Entscheidungsstichwort (Thema)
Obergrenzen des § 26 Abs 1 BBesG. Stellenplan des Vertrauensärztlichen Dienstes. Besoldung von Vertrauensärzten
Orientierungssatz
Das bayerische Landesrecht berechtigt die Landesversicherungsanstalt nicht, den Stellenplan der Abteilung Krankenversicherung - Vertrauensärztlicher Dienst - abweichend von § 26 BBesG idF des BesVNG 2 vom 23.5.1975 auszugestalten.
Normenkette
BBesG § 26 Fassung: 1975-05-23; BesVNG 2 Art 9 § 14 Fassung: 1975-05-23; SGB 4 § 70 Abs 3 S 3 Fassung: 1976-12-23; BBesG § 26 Abs 1 Fassung: 1975-05-23
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 21.10.1980; Aktenzeichen L 5 Ar 375/79) |
SG Bayreuth (Entscheidung vom 10.05.1979; Aktenzeichen S 3 Ar 193/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Feststellung des Beklagten zum Haushaltsplan der Klägerin für das Jahr 1978 durch aufsichtsrechtliche Anordnung.
Der vom Vorstand der Klägerin am 19. Oktober 1977 aufgestellte Haushaltsplan für das Jahr 1978 wurde vom Beklagten hinsichtlich des Stellenplanes der Abteilung Krankenversicherung - Vertrauensärztlicher Dienst - beanstandet mit der Begründung, die Obergrenzen des § 26 Abs 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) seien nicht eingehalten worden. Hiernach sei die Anbringung folgender ku-Vermerke erforderlich:
In der Besoldungsgruppe A 15 3 Stellen ku in Besoldungsgruppe A 14 und 15 Stellen ku in Besoldungsgruppe A 13, wobei die entsprechenden Umwandlungen bei Freiwerden jeder 3. Stelle durchzuführen seien. Die Vertreterversammlung der Klägerin stellte in ihrer Sitzung vom 24. November 1977 den Haushaltsplan ohne Berücksichtigung der Beanstandungen fest. Hierauf hob der Beklagte durch Anordnung vom 19. Januar 1978 den Beschluß der Vertreterversammlung insoweit auf, als der Beanstandung nicht gefolgt wurde. Gleichzeitig stellte der Beklagte den Stellenplan der Klägerin entsprechend der Beanstandung selbst fest.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Mai 1979, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -LSG- vom 21. Oktober 1980). Das LSG hat die Klägerin für verpflichtet gehalten, beim Stellenplan des Vertrauensärztlichen Dienstes die Obergrenzen des § 26 Abs 1 und 6 des BBesG einzuhalten. Die landesrechtlichen Verordnungen über die Einstufung von Vertrauensärzten vom 6. Dezember 1965 und 16. November 1970 seien durch Art IX § 14 Abs 1 des 2. BesVNG außer Kraft getreten. Im übrigen handele es sich hierbei um keine Regelung iS des § 26 Abs 4 Nr 2 des BBesG, da sie keine Aussage über den Stellenschlüssel der Vertrauensärzte und damit über die Obergrenzen der Anteile der Beförderungsämter treffe. Auch sei in den Verordnungen nur festgelegt, in welche Besoldungsgruppen Vertrauensärzte und leitende Ärzte von vertrauensärztlichen Dienststellen höchstens eingereiht werden dürften. Damit sei aber nicht bestimmt, daß diese Höchstgrenzen gleichzeitig auch eine Mindesteinreihung darstellen würden. Die Anwendung des Stellenschlüssels des § 26 BBesG auf den Vertrauensärztlichen Dienst stehe somit nicht im Widerspruch zu den Landesverordnungen. Dieser bundesgesetzliche Stellenschlüssel habe gegenüber früherem Bundesrecht eine Neuregelung getroffen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, aufgrund der landesrechtlichen Verordnung vom 6. Dezember 1965 sei sie berechtigt, die beanstandeten Stellen ohne ku-Vermerk im Haushaltsplan auszubringen. Diese Verordnung sei durch § 26 BBesG wie auch durch Art IX § 14 des 2. BesVNG nicht außer Kraft gesetzt worden. Die von ihr vorgesehene Einstufung der Vertrauensärzte entspreche der sachgerechten Bewertung der Funktion dieses Personenkreises.
Die Klägerin beantragt,
1) die Urteile des Sozialgerichts Bayreuth vom
10. Mai 1979 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom
21. Oktober 1980 aufzuheben.
2) Die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses der
Vertreterversammlung und die Feststellung des
Haushaltsplanes der Abteilung Krankenversicherung der
Revisionsklägerin durch den Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Mit seiner aufsichtlichen Anordnung, Feststellung des Stellenplanes des Vertrauensärztlichen Dienstes der Klägerin, hat der Beklagte sein Aufsichtsrecht nicht überschritten (§ 54 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die nach § 70 Abs 3 Satz 3 SGB 4 getroffene Feststellung des Haushaltsplanes durch den Beklagten entspricht geltendem Recht.
Der Stellenplan der Klägerin widerspricht hinsichtlich des Vertrauensärztlichen Dienstes den Anforderungen des § 26 Abs 1 des BBesG idF des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl I 1173). Diese Vorschrift regelt die Anteile der Planstellen von Beförderungsämtern innerhalb des Gefüges des öffentlichen Dienstes. Sie gilt auch für die beamteten Ärzte des Vertrauensärztlichen Dienstes der Klägerin. Die Aufsichtsanordnung des Beklagten bringt den Stellenplan der Klägerin mit den Anforderungen des § 26 BBesG in Einklang.
Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß ihr Stellenplan durch noch fortgeltende landesrechtliche Verordnungen über die besoldungsmäßige Einreihung und die Amtsbezeichnungen der beamteten Vertrauensärzte der bayerischen Landesversicherungsanstalten vom 6. Dezember 1965 (GVBl S. 366) und vom 16. November 1970 (GVBl S. 543) gedeckt werde.
Da es sich bei diesen Verordnungen um Landesrecht handelt, ist ihre revisionsgerichtliche Nachprüfung durch § 162 SGG beschränkt. Das Revisionsgericht kann zwar nachprüfen, ob und inwieweit Landesrecht dem Bundesrecht widerspricht oder durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden ist, es hat aber nicht darüber zu entscheiden, ob nichtrevisibles Landesrecht auf einen gegebenen Sachverhalt richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23. April 1975 - 2 RU 227/74 - = BSGE 39, 252, 254). Insoweit ist das Revisionsgericht an die Rechtsanwendung des LSG gebunden.
Das LSG hat die genannten bayerischen Verordnungen dahin ausgelegt, daß sie keine Funktionszuweisungsverordnungen seien, weil sie nicht dazu dienten, das Amt im funktionellen Sinne in der Bedeutung des abstrakten Aufgabenbereiches mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne zur Deckung zu bringen. Weiterhin sagen nach Ansicht des LSG's die Verordnungen nichts darüber aus, welche Obergrenzen die Anteile der Beförderungsämter nicht überschreiten dürfen. Vielmehr enthalten diese Verordnungen nur Bestimmungen über die höchstmögliche besoldungsmäßige Einreihung von Vertrauensärzten, ohne daß damit gleichzeitig auch eine Mindesteinreihung vorgenommen werde. An diese Auslegung ist der erkennende Senat gebunden. Sie liegt allein auf landesrechtlicher Ebene. Das LSG gewinnt seine Rechtsauffassung nicht aus bundesrechtlichen Normen, sondern aus dem Wortlaut und dem Inhalt nichtrevisiblen Landesrechts.
Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt jedoch die Frage, ob und inwieweit landesrechtliche Verordnungen in der vom LSG vorgenommenen Auslegung bzw Anwendung durch das Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 7/1906 S. 76) soll das Besoldungsrecht in § 26 BBesG die Befugnisse des Landesgesetzgebers zur funktionsgerechten Besoldung von Ämtern nicht berühren. In diesem Rahmen kann es im Wege funktionsgerechter Bewertung von Ämtern zu anderen Obergrenzen für Beförderungsämter kommen (vgl § 26 Abs 4 und 5 BBesG). Soweit Landesrecht diese Voraussetzungen erfüllt, tritt es nach Art IX § 14 des 2. BesVNG nicht außer Kraft, weil nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks aaO S. 108 f) Vorschriften, die durch die Länder nach BBesG auch weiterhin erlassen werden können, bestehen bleiben sollen, um einen rechtlich ungeregelten Zustand bis zum Erlaß neuer Vorschriften zu vermeiden.
Diese Voraussetzungen erfüllen die bayerischen Verordnungen nach der Auslegung des LSG's nicht. Sie bewerten die Ämter von Vertrauensärzten nicht nach ihrer Funktion, sie enthalten auch keine Regelung über die Anteile von Beförderungsämtern. Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit der Beklagte die Einstufung von Vertrauensärzten im Sinne der Klägerin landesrechtlich regeln kann. Das Landesrecht, auf das sich die Klägerin beruft, berechtigt sie jedenfalls nicht, den Stellenplan ihres Vertrauensärztlichen Dienstes abweichend von § 26 BBesG auszugestalten.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen