Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 23.06.1960 - 11 RV 1272/59

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

Nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach medizinischen Erfahrungssätzen sind in aller Regel ärztliche Gutachten, bei denen alte Krankenunterlagen verwertet worden sind, überzeugender als Gutachten, die ohne Kenntnis der früheren Befunde erstattet worden sind.

 

Normenkette

SGG § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 1959 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren 1910, leistete von Januar 1940 an (nicht, wie im Urteil des LSG. angegeben, vom 1. Oktober 1940 an) Wehrdienst. Am 20. Juni 1940 hatte er einen Unfall, er wurde dabei am Kopf verletzt; vom 20. bis 30. September 1940 war er deshalb im Beobachtungslazarett - Neurologische Abteilung - in B, als Schädigungsfolge wurde vom Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsamt F. "Zustand nach Gehirnerschütterung infolge Schädelprellung durch Unfall" mit Versehrtenstufe I festgestellt; am 30. Juni 1941 wurde der Kläger aus dem Wehrdienst entlassen. Durch Bescheid vom 20. Juni 1950 erkannte die Landesversicherungsanstalt Hessen - KB.-Abt. - das Leiden des Klägers mit derselben Bezeichnung wie bisher als Leistungsgrund nach dem Hessischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) an, sie gewährte vom 1. Februar 1947 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 30 v.H. Am 24. März 1952 erging ohne vorherige ärztliche Untersuchung der Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) G nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG (Umanerkennung)), es wurde bei gleicher Leidensbezeichnung vom 1. Oktober 1950 an Rente nach einer MdE. um 30 v.H. bewilligt. Nach einer Nachuntersuchung im Juli/August 1952 durch einen Ohrenfacharzt (Dr. H) und zwei Nervenfachärzte (Dr. K und Dr. St) erließ das VersorgA. Gießen am 9. Februar 1953 einen Bescheid, den es auf § 86 Abs. 3 BVG stützte; es stellte als Schädigungsfolge fest: "Leichte Innenohrschwerhörigkeit rechts"; die Rente wurde vom 1. April 1953 an entzogen, da die MdE. infolge dieses Leidens nicht mehr wenigstens 30 v.H. betrage; der Bescheid enthält den Satz: "Folgen der Gehirnerschütterung liegen nicht mehr vor". Die Berufung des Klägers (alten Rechts) ging als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Gießen über; das SG. zog die Krankenpapiere des Beobachtungslazaretts B bei, die übrigen alten Versorgungsakten waren nicht mehr aufzufinden; es ließ den Kläger im Versehrtenheim D beobachten und untersuchen.

Auf Grund des Gutachtens der Nervenfachärzte Dr. P und Dr. F vom 20. März 1958 hob das SG. den Bescheid vom 9. Februar 1953 auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger wegen Hirnverletzungsfolgen mit leichten Ausfallerscheinungen Rente nach einer MdE. von 30 v.H. ab 1. April 1953 zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hob das Hessische Landessozialgericht (LSG.) durch Urteil vom 27. Oktober 1959 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab: Das SG. habe sich zu Unrecht fast ausschließlich auf das Gutachten von Dr. P und Dr. F vom 20. März 1958 gestützt; dieses Gutachten sei nicht überzeugend, die Anamnese, die diesem Gutachten zugrunde liege, weiche wesentlich von der Anamnese ab, auf der das Gutachten der Nervenfachärzte Dr. K und Dr. St vom 19. August 1952 beruht habe; die "unbefangene Beurteilung" in dem Gutachten von 1952, bei der die Krankenblätter von 1940 nicht bekannt gewesen seien, habe die Reflexdifferenzen - auf die Dr. P und Dr. F unter Bezug auf die übereinstimmenden Befunde in den Krankenblättern von 1940 wesentlich abgehoben hatten - nicht erwähnt; die Beschwerden des Klägers seien durch die Befunde in dem Gutachten von Dr. H leicht zu erklären. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. November 1959 zugestellt. Am 12. November 1959 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,

das Urteil des Hessischen LSG. vom 27. Oktober 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Rente nach einer MdE. von 30 v.H. für "Hirnverletzung mit leichten Ausfallerscheinungen und Innenohrschwerhörigkeit rechts" zu gewähren.

Zur Begründung trug er - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 2. Februar 1960 vor: Das Urteil des LSG. leide an Mängeln des Verfahrens. Dr. K und Dr. St seien zunächst zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe durch den Unfall eine "Gehirnerschütterung mit einer Hirnschädigung" erlitten; auf Ersuchen des LandesversorgA . Hessen habe Dr. K die Worte "mit einer Hirnschädigung" nachträglich gestrichen, dies sei eine unzulässige Beeinflussung des Gutachters gewesen; wenn das LSG. dieses Gutachten nicht für schlüssig gehalten habe, habe es ein weiteres Gutachten einholen müssen. Das LSG. habe auch wegen der Widersprüche in den Befunden der Gutachten von 1952 und 1958 den Sachverhalt medizinisch weiter aufklären und noch ein ärztliches Gutachten einholen müssen; es habe die schwierige Frage, ob eine Hirnschädigung infolge des Unfalls vorliege, nicht selbst entscheiden dürfen. Das LSG. habe dem Gutachten aus dem Jahre 1952 auch deshalb nicht folgen dürfen, weil damals die früheren Krankenunterlagen nicht vorlagen, während sie den Gutachtern im Jahre 1958 bekannt gewesen seien.

Der Beklagte beantragte,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II

Die Revision ist statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger rügt zu Recht Mängel im Verfahren des LSG.

Der Bescheid vom 24. März 1952, in dem, ebenso wie in dem Bescheid vom 20. Juni 1950 nach dem KBLG, auch nach dem BVG das Leiden des Klägers, das als "Zustand nach Gehirnerschütterung infolge Schädelprellung durch Unfall" bezeichnet worden ist, als Schädigungsfolge festgestellt (anerkannt) und Rente gewährt worden ist, ist für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der Beklagte hat diesen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1953 auch für die Zukunft nur dann zurücknehmen dürfen, wenn er "durch Gesetz" (§ 77 SGG, 2. Halbs.) hierzu ermächtigt gewesen ist. Das LSG. hat in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft, ob die Vorschrift des § 86 Abs. 3 BVG, auf die sich der Beklagte in dem Bescheid vom 9. Februar 1953 berufen hat, diesen Bescheid auch rechtfertigt, es hat diesen Bescheid offenbar deshalb für rechtmäßig angesehen, weil es der Meinung gewesen ist, der "Zustand nach Gehirnerschütterung infolge Schädelprellung", der in dem Bescheid vom 24. März 1952 festgestellt worden ist, liege nicht vor; das Urteil läßt nicht erkennen, ob das LSG. davon ausgegangen ist, dieser Zustand liege - wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid angenommen hat - "nicht mehr" vor, oder ob es angenommen hat, das Leiden des Klägers bestehe zwar noch, es sei aber keine Schädigungsfolge, es sei vielmehr in dem Bescheid vom 20. Juni 1950 und damit auch in dem Bescheid vom 24. März 1952 zu Unrecht "anerkannt" worden. Nach § 86 Abs. 3 BVG hat der Beklagte den Bescheid vom 24. März 1952 auch dann zurücknehmen dürfen, wenn Schädigungsfolgen überhaupt nicht mehr bestehen (Urteil des BSG. SozR. Nr. 5 zu § 86 BVG). Wenn das LSG. den Bescheid vom 9. Februar 1953 nach § 86 Abs. 3 BVG für rechtmäßig gehalten hat, hat es deshalb feststellen müssen, daß der "Zustand nach Gehirnerschütterung infolge Schädelprellung" jedenfalls bei Erlaß des Bescheids vom 9. Februar 1953 abgeklungen gewesen ist. Der Kläger hat mit Recht gerügt, daß das LSG., wenn es dies festgestellt hat, insoweit keine ausreichenden Unterlagen gehabt hat, daß es nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt und daß es damit insoweit auch die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen (§ 128 SGG; BSG. 2 S. 236 ff.), überschritten hat. Das LSG. hat sich im wesentlichen auf das Gutachten der Dres. K und St vom 19. August 1952 gestützt. Daß es aber dieses Gutachten für überzeugender gehalten hat als das Gutachten der Dres. P und F vom 20. März 1958, verstößt gegen die allgemeine Lebenserfahrung und auch gegen medizinische Erfahrungssätze; es kann nicht davon ausgegangen werden, daß Dr. K und Dr. St ihr Gutachten deshalb "unbefangen" erstattet haben, weil ihnen die Krankenpapiere von 1940 nicht bekannt gewesen sind; in aller Regel werden ärztliche Gutachten, bei denen frühere Befunde verwertet werden können, überzeugender sein als Gutachten, die ohne Kenntnis der früheren Befunde erstattet worden sind. Die "eindeutigen Reflexdifferenzen", die in dem Gutachten vom 20. März 1958 beschrieben sind, sind nach diesem Gutachten bei mehrfachen Kontrollen an verschiedenen Tagen und nach "sehr kritischen und mehrfachen Untersuchungen" beobachtet worden, das LSG. hat deshalb nicht davon ausgehen dürfen, diese Reflexdifferenzen seien in dem Gutachten von 1958 nur deshalb erwähnt, weil solche Reflexdifferenzen nach den Krankenpapieren auch schon im September 1940 beobachtet worden seien; die Beobachtungen, die dem Gutachten von 1958 zugrunde liegen, sind auch nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Eigenanamnese des Klägers im Jahre 1958 nicht voll übereinstimmt mit der Anamnese im Jahre 1940; die Gutachter haben sich erkennbar ihre Überzeugung nicht nur nach der Eigenanamnese, sondern im wesentlichen nach den objektiven Befunden gebildet und diese Befunde haben im wesentlichen mit den Befunden von 1940 übereingestimmt. Wenn die Reflexdifferenzen in dem Gutachten vom 19. August 1952 nicht beschrieben sind, so hat das LSG., wenn ihm das Gutachten von 1958 deshalb nicht überzeugend erschienen ist, Anlaß gehabt, die Psychiatrische und Nervenklinik Gießen oder einen anderen ärztlichen Sachverständigen zu den Befunden von 1958 und den Krankenblättern von 1940, die der Klinik in Gießen im Jahre 1952 nicht bekannt gewesen sind, zu hören. Daß das Gutachten von 1952 möglicherweise unzulänglich ist, hat das LSG. auch deshalb in Erwägung ziehen müssen, weil aus den Akten erkennbar ist, daß der abschließende Befund des einen der beiden Gutachter auf Anregung des LandesversorgA . von dem anderen Gutachter nachträglich ohne Angabe von Gründen geändert worden ist. Zwar hat es sich bei der Änderung nicht, wie der Kläger meint, um eine "unzulässige Beeinflussung der Sachverständigen" und auch nicht um einen Mangel im Verfahren des LSG. gehandelt, das LSG. hat das Gutachten von 1952 nur so würdigen dürfen, wie es nach der Änderung gewesen ist; jedenfalls hat das LSG. aber ein Gutachten, das nach den aktenkundigen und bereits im Berufungsverfahren erwähnten Vorgängen möglicherweise unzureichend gewesen ist, nicht für überzeugender halten dürfen als ein Gutachten, das auf sorgfältig erhobenen Befunden beruht, auch insoweit hat das LSG. die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen, überschritten; das LSG. hat auch keine ausreichende eigene Sachkunde dafür gehabt, um festzustellen, daß die 1958 von Nervenfachärzten beobachteten Reflexdifferenzen nach dem ohrenfachärztlichen Gutachten von Dr. H aus dem Jahre 1952 mit der Verbiegung der Nasenscheidenwand des Klägers zu erklären sind, dem Ohrenfacharzt sind die Reflexdifferenzen nicht bekannt gewesen. Soweit das LSG. also festgestellt hat, daß die Folgen der Gehirnerschütterung durch den Unfall "nicht mehr" vorliegen, ist diese Feststellung für das Bundessozialgericht (BSG.) nicht bindend (§ 163 SGG). Die Revision ist daher nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, sie ist, da sie auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, sonach zulässig.

Die Revision ist auch begründet. Es ist möglich, daß das LSG., wenn es weitere Erhebungen anstellt, zu dem Ergebnis kommt, daß die Schädigungsfolgen, die ohne ärztliche Nachuntersuchung aus dem Bescheid vom 20. Juni 1950 in den Bescheid vom 24. März 1952 nach dem BVG übernommen worden sind, auch jetzt noch bestehen und daß sie auch jetzt noch die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 25 v.H. mindern. Der Bescheid vom 9. März 1953 ist auch nicht schon dann rechtmäßig, wenn das LSG. davon überzeugt ist, ein "Zustand nach Gehirnerschütterung" sei schon in dem Bescheid vom 20. Juni 1950 und damit auch in dem Bescheid vom 24. März 1952 zu Unrecht festgestellt worden, die damaligen Beschwerden des Klägers seien in Wirklichkeit schon damals Folgen der Verbiegung der Nasenscheidenwand und nicht Folgen des Unfalles gewesen. Wenn dies der Fall wäre, hätte der Beklagte den Bescheid vom 9. Februar 1953 nicht auf § 86 Abs. 3 BVG stützen dürfen, er hätte vielmehr den Bescheid vom 24. März 1952 nach Art. 30 Abs. 4 KBLG deshalb zurücknehmen müssen, weil die Voraussetzungen, die diesem Bescheid zugrunde gelegen haben, sich nachträglich als unzutreffend erwiesen haben. Dies hat der Beklagte indessen in dem angefochtenen Bescheid nicht geltend gemacht. Da das LSG. infolge des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften sonach möglicherweise § 86 Abs. 3 BVG unrichtig angewandt hat, ist das Urteil aufzuheben. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325589

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Sozialgerichtsgesetz / § 128 [Entscheidung nach freier Überzeugung]
Sozialgerichtsgesetz / § 128 [Entscheidung nach freier Überzeugung]

  (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.  (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren