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 818/63 - bestätigt habe, daß der Ersatz der Verwaltungskosten nach § 20 BVG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften dem Prinzip des vollen Kostenersatzes entspreche, weil der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, daß durch den anteilmäßigen Ersatz der Verwaltungsaufwand angemessen vergütet werde. In dem Urteil vom 28. April 1965 - 9 RV 738/63 - habe das BSG nicht anerkannt, daß die Verwaltungskosten nach § 20 BVG auch einzeln nachgewiesen werden dürften und dann in voller Höhe zu ersetzen seien. Die Ausführungen des BSG zu dieser Frage hätten sich nur auf § 15 RVG bezogen.
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben. Dabei kommt dem Umstand, daß die Berufung der Beigeladenen verspätet gewesen ist - wie das LSG zutreffend festgestellt hat -, für die sachliche Entscheidung keine Bedeutung zu, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten.
Streitig ist, ob der Klägerin nach § 20 BVG aF (in der seit Inkrafttreten des BVG am 1. Oktober 1950 (BGBl 1950, 791 ff) bis zum 31. Dezember 1963, dem Zeitpunkt der Ablösung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) - 1. NOG - durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) im wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung) für die Zeit von 1951 bis 1963 ein höherer Verwaltungskostenaufwand zu ersetzen ist, als er durch den Beklagten für diesen Zeitraum - im Einklang mit der seitherigen Regelung - gewährt worden ist. Dies ist zu verneinen.
§ 20 BVG aF schrieb vor, daß den Krankenkassen, soweit sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heilbehandlung einschließlich Heilanstaltspflege und Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu gewähren bzw. Heilbehandlung und Krankenbehandlung durchzuführen (1. NOG), die ihnen "entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt" werden. Diesem Wortlaut der Vorschrift ist einmal zu entnehmen, daß entstandene Kosten (d.h. nachweisbare Kosten) in Höhe des ziffernmäßig bestimmbaren Betrages zu ersetzen sind und daß außerdem aus den insgesamt entstandenen Kosten die Verwaltungskosten herauszunehmen sind, um den Prozentsatz zu ermitteln, der als entsprechender Anteil an den Verwaltungskosten zu erstatten ist. Das LSG hat sich auf die VerwV Nr. 5 - letztmals idF vom 3. September 1958 (BAnz. Nr. 176) - zu § 20 BVG aF gestützt, wonach zur Errechnung des Verwaltungskostenanteils die Gesamtausgaben der Krankenkasse für das letzte Geschäftsjahr den in ihnen enthaltenen Verwaltungskosten gegenüberzustellen sind. Dabei waren die "Gesamtausgaben" um gewisse Beträge und um "alle anderen für Zugeteilte und Ausgesteuerte verauslagten Kosten" zu kürzen. Diese Regelung steht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes in Einklang. Aus dem Wortlaut des § 20 BVG aF ergibt sich eindeutig eine Zweiteilung in Heil- und Krankenbehandlungskosten einerseits und Verwaltungskosten anderseits. Für erstere werden die "entstandenen Kosten" ersetzt, für letztere jedoch nur ein "entsprechender Anteil". In der Berechnung unterscheidet sich die Vorschrift des § 20 BVG aF wesentlich von ihrem Vorläufer, dem § 15 BVG, der in Satz 2 und 3 einen Ersatz in Pauschbeträgen vorsah. Das LSG hat dies mit zutreffenden Gründen dargelegt, weshalb sich der erkennende Senat darauf beschränken kann, insoweit auf sein Urteil vom 28. April 1965 - 9 RV 738/63 - (S. 7 ff) Bezug zu nehmen. Hiernach ist zunächst festzustellen, daß die in AB Nr. 9 g zu § 15 RVG den Krankenkassen eingeräumte Möglichkeit, die Verwaltungskosten für Zugeteilte in ihrer tatsächlich entstandenen Höhe auf Einzelnachweis anzufordern (vgl. Handbuch der Reichsversorgung, Bd. I Sp. 87), nicht in das BVG übernommen worden ist. Da § 20 BVG aF ausdrücklich bestimmt, daß (nur) der entsprechende Anteil an den "Verwaltungskosten" zu ersetzen ist, gebietet der Sinn der Vorschrift die Herstellung einer Relation zwischen dem für Nichtversicherte und Ausgesteuerte in Betracht kommenden Verwaltungskostenanteil und den gesamten hier zu berücksichtigenden Verwaltungskosten der Krankenkasse. Die VerwV Nr. 5 stellen diese Relation dadurch her, daß zunächst rechnerisch feststellbare (nachweisbare) Kostengrößen (Gesamtausgaben und die in ihnen enthaltenen Verwaltungskosten) einander gegenübergestellt werden und das sich hiernach ergebende Verhältnis zu den für Zugeteilte und Ausgesteuerte nachweislich entstandenen Kosten in Beziehung gesetzt wird. Diese Ermittlung eines Anteils der Gesamtverwaltungskosten steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, der in der Erstattung eines "entsprechenden Anteils" eine angemessene (volle) Kostenerstattung erblickt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, daß die Krankenkassen durch die Zuweisung von Nichtversicherten, d.h. die Erhöhung der Zahl der von ihnen zu betreuenden Personen mittels organisatorischer Maßnahmen eine Verminderung des auf den einzelnen Versicherten und Nichtversicherten entfallenden Kostenanteils erreichen und dadurch etwaige Mehraufwendungen für die Nichtversicherten ausgleichen können. Denn auch wenn dies zu verneinen wäre, müßte das Gericht von dem hinreichend eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgehen; es ist nicht seine Aufgabe, die vom Gesetzgeber gewollte Lösung daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Standpunkt eines Beteiligten aus die "gerechteste" denkbare Lösung darstellt (vgl. BVerfG Bd. 2, 280; 2, 135; 4, 18 ff). Im übrigen ist die in VerwV Nr. 5 im Einklang mit dem Gesetz getroffene Regelung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil nicht ersichtlich ist, auf welche sonstige sachgemäße Weise der im Gesetz genannte "entsprechende Anteil" ermittelt werden könnte. Wenn die Revision darauf abhebt, daß unter dem "entsprechenden Anteil" ein durch die nach § 20 BVG aF entstandenen Kosten verursachter Teil der Gesamt-Verwaltungskosten zu verstehen sei, so ist dies zwar nicht unrichtig, damit ist aber nichts darüber ausgesagt, nach welchen - nachweisbaren - Kostengrößen der "entsprechende Anteil" ermittelt, d.h. auf welche andere Weise dieser Kosten-"Anteil" im Einklang mit dem Gesetz festgestellt werden soll. Der Hinweis der Revision auf § 20 BVG in der hier nicht anzuwendenden Fassung des 2. NOG kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn dort ist erstmals und eindeutig bestimmt, daß 8 v.H. der entstandenen Heil- und Krankenbehandlungskosten als Ersatz für Verwaltungskosten zu berechnen sind. Eine Bezugnahme auf einen "entsprechenden Anteil" an den Gesamt-Verwaltungskosten enthält diese Vorschrift nicht mehr. Es geht deshalb fehl, den geänderten Wortlaut des § 20 BVG für den von der Revision vertretenen Standpunkt heranzuziehen. Auch vermag die Ansicht, daß der Gesetzgeber bereits in § 20 BVG aF einen "vollen Kostenersatz" auch für die Verwaltungskosten vorgesehen habe, den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Denn dieser Grundsatz bleibt gewahrt, weil der errechnete "entsprechende Anteil", der zur Deckung der anteiligen Kosten bestimmt ist, voll ersetzt wird und nicht etwa nur zu 60 oder 80 v.H.. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 818/63 - (vgl. SozR Nr. 3 zu § 20 BVG) vertreten, in der u.a. ausgeführt ist, daß bei der getroffenen Regelung das Prinzip des vollen Kostenersatzes gewahrt bleibe. Hier ist ferner klargestellt worden, daß Verwaltungskosten i.S. des § 20 BVG alle Kosten sind, die die Krankenkasse im einzelnen Behandlungsfall nicht gesondert aufzubringen hatte und die demgemäß nicht gesondert nachgewiesen werden können, weshalb für sie auch nur die Erstattung eines pauschalierten Anteils (an den Gesamt-Verwaltungskosten) vorgesehen ist (vgl. auch Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 502/62 - in SozR Nr. 2 zu § 20 BVG). Dabei steht der Begriff der "Pauschale" nicht im Gegensatz zu Art. 120 GG, wonach der Bund die Kriegsfolgelasten trägt. Denn diese Pauschalierung dient nicht der nur teilweisen Abgeltung der anteiligen Kosten, sondern ist - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamt-Verwaltungskosten - nur zum Zwecke der Praktikabilität gewählt, d.h. zur Vermeidung eines zusätzlichen Kostenaufwandes, der in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu dem erstrebten Ziel stehen würde. Zu Unrecht meint das LSG, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 818/63 - stehe mit der weiteren Entscheidung des Senats vom 28. April 1965 - 9 RV 738/63 - nicht in Einklang, letztere sei mißverständlich. In der Entscheidung vom 28. April 1965 ging es nicht um die Erstattung eines "entsprechenden Verwaltungskostenanteils", sondern um die Erstattung nachgewiesener entstandener Kosten eines Behandlungsfalles; wenn dabei ausgeführt wurde, daß z.B. ein zur dringenden Einweisung eines Beschädigten in ein Spezialkrankenhaus erforderliches Ferngespräch der Krankenkasse von der Versorgungsbehörde "auf Nachweis", d.h. als entstandene Kosten ersetzt werden müsse, so waren damit gerade keine "Verwaltungskosten" i.S. des § 20 BVG aF angesprochen worden, sondern Kosten, die der Krankenkasse im Einzelfall erwachsen sind und daher der Versorgungsbehörde als "entstandene Kosten" i.S. des § 20 BVG aF nachgewiesen werden können (vgl. SozR Nr. 2 und 3 aaO). Dies wird auch von der Revision nicht hinreichend beachtet.
Im übrigen hat die Revision nicht dargetan, daß die in den VerwV Nr. 5 zu § 20 BVG getroffene Regelung des Berechnungsmodus der anteiligen Verwaltungskosten auf sachfremden Erwägungen beruhe. Sie führt insoweit im wesentlichen nur aus, es würden "nicht die Gesamtausgaben, sondern der um die Erstattungen verminderte Betrag des Leistungsaufwandes und der übrigen Aufwendungen zu den Verwaltungskosten ins Verhältnis gesetzt". Die Krankenkasse wird jedoch dadurch, daß die Gesamtausgaben nicht voll, sondern gekürzt um gewisse Beträge zugrundegelegt werden, nicht schlechter, sondern - rechnerisch - besser gestellt. Denn da die Verwaltungskosten als feste Größe bestehen bleiben, kann sich der anteilige Prozentsatz dieser Kosten zu den Gesamtausgaben durch eine rechnerische Verminderung der Gesamtausgaben nur erhöhen.
Die Klägerin kann mit ihren Berechnungen, deren Richtigkeit der Höhe nach von der Beigeladenen allerdings bestritten wird, nur geltend machen, daß die Heil- und Krankenbehandlung der Zugeteilten und Ausgesteuerten bei Berücksichtigung aller nur irgendwie denkbaren Unkosten-Anteile (vgl. z.B. des Einsatzes von ortsüblicher Miete für einen Teil der Hauptstelle - Blatt 34 der SG-Akten -) einen größeren Verwaltungsaufwand verursachen als die Betreuung der Kassenmitglieder. Es mag zwar betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen, die Verwaltungskosten so zu berechnen, als bestünde für die nach § 20 BVG zu betreuenden Personen räumlich, organisatorisch und personell eine eigene Krankenkasse. Der Ausdruck "entsprechender Anteil" kann jedoch nicht bedeuten, daß diejenigen Verwaltungskosten zu ersetzen seien, die entstehen würden, wenn die Betreuung der Nichtversicherten nicht durch die Orts-, Land-, Betriebs- usw. Krankenkassen (§ 14 Abs. 2 BVG aF), sondern durch eine eigenständige Krankenhilfeorganisation vorgenommen werden müßte. Wäre dem so, dann hätte der Gesetzgeber zweckmäßigerweise nicht auf die bestehenden Krankenkassen zurückgegriffen, sondern hätte im Interesse einer möglichst umfassenden und reibungslosen Betreuung der Versorgungsberechtigten eigene Institutionen für die Heilbehandlung der nichtversicherten Anspruchsberechtigten geschaffen. Im übrigen haben aber die VerwV Nr. 5 Abs. 3 zu § 20 BVG aF in Betracht gezogen, daß die Betreuung der Nichtversicherten - zumindest auf Teilgebieten - bei Orientierung an den Verwaltungskosten der Versicherten einen verhältnismäßig größeren Verwaltungsaufwand erfordern könnte, und deshalb bestimmt, daß zu dem nach den VerwV Nr. 5 Abs. 1 errechneten Verwaltungskostenanteil "zur Abgeltung besonderer Verwaltungsaufwendungen" ein Zuschlag von 10 v.H. tritt, der sich sogar auf 20 v.H. erhöht, wenn für Zugeteilte und Ausgesteuerte mehr als ein Angestellter voll beschäftigt wird. Ob diese Zuschläge trotz der obigen Hinweise etwa nicht als ausreichend angesehen werden können, um den Verwaltungskostenanteil für Zugeteilte und Ausgesteuerte voll zu decken, kann vom Senat nicht nachgeprüft werden, weil die Klägerin hierfür keine Nachweise vorzulegen vermocht hat; sie hat Unterlagen (Belege usw.) nach den Feststellungen des LSG für die mit dem Beklagten abgerechneten Jahre nicht aufbewahrt. Im übrigen geht das Gesetz gerade nicht davon aus, daß durch umständliche, zeitraubende und letztlich auf theoretischen Erwägungen aufbauende Ermittlungen festgestellt werde, welche Verwaltungskosten gesondert für die Zugeteilten und Ausgesteuerten als entstanden anzunehmen sind. Demgemäß räumt die Revision auch selbst ein, daß sich diese Kosten "nur schwer" nachweisen ließen. Es kann aber nicht der Sinn des § 20 BVG aF sein, ein praktisch kaum durchführbares Abrechnungssystem vorzuschreiben. Solche Erhebungen, wie sie für 1953 angestellt worden sind, mögen als Grundlage für Verhandlungen mit dem BMA über die Erhöhung der oben erwähnten Zuschläge oder die Höhe eines festzulegenden Hundertsatzes der Verwaltungskosten an den entstandenen Kosten zweckdienlich sein, können aber dem Gericht aus den oben genannten Gründen keine ausreichende Handhabe für die Feststellung bieten, daß sich die VerwV so weit vom Sinn und Zweck des Gesetzes entfernten, daß sie mit diesem nicht mehr im Einklang stünden.
Da das angefochtene LSG-Urteil aus den genannten Gründen im Ergebnis zu bestätigen war, brauchte zu den vom LSG hilfsweise angestellten Erwägungen zur Begründetheit der Höhe der geltend gemachten Forderung und zu der Frage einer etwaigen Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs nicht Stellung genommen zu werden.
Sonach war die Revision der Klägerin nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen