Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung der Gefahrklasse
Orientierungssatz
Die abstrakte Gefährdung für die Benutzer der in einer Münzautomatenwäscherei aufgestellten Maschinen darf entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zur Abstufung nach dem Grad der Unfallgefahr für die Versicherten nicht als Begründung dafür angeführt werden, die Herabsetzung der Gefahrklassen abzulehnen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen und eine Gefährdung für Versicherte des Unternehmens auch durch die angeführten gefährlichen Maschinen nicht besteht.
Normenkette
RVO § 725 Abs 1 Fassung: 1973-12-12, § 730 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 30.09.1980; Aktenzeichen I UBf 5/80) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 25.03.1980; Aktenzeichen 23 U 88/79) |
Tatbestand
Der Kläger war als Unternehmer zweier Münzautomaten-Wasch- und Reinigungssalons Mitglied der Beklagten. In diesen Betrieben waren Waschmaschinen, Schleudern, Mangeln und Bügelautomaten aufgestellt, die von den Kunden durch Einwerfen von Münzen bedient wurden. Die technische Wartung der Maschinen war einem anderen Unternehmen übertragen worden. In den Unternehmen des Klägers waren nur jeweils ein oder zwei Personen beschäftigt, die täglich etwa 1 1/2 bis 2 Stunden die Räume und die Maschinen säuberten sowie die Maschinen mit Seifenpulver, die Automaten mit Münzen auffüllten.
Aufgrund des von der Vertreterversammlung der Beklagten am 6. September 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 beschlossenen und vom Bundesversicherungsamt am 2. Januar 1975 genehmigten Gefahrtarifs veranlagte die Beklagte die Unternehmen des Klägers hinsichtlich der Gewerbszweige Reinigung zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 2,4 und hinsichtlich der Gewerbszweige Wäscherei zur Gefahrtarifstelle 13 mit der Gefahrklasse 2,9.
In Teil II des Gefahrtarifs ist ua bestimmt: "Die in Teil I festgesetzten Gefahrklassen gelten für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen" (Ziffer 1 Abs 2). "Ergibt sich in Einzelfällen, daß infolge einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise geringere oder höhere Gefahren vorliegen als die, für welche die Gefahrklasse eines Gewerbszweiges im Teil I berechnet ist, so kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse um 10 bis zu 50 vH herabsetzen oder erhöhen. Eine Herabsetzung unter Gefahrklasse 1,5 ist ausgeschlossen" (Ziffer 2 Abs 1).
In ihren verwaltungsinternen Richtlinien für die Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des neuen Gefahrtarifs - gültig ab 1. Januar 1975 - hat die Beklagte unter B zu 013 ua vorgesehen: "Sonderregelung für Münzautomatenwäschereien und münzautomatisch betriebene Reinigungsbetriebe: Auch in der neuen Gefahrtarifperiode wird wie bisher in begründeten Einzelfällen für münzautomatisch betriebene Reinigungsunternehmen die Gefahrklasse um 25 % von 02,4 auf 01,8 und für Münzautomatenwäschereien um 30 % von 02,9 auf 02,0 ermäßigt, wenn sich der technische Aufsichtsbeamte vorher von der Betriebseinrichtung und den bei uns versicherten Arbeitsvorgängen überzeugt hat. Werden jedoch zusätzlich Schleudern, Mangeln oder Bügelautomaten verwendet, kann eine Ermäßigung der Gefahrklasse nicht in Frage kommen".
Der Kläger vertrat die Auffassung, seine Selbstbedienungsunternehmen gehörten in eine niedrigere Gefahrklasse, da die Gefahr im Vergleich zu den herkömmlichen Wäscherei- und Reinigungsbetrieben geringer sei. Seinen Antrag auf Ermäßigung der Gefahrklasse lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Oktober 1977 unter Hinweis auf einen Beschluß des Geschäftsführenden Ausschusses des Vorstandes vom 16. September 1977 ab. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides liegt nicht vor; auch ist ungeklärt geblieben, wann er dem Kläger zugegangen ist. Den am 23. November 1977 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 22. Februar 1979 zurück: Der die Veranlagung betreffende Bescheid vom 10. Oktober 1977 sei nicht (fristgerecht) angefochten und deshalb bindend geworden, gegen den am 16. November 1977 über die Berechnung des Beitrages ergangenen Bescheid habe der Kläger keine Einwendungen erhoben.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über den Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklassen zu erteilen (Urteil vom 25. März 1980). Es hat angenommen, der entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem Widerspruch rechtzeitig angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 1977 sei rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Herabsetzung der Gefahrklassen gemäß Teil II Ziffer 2 Abs 1 des Gefahrtarifs infolge einer fehlerhaften Selbstbindung durch ihre "Richtlinien" nicht die erforderliche Abwägung aller Umstände der konkreten Betriebsweise vorgenommen habe.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 30. September 1980). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Da weder Zustellung noch Zugang des Bescheides vom 10. Oktober 1977 festzustellen seien, könne die Beklagte sich nicht auf eine Versäumung der Widerspruchsfrist berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wegen der geringeren Unfallgefahr der nur mit Reinigungs- bzw Aufsichtspersonal besetzten Münzwäschereien und -reinigungen für diese Unternehmen besondere Gefahrklassen bilden müsse. Denn jedenfalls sei es rechtswidrig, die im Gefahrtarif vorgesehene Herabsetzung der Gefahrklassen für die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Gewerbszweige allein wegen der Art der aufgestellten Maschinen (Schleudern, Mangeln oder Bügelautomaten) abzulehnen, ohne die Betriebsweise (Unfallgefahr für im Unternehmen tätige Versicherte) zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und ua geltend gemacht: Für die Festlegung der Gefahrklassen seien nicht die im einzelnen Unternehmen beschäftigten Personen, sondern die im Unternehmen verwendeten Technologien maßgebend. Zur Berücksichtigung der individuellen Unfallgefahr des einzelnen Unternehmens dienten die in § 725 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) angeführten Maßnahmen des Zuschlags-, Nachlaß- oder Prämienverfahrens. Außerdem werde der Beitrag durch die Höhe des Entgelts der in den Unternehmen tätigen Versicherten bestimmt. Schon hierdurch rechtfertige sich die Zuordnung der Unternehmen des Klägers zu den festgelegten Gefahrklassen. Schließlich gewährten die Richtlinien für die Herabsetzung der Gefahrklassen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine einheitliche und deshalb nicht gesetzwidrige Ausübung des Ermessens.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Zutreffend haben das LSG und das SG entschieden, daß der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1977 nicht wegen versäumter Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 SGG) für die Beteiligten in der Sache bindend geworden ist (§ 77 SGG). Denn nach den Feststellungen des LSG ließ sich nicht ermitteln, wann der - nicht förmlich zugestellte - Bescheid dem Kläger "bekanntgegeben worden ist" (s § 84 Abs 1 SGG), insbesondere also auch nicht, daß dies in einem mehr als einen Monat vor dem Eingang des Widerspruchs bei der Beklagten (23. November 1977) liegenden Zeitpunkt geschah.
In dem angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1977 teilte die Beklagte dem Kläger den Inhalt der am 16. September 1977 von ihrem Geschäftsführenden Ausschuß des Vorstandes ergangenen Beschlüsse mit, nach denen die Unternehmen des Klägers hinsichtlich der Gewerbszweige Reinigung zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 2,4 und hinsichtlich der Gewerbszweige Wäscherei zur Gefahrtarifstelle 13 mit der Gefahrklasse 2,9 veranlagt wurden und zugleich der Antrag des Klägers auf Ermäßigung (Herabsetzung) der Gefahrklassen (s Teil II Ziff 1 Abs 2, Ziffer 2 Abs 1) abgelehnt wurde. Dem in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Sachantrag des Klägers folgend hat das erstinstanzliche Gericht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über den Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklassen zu erteilen. Die (nur) von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen und damit das Urteil des SG in der Urteilsformel bestätigt. Im Revisionsverfahren ist auf das allein von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht verurteilt worden ist, dem Kläger einen neuen Bescheid über den Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklassen zu erteilen, und zwar "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" (§ 131 Abs 3 SGG), die im Urteil als für die Entscheidung maßgebend zum Ausdruck gebracht ist (s BSGE 43, 1, 3).
Nach der Urteilsformel in Verbindung mit den das Urteil des LSG tragenden Gründen, die in Fällen des § 131 Abs 3 SGG den Umfang und die Grenzen der Rechtskraftwirkung bestimmen (§ 141 Abs 1 SGG; BSGE aaO mwN), muß die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Gefahrklassen neu entscheiden, weil sie es allein auf die Verwendung gefährlicher Maschinen abgestellt hat, ohne Rücksicht darauf, welche Unfallgefahr von diesen Maschinen für die in den Unternehmen tätigen Versicherten ausgeht. Der Entscheidung des LSG ist zuzustimmen.
Der Gefahrtarif (§§ 730 ff RVO) ist neben der Lohnsumme (Entgelt, s §§ 726 ff RVO) einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft zu entrichtenden Beiträge richtet (§§ 725, 723 RVO). Er dient entsprechend dem Auftrag des Gesetzes (§ 725, 730 RVO) zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch Bildung von Gefahrklassen. In Ausführung dieses Auftrags hat die Beklagte durch ihren hier maßgebenden Gefahrtarif in der Fassung vom 6. September 1974, der, da er sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, revisibles Recht ist (§ 162 SGG), die Gewerbszweige entsprechend ihrer Unfallgefährdung verschiedenen Gefahrklassen zugeteilt (Teil I des Gefahrtarifs). Die in Teil I des Gefahrtarifs festgesetzten Gefahrklassen gelten für Unternehmen des jeweiligen Gewerbszweiges mit regelrechten Betriebsverhältnissen, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen (Teil II Ziff 1 Abs 2). Außerdem ist vorgesehen, daß die Gefahrklasse um 10 bis zu 50 vH herabgesetzt oder erhöht werden kann, wenn im Einzelfall infolge einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise - nicht etwa auch infolge einer unzutreffenden Zuordnung in eine Gefahrklasse (s BSGE 27, 237, 242) - geringere oder höhere Gefahren vorliegen als die, für welche die Gefahrklasse eines Gewerbezweiges im Teil I berechnet ist (Teil II Ziff 2 Abs 1). Auch diese Bestimmungen sollen ersichtlich dem Gesetzesauftrag Rechnung tragen, die Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr abzustufen. Die verwaltungsinterne "Sonderregelung für Münzautomatenwäschereien und münzautomatisch betriebene Reinigungsbetriebe" in den "Richtlinien" der Beklagten für die Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des vom 1. Januar 1975 an gültigen Gefahrtarifs (Abschnitt B zu 013) macht die offensichtlich auf Erfahrungen gegründete Erkenntnis der Beklagten deutlich, daß bei Betrieben dieser Art - nicht nur selten - geringere Gefahren vorliegen als die, für welche die Gefahrklassen dieser Gewerbezweige im Teil I berechnet ist. Dies kommt darin zum Ausdruck, daß "auch in der neuen Gefahrtarifperiode" für diese Betriebe "wie bisher in begründeten Einzelfällen" die Gefahrklasse von 2,4 auf 1,8 bzw von 2,9 auf 2,0 ermäßigt werde, wenn sich der technische Aufsichtsbeamte vorher von der Betriebseinrichtung und den "bei uns versicherten Arbeitsvorgängen" überzeugt habe. Insbesondere der Hinweis auf die "versicherten Arbeitsvorgänge" läßt erkennen, daß die Beklagte hier ebenfalls - mit Recht - insoweit grundsätzlich auf die Unfallgefahr der in den Unternehmen tätigen Versicherten abstellt. Die Beklagte hat jedoch hier eine Ermäßigung abgelehnt, weil zusätzlich Schleudern, Mangeln oder Bügelautomaten verwendet worden sind. Falls die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Herabsetzung der Gefahrklassen davon ausgegangen ist, daß die angeführten Maschinen von Versicherten bedient wurden - darauf könnte die Formulierung in den "Richtlinien" hindeuten, in denen auf die "Verwendung" der Maschinen abgestellt wird -, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides schon daraus, daß nach den unangefochtenen und deshalb das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (s § 163 SGG) für die in den Unternehmen des Klägers tätigen Versicherten von den in Betracht kommenden Maschinen keine mit der Bedienung zusammenhängenden Gefahren ausgingen, die zu einer Entschädigungspflicht der Beklagten führen konnten. Geht man andererseits - wie das LSG und die Beklagte in ihrem Revisionsvorbringen - davon aus, daß die Beklagte schon wegen des Aufstellens und Vorhandenseins solcher Maschinen eine Herabsetzung der Gefahrklassen abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid jedenfalls nach Lage des vorliegenden Falles ebenfalls rechtswidrig. Die abstrakte Gefährdung für die Benutzer der in den Betrieben des Klägers aufgestellten Maschinen darf entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zur Abstufung nach dem Grad der Unfallgefahr für die Versicherten nicht als Begründung dafür angeführt werden, die Herabsetzung der Gefahrklassen abzulehnen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür (regelrechte Betriebsverhältnisse, usw, Teil II Ziff 1 Abs 2; im Einzelfall von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise mit geringeren Gefahren, Teil II Ziff 2 Abs 1; Prüfung der Betriebseinrichtung und der versicherten Arbeitsvorgänge mit positivem Ergebnis) vorliegen und - wie hier - eine Gefährdung für Versicherte des Unternehmens auch durch die angeführten gefährlichen Maschinen nicht besteht. Da das Entgelt den weiteren Faktor neben der Unfallgefahr bildet, wird ein Fehler bei der Anwendung des Gefahrtarifs nicht dadurch behoben, daß ein geringeres Entgelt der Versicherten zwangsläufig zu einem niedrigeren Beitrag des Unternehmens führt.
Das LSG hat hiernach durch Zurückverweisung der Berufung mit zutreffenden Erwägungen die Beklagte im Ergebnis wie das SG verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über den Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Gefahrklassen zu erteilen.
Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen