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BSG Urteil vom 25.11.1976 - 9 RV 16/76

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Leitsatz (amtlich)

Tatsächliche Aufwendungen durch außergewöhnlichen Kleider- oder Wäscheverschleiß, welche die höchste Stufe des Pauschbetrages übersteigen (BVG § 15 S 3), sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im einzelnen nachgewiesen sind.

 

Normenkette

BVG § 15 S. 3 Fassung: 1971-12-16; BVG§15DV § 4 Fassung: 1972-01-31; BVG § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. November 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufungen des Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 1974 als unzulässig verworfen werden, soweit sie Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. September 1974 betreffen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bezieht Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hauptsächlich wegen des Verlustes des linken Auges, Erblindung des rechten Auges, Verlustes des rechten Unterarmes, Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand infolge Teilverlustes des 1. bis 3. Fingers und Funktionsunfähigkeit des 4. und 5. Fingers. Wegen dieser anerkannten Schädigungsfolgen erhält er u. a. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidern oder Wäsche (Pauschbetrag). Dieser wurde für die Zeit ab 1. Januar 1967 entsprechend Blindheit mit Verlust zweier Gliedmaßen bemessen. Im Februar 1968 verlangte der Kläger einen höheren Pauschbetrag als 50,- DM, weil er 1966 einen Zuschuß für ein Kraftfahrzeug von der Orthopädischen Versorgungsstelle erhalten habe. Nach Ablehnung des Antrages verurteilte das Sozialgericht (SG) Berlin am 6. August 1969 den Beklagten, dem Kläger ab 1. Januar 1967 einen Gesamt-Pauschbetrag von 62,- DM zu gewähren; die Erhöhung um 12,- DM begründete es damit, daß ein erhöhter Verschleiß in einem Sonderfall wie dem vorliegenden (§ 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung - DVO - des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG) wegen der Art der Schädigungsfolgen nicht nachgewiesen zu sein brauche und dem Kläger als Besitzer eines Kraftwagens, zu dem ein Zuschuß gewährt worden sei, zustehe. Der Beklagte nahm seine Berufung zurück. Durch den Ausführungsbescheid vom 9. Juni 1971 wurde der monatliche Pauschbetrag auf 62,- DM festgesetzt, durch Abhilfebescheid vom 6. August 1971 auf 67,- DM ab 1. Januar 1970 und auf 70,- DM ab 1. Januar 1971 erhöht, wobei der nach den einschlägigen Verschleißtatbeständen errechnete Gesamtpauschbetrag um anfangs 6,- DM sodann 7,- DM gekürzt wurde. Der Kläger begehrte weiterhin eine vollständige Addition der Beträge, die für blinde Ohnhänder und für Kraftfahrzeugbesitzer festgelegt sind (Nrn. 13 und 26 des § 12 Abs. 1 DVO). Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 5. Januar 1972). In weiteren Bescheiden über die Erhöhung der Versorgungsbezüge vom 16. Dezember 1971, 20. April 1972, 15. Dezember 1972, 14. Dezember 1973, 11. Januar 1974, 16. September 1974 und 13. Juni 1975 behielt das Versorgungsamt die bisherige Berechnungsweise für die Pauschbeträge bei. Das SG hob die Bescheide über die Versorgungsbezüge des Klägers für die Jahre 1972 bis 1974 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1972 insoweit auf, als über die Höhe des Pauschbetrages entschieden wurde, und verpflichtete den Beklagten, über die Gewährung einer solchen Leistung ab 1. Januar 1972 einen Neufeststellungsbescheid nach der DVO zu § 15 BVG zu erlassen; im übrigen wies es die Klage ab, d. h. soweit der Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteils höhere Pauschbeträge als die anerkannten ab Januar 1970 begehrt hatte (Urteil vom 20. Mai 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verurteilt, den Pauschbetrag für 1970 auf monatlich 73,- DM sowie für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 auf monatlich 77,- DM festzusetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. November 1975): Die nach § 148 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossene Berufung des Beklagten sei wegen der erfolgreichen Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels statthaft. Das SG hätte für die Zeit ab 1. Januar 1972 nicht bloß die angefochtenen Bescheide aufheben dürfen, sondern auch über die gleichzeitig wegen der Höhe der Pauschbeträge erhobene Klage oder über die Maßstäbe für ihre Festsetzung entscheiden müssen. Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung sei unzulässig gewesen. Die Berufung des Klägers sei als unselbständige Anschlußberufung zulässig und unterliege als solche nicht den Ausschlußgründen der §§ 144 bis 149 SGG. Die Berufungen der beiden Beteiligten seien begründet. Die Neufeststellungen nach § 62 BVG, von denen auch die während des Gerichtsverfahrens vorgenommenen Gegenstand des Rechtsstreits seien (§ 96 SGG), seien nur entsprechend den eingetretenen Veränderungen zulässig, ausgehend von der Bestandskraft des Urteils vom 6. August 1969 einschließlich der unverändert gebliebenen Grundlage. Die Festsetzung des Betrages für Blinde mit einem Kraftfahrzeug, zu dem ein Zuschuß geleistet worden war, in § 12 Abs. 1 Nr. 39 DVO ab 1. Januar 1970, die eine Zusammenrechnung der Beträge nach den Nrn. 13 und 26 ausgeschlossen habe, sei gegenüber der vorhergehenden Rechtslage keine wesentliche Änderung gewesen. Nur die Beträge für die einzelnen Positionen seien erhöht worden. Ab 1. Januar 1972 hätten sich dam aber auch die rechtlichen Grundlagen verändert; in § 1 Nr. 22 DVO zu § 15 BVG sei der Gesamtpauschbetrag für Blinde in der Lage des Klägers ausdrücklich geregelt, mithin abweichend von den Berechnungsgrundlagen des Urteils vom 6. August 1969. Die sich damit für den Kläger ergebende Bewertungszahl 65 sei entsprechend den Multiplikationen nach den Anpassungsgesetzen für den Gesamtbetrag maßgebend, abgestuft nach 65,- DM ab 1. Januar 1972, aber zahlbar in Höhe des vorhergehenden Betrages von 77,- DM bis 31. Dezember 1973, in Höhe von 79,- DM ab 1. Januar 1974, von 88,- DM ab 1. Oktober 1974 und von 98,- DM ab 1. Juli 1975. Ab 1. Januar 1974 seien die Beträge zutreffend festgesetzt. Der Kläger könne nach wie vor, wie er selbst erklärt habe, nicht nachweisen oder nur substantiiert behaupten, ob und in welcher Höhe über die Pauschbeträge hinaus Mehraufwendungen an außergewöhnlichem Kleider- oder Wäscheverschleiß entständen, und könne daher solche Mehraufwendungen nicht nach § 4 DVO nF ersetzt verlangen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er begehrt eine Erhöhung des Pauschbetrages gemäß § 4 Abs. 1 DVO in Höhe desjenigen nach § 1 Nr. 20 DVO. Den Nachweis von Mehraufwendungen zu verlangen, sei rechtswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn in § 1 Nr. 20 DVO werde ein solcher Nachweis bei weniger schwer beschädigten Personen nicht verlangt. Er werde aber in Fällen wie denen des Klägers rechtswillkürlich gefordert; der Verordnungsgeber kenne nämlich, wie diese Vorschrift zeige, die Höhe der regelmäßigen Mehraufwendungen, die durch Kleiderverschleiß beim Besitz eines Personenautos entständen. Die Schwere der Schädigungsfolgen mache Buchungen für den Nachweis des Mehraufwandes unmöglich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als es den Anspruch auf erhöhten Pauschbetrag für Kleidermehrverschleiß für die Zeit ab 1. Januar 1972 verneint, und den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Januar 1972 einen erhöhten Pauschbetrag wegen Mehrverschleißes zu gewähren, der sich durch die Addition der Pauschbeträge des § 1 Nrn. 20 und 22 DVO zu § 15 BVG berechnet.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er tritt der Auffassung des LSG bei. Die Regelung des § 4 DVO, die dem § 15 Satz 3 BVG entspreche, sei weder rechtswidrig noch gleichheitswidrig. Die weniger schwer Beschädigten könnten deshalb solche Mehraufwendungen erstattet bekommen, weil sie nicht die Bewertungszahl 65 überschritten. Die pauschalierten Verschleißmehrkosten, die bei der Benutzung eines Personenkraftwagens entständen, seien nicht zusätzlich pauschaliert über § 1 Nr. 22 DVO hinaus abzugelten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Nach dem Revisionsantrag ist allein die Bemessung der Verschleißzulage ab 1. Januar 1972 streitig. Die für die vorhergehende Zeit erlassenen Entscheidungen sind damit rechtsverbindlich (§§ 77, 141 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ob das Berufungsgericht dem Kläger höhere Beträge zuerkannt hat, als ihm rechtmäßig zustehen, ist auf seine Revision wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers nicht zu prüfen; der Beklagte hat keine Revision eingelegt. Sachlich zu kontrollieren hatte das LSG und hat das Bundessozialgericht (BSG) ausschließlich noch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 16. September 1974 und vom 13. Juni 1975, soweit darin die Verwaltung dem Kläger eine geringere Leistung zugesprochen hat, als er in diesem Verfahren begehrt. Diese Verwaltungsakte sind entsprechend den §§ 96, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden (BSGE 37, 93, 94 = SozR 3660 § 2 Nr. 1), und zwar kraft Klage (BSGE 18, 231, 234 f; SozR Nr. 17 zu § 96 SGG). Die Sachentscheidung über sie wird vom Ausschluß der Berufung nicht berührt (BSGE 33, 145, 147 = SozR Nr. 19 zu § 145 SGG).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 20. Mai 1974, die auch die bis dahin ergangenen Bescheide betraf, war, was von Amts wegen zu beachten ist (BSGE 2, 225, 226 f; SozR Nr. 49 zu § 150 SGG), entgegen der Ansicht des LSG nicht statthaft. Die Berufung betraf wegen wesentlicher Änderungen vorgenommene Neufeststellungen des Verschleißersatzes (§ 15 BVG), der zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG rechnet (BSGE 10, 202 f). Davon sind auch die Beteiligten, wie ihre Verfahrensrügen erkennen lassen, und das LSG ausgegangen. Der Kläger machte nicht erfolgreich wenigstens einen Verfahrensmangel nach § 150 Nr. 2 SGG geltend. Er bezeichnete die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt nicht im einzelnen, namentlich nicht einmal andeutend irgendeinen von ihm als rechtswidrig beurteilten Verfahrensvorgang (BSG, KOV 1967, 62). Soweit er vortrug, seine Darlegungen seien nicht vollständig berücksichtigt worden, wies er nicht auf das hin, was nach § 128 Abs. 1 und nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG (vgl. dazu BSG SozR Nr. 79 zu § 128 SGG; Nr. 9 zu § 136 SGG; BSGE 1, 91, 94) hätte beachtet und erörtert werden müssen.

Eine Sachprüfung war nicht etwa deshalb zulässig und geboten, weil die selbständige Berufung des Klägers in eine zulässige Anschlußberufung (§ 202 SGG, §§ 521 ff Zivilprozeßordnung - ZPO -; BSGE 2, 229; SozR Nr. 8 und 12 zu § 521 ZPO) umgedeutet werden könnte, was grundsätzlich möglich ist. Ungeachtet von Berufungsausschlußgründen soll allenfalls eine unselbständige Anschlußberufung zulässig sein. Eine solche verliert aber ihre Wirkung dadurch, daß die Hauptberufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird, und dann wird die selbständige Anschlußberufung bedeutsam (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 34. Aufl. 1976, § 522, Anm. 2). So war es hier; die Hauptberufung des Beklagten war nicht statthaft und hätte als unzulässig verworfen werden müssen (§ 158 Abs. 1 SGG), was im Tenor des Revisionsurteils klargestellt wird. Eine selbständige, d. h. innerhalb der Berufungsfrist erhobene Anschlußberufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) ist aber nur zulässig, wenn - anders als hier - die Berufung nicht ausgeschlossen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO; Wieczorek, ZPO, § 521, Anm. B, I, b mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl. 1972, § 521, Anm. I, 1; § 556, Anm. V; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. 1974, § 139 II 2).

Die Verfahrensrügen des Beklagten waren nicht erfolgreich. Das SG verletzte weder seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) noch die Grenzen seines Beweiswürdigungsrechts (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), als es für 1973 und 1974 annahm, es seien bereits Bescheide maschinell hergestellt worden. Das Gericht ging gerade davon aus, daß solche Verwaltungsakte ergangen waren, die nach § 96 SGG in den Rechtsstreit einbezogen seien. Mit der Verurteilung zum Erlaß eines Neufeststellungsbescheides (§ 62 BVG) auf die verbundene Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, §§ 130, 131 Abs. 3 SGG; BSGE 39, 255, 257, 258 = SozR 1500 § 154 Nr. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1976 - 9 RV 176/75) verstieß das SG nicht gegen § 123 SGG und verwies die Sache nicht unzulässigerweise an die Verwaltung zurück. Wenn das Gericht der Ansicht war, die maschinell hergestellten Bescheide erfüllten nicht die Anforderungen an einen Neufeststellungsbescheid, so betraf dies keinen Mangel des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG. Bei dieser vom SG angenommenen Sach- und Rechtslage erübrigte es sich, den Beklagten zur Gewährung eines Pauschbetrages in bestimmter Höhe oder nach einem bestimmten Berechnungsmaßstab zu verpflichten. Wie die Verschleißzulage zu berechnen ist, wurde in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich festgelegt. Damit genügte das SG auch dem Erfordernis, das Urteil zu begründen (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG; BSG SozR 1500 § 136 Nr. 1).

Das LSG hatte dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1974, die in den Bescheiden vom 16. September 1974 und vom 13. Juni 1975 geregelt wurde, keine höhere Verschleißzulage zuzusprechen. Dem Kläger steht seitdem der höchste Pauschbetrag nach den klaren und eindeutigen Regelungen in § 15 Satz 1 und 2 BVG (in der Fassung des 6. Anpassungsgesetzes - AnpG-KOV - vom 23. August 1974 - BGBl I 2069 - und in der Fassung des 7. AnpG-KOV vom 9. Juli 1975 - BGBl I 1321 -) zu; das waren anfangs 88,- DM und seit dem 1. Juli 1975 98,- DM, wie der Beklagte und das LSG zutreffend entschieden haben. Die Höchstbeträge waren wegen des Zusammentreffens zweier Verschleißtatbestände - der Blindheit mit Verlust zweier Gliedmaßen sowie des Besitzes eines Motorfahrzeuges, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren - nach den Nummern 22 und 20 in § 1 DVO zu § 15 BVG vom 31. Januar 1972 (BGBl I 105) festzusetzen (zur Höhe: Bekanntmachung des BMA vom 19. August 1974, BVBl 1974, S. 100 Nr. 48; Bekanntmachung des BMA vom 16. Juni 1975, BVBl 1975, S. 102, Nr. 55). Die höchste Stufe des Pauschbetrages nach dem Gesetz kann nicht durch irgendeine vom Wortlaut der DVO abweichende Verbindung mehrerer Verschleißtatbestände überschritten werden.

Einen höheren Anspruch hat der Kläger nicht auf Grund des § 15 Satz 3 BVG. Nach dieser Vorschrift sind "tatsächliche Aufwendungen", die die höchste Stufe des Pauschbetrages übersteigen, in besonderen Fällen erstattungsfähig. Solche Mehraufwendungen kann der Kläger nicht nachweisen, wie das LSG verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG). Ohne einen konkreten Nachweis kann er keinen höheren Pauschbetrag als die höchste gesetzliche Stufe beanspruchen. Ausschließlich die "nachgewiesenen Mehraufwendungen" sind nach § 4 Satz 1 DVO zu § 15 BVG zu erstatten. Dies entspricht der gesetzlichen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) des § 24 a Buchstabe c, 2. Alternative BVG i. V. m. dem gesetzlichen Merkmal "tatsächliche Aufwendungen", womit die im Einzelfall nachweislich entstandenen gemeint sind. Diese Bedeutung folgt aus dem Gegensatz zur pauschalen Entschädigung für je einzelne Verschleißtatbestände oder mehrere von Ihnen, die zusammentreffen (§§ 1 bis 3 DVO zu § 15 BVG). "Pauschal" bedeutet: in einer "runden Summe", die alles abrundend umfaßt und verschiedene Einzelposten abfindet, "in Bausch und Bogen" (Eugen F. Kuri, Das Große Fremdwörterbuch, 1969, S. 358; Der Große Duden, Etymologie. Herkunftswörterbuch, 1963, S. 498; Der Große Duden, Fremdwörterbuch, 1974, S. 542; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1968/1972, Spalte 2681 f). Die Pauschalierung stellt nicht genau auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab (BSGE 39, 119, 123 " SozR 4460 § 16 Nr. 1). Für Sonderentschädigungen nach § 15 Satz 3 BVG einen Nachweis der tatsächlichen Mehraufwendungen zu verlangen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies ist vielmehr sachgemäß. Durch die pauschale Entschädigung, die auf allgemeinen Erfahrungen beruht (BSG SozR Nr. 1 zu § 12 DVO zu § 11 Abs. 3, §§ 13 und 15 BVG vom 18. Dezember 1967 = KOV 1972, 59), wird mit dem Höchstbetrag der Verschleißaufwand auch dann hinreichend entschädigt, wenn der Besitz eines Kraftfahrzeuges mit schwersten Schädigungsfolgen zusammentrifft. Im Vergleich mit leichter Beschädigten, die nur bis zur höchsten Stufe der Pauschale entschädigt werden können, wird für Schwerstbeschädigte in Sonderfällen mit dem Nachweis höherer Aufwendungen nichts Unzumutbares verlangt. Der Schwerstbeschädigte wird nicht überfordert, wenn er dabei mitwirken muß. Das Aufbewahren von Belegen über außergewöhnliche Aufwendungen, die durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges über den üblichen Verschleiß hinaus entstehen, ist praktisch möglich. Ob im Gesetz und in der DVO in Zukunft zweckmäßig ein zusätzlicher Pauschbetrag für Schwerstbeschädigte mit eigenem Kraftfahrzeug angesetzt werden sollte, muß in diesem Verfahren außer Betracht bleiben.

Der Kläger kann ohne einen solchen Nachweis seit 1974 auch nicht auf Grund einer Bindungswirkung früherer Entscheidungen, zumal der SG-Urteile vom 6. August 1969 und vom 20. Mai 1974 eine Verschleißzulage über den höchsten Pauschbetrag hinaus beanspruchen. Die Rechtskraft und Bindungswirkung der früher ergangenen Entscheidungen beschränkt sich jeweils auf begrenzte Zeiträume, für die sie galten. Das bezieht sich auch auf den in der Begründung des Urteils vom 20. Mai 1974 festgelegten Maßstab, nach dem der Gesamtpauschbetrag niedriger sein soll als die volle Addition der Einzelbeträge für zwei Verschleißtatbestände. Eine andere Entscheidung rechtfertigt sich nicht nach § 62 Abs. 1 BVG. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob eine Rechtsänderung, die als eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG anzusehen ist (BSGE 10, 202, 203 f; BSGE 33, 145, 146; SozR Nr. 39 zu § 62 BVG), vor dem Erlaß des Bescheides vom 16. September 1974 eingetreten war und den Beklagten zur Neufeststellung nach der genannten Vorschrift verpflichtete. Jedenfalls hat die Verwaltung dies in dem bezeichneten Verwaltungsakt und im Bescheid vom 13. Juni 1975 angenommen, und deshalb ist die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide unter dem genannten Gesichtspunkt zu prüfen. Nach § 62 Abs. 1 BVG ist der Versorgungsanspruch nur "entsprechend" dem Ausmaß der eingetretenen Veränderung neu festzustellen (BSGE 19, 15, 16 f = SozR Nr. 21 zu § 62 BVG; BSGE 19, 77, 78 f = SozR Nr. 23 zu § 62 BVG). Entscheidungen über Verschleißzulagen (§ 15 BVG) wirken nach der einschlägigen Sondervorschrift des § 5 Satz 2 DVO idF vom 31. Januar 1972 aber nur insoweit fort, als der bisherige Pauschbetrag - gemeint ist der Gesamtpauschbetrag -, der höher ist als der neu zustehende Betrag, weiterzuzahlen ist. Dies hat das LSG beachtet. Ein Fortwirken der Berechnungsgrundsätze ist in dieser Bestimmung nicht vorgeschrieben. Die Berechnungsweise, die den formell verbindlichen Entscheidungen zugrunde lag, ist auch nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die Zukunft verbindlich. Grundsätzlich werden die Berechnungsgrundlagen für Versorgungsleistungen nicht von der Rechtsverbindlichkeit des Feststellungsaktes nach § 77 SGG und § 24 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) umfaßt (BSGE 26, 206 f = SozR Nr. 7 zu § 1254 Reichsversicherungsordnung - RVO -; BSGE 26, 266, 267 ff = SozR Nr. 2 zu § 1272 RVO für die Rentenversicherung. Der erkennende Senat hat wohl ausnahmsweise die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe, mit der in einzelnen Fällen das Durchschnittseinkommen als ein Maßstab für die Berechnung des Berufs- oder des Witwen-Schadensausgleiches bestimmt wird, in die Rechtsverbindlichkeit des Bescheides einbezogen (BSGE 39, 14, 16 ff = SozR 3640 § 4 Nr. 2; Urteil vom 7. Oktober 1976 - 9 RV 224/75 -). Bei der Festlegung der Besoldungsgruppe handelt es sich jedoch um die Anwendung eines durch DVO-Regelungen ergänzten gesetzlichen Tatbestandsmerkmales auf den Sachverhalt des Einzelfalles; in solcher Weise wird für dauernd festgelegt, welche unverändert bleibenden Sachumstände, die den einzelnen Versorgungsberechtigten oder seinen Ehegatten betreffen, das Durchschnittseinkommen bestimmen. Dagegen sind in den rechtsverbindlichen Entscheidungen des vorliegenden Falles, um deren Wirkung nach § 62 Abs. 1 BVG es geht, die rechtlichen Bemessungsmaßstäbe zwar in einer bestimmten, vom BVG abweichenden Auslegung der DVO angewandt worden, dies jedoch nicht mit Wirkung für spätere Leistungszeiten.

Nach alledem kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Im Urteil ist auch noch klarzustellen, daß seine Berufung nicht statthaft war; dies verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (Zöller/Karch, ZPO, 11. Aufl., Anm. zu § 536; Thomas/Putzo, ZPO, 8. Aufl. 1975, § 536, Anm. 3, a, aa; Berg, JR 1971, 160, 161).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649043

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