Orientierungssatz
Altersgeldanspruch nach § 26 Abs 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 1961-07-03 - Begriff der Familie und des Pflegekindes - Ausscheiden eines Familienmitgliedes:
1. Einen Anspruch auf Altersgeld nach § 26 Abs 2 GAL hat nur, wer nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 20 Jahre seines und seiner Familie Lebensunterhalt allein aus selbständiger Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer bestritten und der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des Unternehmens die nach § 1 Abs 4 GAL festgesetzte Mindesthöhe regelmäßig um nicht mehr als ein Viertel unterschritten hat.
2. Eine dauerhafte Existenzgrundlage (§ 1 Abs 4 GAL) ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn aus den Erträgen des Unternehmens nur ein einzelstehender den Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl BSG 1962-11-16 7/3 RLw 23/60 = SozR Nr 5 zu § 1 GAL).
3. Unter "Familie" ist ein Ehepaar mit mindestens einem Kind zu verstehen. Allerdings gehören zur Familie nicht nur die leiblichen Kinder der Ehegatten; es genügen Stiefkinder, desgleichen Pflegekinder, sofern sie in die Familie aufgenommen und wie eigene Kinder gehalten werden. Hier müssen die gleichen Gesichtspunkte gelten wie im Kindergeldrecht (§ 2 KGG). Danach sind Pflegekinder Kinder, die in den Haushalt von Personen aufgenommen sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verknüpft, wenn diese zu dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich beitragen (vergleiche BSG 1962-08-29 7 RKg 7/61 = SozR Nr 7 zu § 2 KGG).
4. Scheidet ein Familienmitglied aus, so ist nötig, daß das ausgeschiedene Familienmitglied wenigstens den überwiegenden Teil der 20 Jahre, also mehr als 10 Jahre, in dem Betrieb tatsächlich mitunterhalten worden ist. Es reicht sogar eine Zeit von mehr als 5 Jahren nach der Vollendung des 40. Lebensjahres des Unternehmers aus, wenn bereits für mindestens fünf Jahre vorher die Familie (wenigstens 3 Personen) ihre Existenzgrundlage ausschließlich in dem Unternehmen gefunden hat; denn dann hätte das letztere immerhin für eine genügend lange Zeit tatsächlich eine Familie ernährt.
Normenkette
GAL § 26 Abs. 2 Fassung: 1961-07-03, § 1 Abs. 4 Fassung: 1961-07-03
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.07.1963) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 15.01.1963) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der 1886 geborene kinderlos verheiratete Kläger, der zeitweise ein Pflegekind aufgenommen hatte, bewirtschaftete nach seinen Angaben im Altersgeldantrag von 1914 an ein landwirtschaftliches Unternehmen von 0,90 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 0,33 ha Weinbergen. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 1947 verkleinerte er den Betrieb bis 1961 bis auf 0,55 ha, die er brach liegen ließ. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Altersgeld für Landwirte mit Bescheid vom 7. November 1962 ab, weil der mit 3.120,90 DM errechnete Vergleichswert den Mindesteinheitswert von 4.000 DM nicht erreiche. Eine Anwendung des § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl I 845 - GAL nF -) scheide aus, da der Kläger keine Kinder und somit keine Familie gehabt habe, deren Lebensunterhalt er aus einer Landwirtschaft habe bestreiten können. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, für die Zeit vom 1. Januar 1962 an Altersgeld zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück. Zur Begründung führte es aus, das Unternehmen des Klägers habe den nach § 1 Abs. 4 GAL nF festgestellten Richtwert von 4.000 DM nicht erreicht, da es nur einen Gesamtvergleichswert von 3.120,90 DM gehabt habe, so daß der Anspruch auf Altersgeld nach § 26 Abs. 1 nicht gegeben sei. Jedoch sei der Anspruch des Klägers nach § 26 Abs. 2 begründet, da er nach der Vollendung seines 40. Lebensjahres mindestens 20 Jahre lang seinen und seiner Familie Lebensunterhalt allein aus der selbständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer bestritten und der Einheitswert seines Unternehmens die nach § 1 Abs. 4 GAL nF festgesetzte Mindesthöhe um nicht mehr als ein Viertel unterschritten habe. Der Kläger habe seit 1916 bis einige Jahre nach 1935 ein Kind in Pflege gehabt und wie ein eigenes großgezogen und versorgt; es gehöre deshalb zur Familie. Das Kind habe zwar nicht während der gesamten 20 Jahre seinem Haushalt angehört, sondern nach der Vollendung des 40. Lebensjahres des Klägers nur noch etwa 9 bis 12 Jahre. Der in § 26 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Zusatz über den Lebensunterhalt der Familie sei aber nur dann bedeutsam, wenn der Unternehmer auch eine Familie habe. Denn § 26 Abs. 2 setze nicht voraus, daß der Unternehmer Familie gehabt haben müsse. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, daß gerade die Kinder landwirtschaftlicher Unternehmer, die das 40. Lebensjahr bereits vollendet hätten, normalerweise in diesem Zeitraum nach Vollendung des 40. Lebensjahres des Unternehmers schon selbständig und aus der Familie ausgeschieden seien. Auch könne einem Landwirt, der nur mit seiner Ehefrau von dem Betrieb gelebt habe, das Altersgeld nicht deshalb versagt werden, wenn seine Frau vor Ablauf der verlangten 20 Jahre sterbe. Das Erfordernis des Unterhalts für die Familie diene nur der Feststellung, daß der Betrieb trotz seiner geringeren Größe für den Lebensunterhalt der dem Betrieb angehörenden Personen ausgereicht habe. Dabei mache es keinen Unterschied, für wieviel Personen der Landwirt zu sorgen hatte. Revision wurde zugelassen.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Revision ein und trägt vor, § 26 Abs. 2 GAL nF sei eine Ausnahmevorschrift, die nicht für Unverheiratete und auch nicht für Familien ohne Kinder gelte. Denn eine Familie liege nur dann vor, wenn Ehegatten und Kinder mit dem Recht auf Familienunterhalt vorhanden seien. Die gegenteilige Auffassung des LSG müsste dazu führen, daß auch ein lediger Unternehmer Leistungen erhielte, obwohl er in der Regel besser gestellt gewesen sei als der Unternehmer, der aus gleichgroßem Betrieb noch für seine Familie zu sorgen gehabt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1963 und des SG Koblenz vom 15. Januar 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig und begründet.
Nach der Übergangsvorschrift des § 26 GAL nF erhalten Personen, die am 1. Oktober 1957 nicht mehr landwirtschaftliche Unternehmer waren, Altersgeld, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und das Unternehmen abgegeben haben sowie während der 25. Jahre vor der Abgabe mindestens 180 Kalendermonate landwirtschaftliche Unternehmer eines Unternehmens waren, das eine Existenzgrundlage nach § 1 GAL nF bildete. Letzteres ist, wie das LSG von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, nicht der Fall, weil das Unternehmen nicht den von dem Beklagten festgesetzten Einheitswert von 4.000 DM erreicht hat. Der Kläger kann daher nach § 26 Abs. 2 GAL nF nur dann Altersgeld erhalten, wenn er nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 20 Jahre seinen und seiner Familie Lebensunterhalt allein aus selbständiger Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer bestritten und der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des Unternehmens die nach § 1 Abs. 4 GAL nF festgesetzte Mindesthöhe regelmäßig um nicht mehr als ein Viertel unterschritten hat. Da die anderen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, was unter dem Begriff "sein und seiner Familie" Lebensunterhalt zu verstehen ist. Das Gesetz enthält dazu keine eigene Definition, so daß die aus anderen Rechtsgebieten hierfür gewonnenen Erkenntnisse anzuwenden sind. Daß die Erwirtschaftung des Lebensunterhalts für eine einzelne Person nicht zu einer dauernden Existenzgrundlage ausreicht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. November 1962 (SozR GAL § 1 Nr. 5) ausgeführt. Unter "Familie" ist ein Ehepaar mit mindestens einem Kind zu verstehen (vgl. hierzu Palandt, BGB 23. Aufl., Einleitung zu § 1297 Anm. 1: "Unter Familie im engeren Sinne versteht man die Ehegatten und ihre Kinder"). Das gleiche ergibt sich aus den §§ 1360 und 1360 a BGB, in denen ausdrücklich von der Unterhaltspflicht der Ehegatten gegenüber der Familie die Rede ist; eine Ehe ohne Kinder ist keine Familie in diesem Sinne. Auch Art. 6 des Grundgesetzes unterscheidet zwischen Ehe und Familie, die er beide unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 6 Anm. II 1 a, wonach die Ehe die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist, die Familie dagegen aus der Ehegemeinschaft hervorgeht und die Gemeinschaft von Kindern und Eltern ist). Gleicher Ansicht sind Mangold-Klein (Bonner Grundgesetz, Art. 6 Anm. III 5) und Soergel-Siebert (Bürgerliches Gesetzbuch, Familienrecht, 9. Aufl. 1963, Einleitungsart. I Nr. 1, wonach unter "Familie" in Art. 6 des Grundgesetzes Eltern und Kinder zu verstehen sind). Schließlich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1962 - VII C 63/60 - (Familienrechtszeitschrift 62 S. 471) verwiesen (Erweiterung der Zweiheit der Ehegemeinschaft zur Dreiheit der Familiengemeinschaft). Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 GAL nF, ein landwirtschaftliches Unternehmen, das zwar keine abstrakte Existenzgrundlage nach § 1 GAL nF darstellt, dennoch im konkreten Falle als eine solche anzuerkennen, um den Unternehmer in den Genuß des Altersgeldes kommen zu lassen, wenn trotz der geringen Größe eine Familie - ein nicht zu kleiner Personenkreis - ausschließlich davon gelebt hat. Es muß also in seiner tatsächlichen Gestaltung geeignet gewesen sein, die Existenzgrundlage für eine Familie darzustellen. Das ist aber nicht der Fall, wenn nur ein kleinerer Personenkreis, nämlich ein Ehepaar ohne Kinder, oder gar nur ein Einzelner aus dem Betrieb den Unterhalt gezogen hat.
Allerdings gehören zur Familie nicht nur die leiblichen Kinder der Ehegatten; es genügen Stiefkinder, desgleichen Pflegekinder, sofern sie in die Familie aufgenommen und wie eigene Kinder gehalten werden. Hier müssen die gleichen Gesichtspunkte gelten wie im Kindergeldrecht (§ 2 KGG). Danach sind Pflegekinder Kinder, die in den Haushalt von Personen aufgenommen sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verknüpft, wenn diese zu dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich beitragen (Urteil des Senats vom 29. August 1962 - SozR KGG § 2 Nr. 7). Der Gewährung von Altersgeld würde daher nicht entgegenstehen, daß das von dem Kläger und seiner Ehefrau aufgenommene Kind ein Pflegekind der hier geschilderten Art wäre.
§ 26 Abs. 2 fordert weiter, daß der Antragsteller nach Vollendung des 40. Lebensjahres "mindestens 20 Jahre" sein und seiner Familie Lebensunterhalt allein aus selbständiger Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer bestritten hat. Das LSG hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, daß die Kinder eines Landwirts dann meist schon selbständig sind und nicht diese ganze Zeit über ihren Lebensunterhalt aus dem Betrieb erhalten haben. Es kann daher nicht allgemein verlangt werden, daß die Voraussetzungen die vollen 20 Jahre über bestehen. Dies muß sowohl gelten, wenn ein Kind, größer geworden, den Hof verlassen hat, wie auch, wenn eine Person durch Tod weggefallen ist. Doch müssen die Größen- und Ertragsverhältnisse des Betriebes nach dem Ausscheiden so geblieben sein, daß der Betreffende noch den Rest der 20 Jahre seinen Lebensunterhalt aus dem Hof erhalten haben würde, wenn er weiter im Familienkreis geblieben wäre.
Schließlich ist nötig, daß das ausgeschiedene Familienmitglied wenigstens den überwiegenden Teil der 20 Jahre, also mehr als 10 Jahre, in dem Betrieb tatsächlich mitunterhalten worden ist. Es reicht sogar eine Zeit von mehr als 5 Jahren nach der Vollendung des 40. Lebensjahres des Unternehmers aus, wenn bereits für mindestens fünf Jahre vorher die Familie (wenigstens 3 Personen) ihre Existenzgrundlage ausschließlich in dem Unternehmen gefunden hat; denn dann hätte das letztere immerhin für eine genügend lange Zeit tatsächlich eine Familie ernährt.
Das LSG hat keine Feststellungen getroffen, ob das Kind in der Familie des Klägers als ein Pflegekind im obigen Sinne anzusehen ist, wie lange es auf dem Hof versorgt wurde und ob es mehr als zehn Jahre (bzw. fünf Jahre) nach Vollendung des 40. Lebensjahres des Klägers seinen Unterhalt aus dem Betrieb erhalten hat bzw. ob es auch wenigstens fünf Jahre vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Klägers in dessen Familie mitunterhalten wurde, falls die Zeit nach dem 40. Jahr nicht zehn, aber mehr als fünf Jahre betragen hat. Das Urteil des LSG muß daher aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen werden.
Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.
Fundstellen