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BSG Urteil vom 22.06.1977 - 7/12/7 RAr 127/75

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Leitsatz (amtlich)

Der für die Rechtzeitigkeit der Schlechtwetteranzeige nach AFG § 84 Abs 1 Nr 3 erforderliche Nachweis über den Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige zur Post kann auch auf andere Weise als durch den Poststempel auf dem für die Anzeige verwendeten Briefumschlag geführt werden (Anschluß an BSG 1976-06-23 12/7 RAr 157/74 = SozR 4100 § 84 Nr 1 sowie BSG vom 1976-10-25 12/7 RAr 33/75 und 12/7 RAr 35/75).

 

Leitsatz (redaktionell)

Der 7. Senat des BSG schließt sich der Rechtsprechung des 12. Senats an, daß die Ausfallanzeige (AFG § 84 Abs 1 Nr 3) unverzüglich erstattet ist, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern abgesandt wurde; Verluste oder Verzögerungen auf dem Postwege sind dem Absender nicht anzulasten.

 

Normenkette

AFG § 84 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1972-05-19; AVAVG § 143e Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1959-12-07; WinterbauAnO § 14 Fassung: 1972-07-04; BGB § 121 Fassung: 1896-08-18, § 130 Fassung: 1896-08-18

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.09.1975; Aktenzeichen L 9/Al 187/74)

SG Würzburg (Entscheidung vom 24.09.1974; Aktenzeichen S 7/Al 141/72)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Schlechtwettergeld (SWG).

Der Kläger, der einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks betreibt, erstattete im November 1972 auf einem von der Beklagten hierfür vorgesehenen Vordruck eine Anzeige über einen am 14. November 1972 auf einer Baustelle in M. eingetretenen und zwei Arbeitnehmer betreffenden Arbeitsausfall. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) wurde die Anzeige zwar am Ausfalltag gefertigt, sie ist jedoch nach dem Datum des Eingangsstempels erst am 20. November 1972 beim zuständigen Arbeitsamt S eingegangen. Der für die Übersendung des Vordrucks verwendete Briefumschlag trägt den Poststempel des Postamtes W vom 17. November 1972. Die Beklagte lehnte die Zahlung von SWG für den angezeigten Arbeitsausfall ab, weil die Anzeige nicht am Ausfalltag und damit nicht unverzüglich erstattet worden sei (Bescheid vom 20. November 1972; Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1972).

Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, daß er die Verzögerung der Beförderung seiner Anzeige nicht zu vertreten habe. Am 14. November 1972 sei nicht nur die hier streitige und für das Arbeitsamt Schweinfurt bestimmte, sondern auch eine an das Arbeitsamt W gerichtete Schlechtwettermeldung versandt worden. Seine Angestellte Christa B könne bezeugen, daß sie die beiden Briefe am 14. November 1972 zwischen 18,00 und 19,00 Uhr in den Briefkasten in der W Straße in W eingeworfen habe. Die für das Arbeitsamt W vorgesehene Meldung sei auch rechtzeitig dort eingegangen; die Verzögerung im Eingang der Anzeige an das Arbeitsamt Schweinfurt müsse daher auf Umständen beruhen, die er nicht zu vertreten habe.

Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klage durch Urteil vom 24. September 1974 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Bayerische LSG durch Urteil vom 25. September 1975 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das LSG hat insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe die Anzeige nicht unverzüglich im Sinne von § 84 Abs 1 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt. Diese Anzeige sei eine Willenserklärung oder zumindest eine auf einen Rechtserfolg gerichtete geschäftsähnliche Handlung. Sie könne daher nur dann als wirksam erstattet angesehen werden, wenn sie dem Arbeitsamt tatsächlich zugegangen ist. Dies sei hier zwar der Fall; die Anzeige sei jedoch verspätet zugegangen. Dies habe der Kläger zu vertreten. Der Kläger habe sich für die Anzeigeerstattung zwar des Postweges bedienen dürfen. Den Nachweis dafür, daß er dies rechtzeitig, nämlich noch am Ausfalltag, getan habe, könne er aber - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Dienstanweisungen der Beklagten - nur durch den Poststempel auf dem Briefumschlag führen. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des SWG-Verfahrens sei insoweit nämlich eine strenge Beweisanforderung zu stellen. Im übrigen würden die Inhaber der in die SWG-Regelung einbezogenen Betriebe zu Beginn jeder Schlechtwetterperiode durch Merkblätter darüber belehrt, wie sie zu verfahren hätten. Der Kläger könne sich daher nicht auf Unkenntnis berufen. Ebensowenig könne er sich dadurch entlasten, daß er auf die weitere Behandlung seiner Anzeige nach ihrem Einwurf in den Briefkasten keinen Einfluß mehr gehabt habe; denn gegen das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Beförderung der Sendung durch die Post - hier möglicherweise die nicht rechtzeitige Leerung des Briefkastens und Abstempelung des Briefes am Ausfalltage - könne er sich durch die Anweisung an seine Buchhalterin schützen, den Brief unmittelbar beim nächsten Postamt entweder per Einschreiben zu versenden oder dort für seine sofortige Abstempelung Sorge zu tragen. Eine derartige Vorsorge zu Beweiszwecken sei dem Arbeitgeber in diesem Verfahren auch zumutbar.

Der Kläger habe zwar eingewandt, daß seine Buchhalterin, was diese auch bezeugen könne, den Brief mit der Anzeige noch am Tage des Arbeitsausfalls zwischen 18,00 und 19,00 Uhr in einen Briefkasten in W eingeworfen habe. Es könne aber dahinstehen und bedürfe daher keines Beweises, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht; denn selbst wenn es zutreffen würde, könne die Unverzüglichkeit der Anzeige nicht als gewahrt angesehen werden.

Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, denn bei der Anzeige nach § 84 AFG handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine Verfahrensfrist.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 84 Abs 1 Nr 3 AFG durch das LSG. Er trägt insbesondere vor: Bei der SWG-Anzeige handele es sich weder um eine Willenserklärung noch um eine geschäftsähnliche Handlung, so daß die Vorschriften über Willenserklärungen hier keine Anwendung finden könnten. Es handele sich vielmehr um eine streng einseitige Erklärung, zu deren Wirksamkeit nicht der Zugang derselben, sondern der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung entscheidungserheblich sei. Infolgedessen hätte das LSG nicht dahinstehen lassen dürfen, ob die in Rede stehende Anzeige noch am Tage des Arbeitsausfalls in einen Briefkasten in W eingeworfen worden sei. Wenn es aber auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ankomme, dann müsse auch entsprechend der Auffassung des LSG davon ausgegangen werden, daß die Anzeige rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen, dh rechtzeitig abgesendet worden sei. Diese Auffassung stimme mit der Regelung in § 84 Abs 1 Nr 3 AFG überein. Die Unverzüglichkeit der Abgabe der dort vorgesehenen Anzeige sei nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Anzeige zu beurteilen. Der Kläger habe von Anfang an vorgetragen, daß die von ihm benannte Zeugin Christa B eine zuverlässige Sekretärin sei und diese am 14. November 1972 in der Zeit zwischen 18,00 und 19,00 Uhr zwei Schlechtwettermeldungen in den Briefkasten in W eingeworfen habe. So habe denn auch die Beklagte nie bestritten, daß die am 14. November 1972 in den Briefkasten eingeworfene Schlechtwettermeldung für den Bereich des Arbeitsamtes W dort am 15. November 1972 eingegangen sei. Diese Anzeige sei als unverzüglich abgegeben anerkannt und demgemäß auch die Leistung bewilligt worden.

Das LSG habe auch eine zu hohe Beweisanforderung gestellt, wenn es die Rechtzeitigkeit der Absendung der Anzeige nur dann als erbracht ansehe, sofern dies durch den Poststempel offenkundig gemacht werde. Nach den Feststellungen des LSG trage die vom Kläger erstattete Anzeige den Poststempel vom 17. November 1972; sie sei nach dem Eingangsstempel des Arbeitsamtes Schweinfurt am 20. November 1972 dort eingegangen. Angesichts dieser auffälligen Zeitdifferenz müsse auch der Poststempel vom 17. November 1972 als "strenges Beweismittel" ausscheiden, in dem Sinne, daß die Anzeige erst am 17. November 1972 in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Mindestens in einem solche Falle stehe dem Kläger eine andere Beweisführung offen, sofern sie tauglich sei, hier nämlich durch die Zeugeneinvernahme einer langjährigen Mitarbeiterin des Klägers. Es sei nicht einzusehen, daß unter den aufgezeigten Umständen dem Poststempel ein höherer Beweiswert zukommen solle als der beeidigten Aussage einer zuverlässigen und glaubwürdigen Zeugin. Im übrigen sei es eine Unterstellung des LSG, daß der Kläger durch Merkblätter in den Besitz von Dienstanweisungen der Beklagten gekommen sei, wonach Schlechtwetteranzeigen nicht in den Briefkasten eingeworfen werden dürften, sondern diese entweder eingeschrieben abgesandt werden müßten oder der Absender sich die Abstempelung am Postamt bestätigen lassen müsse. Diese vom LSG ohne eigene Feststellung aufgestellte Behauptung sei unzutreffend.

Schließlich sei unter den gegebenen Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich zulässig und begründet. Der Kläger habe nicht schuldhaft gehandelt, wenn er seine langjährige, stets zuverlässige Sekretärin persönlich mit der Versendung fristbestimmter Schriftstücke beauftragt habe, weil er durch sie jederzeit zuverlässig den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Absendung erbringen könne. Es sei lediglich entscheidungserheblich, ob das Gericht der Zeugin Glaubwürdigkeit beimesse oder nicht. Nur im letzteren Fall könne der Kläger darauf verwiesen werden, daß er besser daran getan hätte, nicht den Weg der einfachen Briefsendung zu wählen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24. September 1974 und das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, das mit dem Klageantrag vom 21. Dezember 1972 begehrte Schlechtwettergeld an den Kläger zu gewähren,

hilfsweise,

dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie im Schriftsatz vom 21. Dezember 1972 gestellt, stattzugeben

sowie der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zu neuer Verhandlung und Entscheidung begründet.

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist es eine Voraussetzung für den Anspruch auf SWG, daß der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß es sich bei dieser Anzeige um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die ihre gesetzliche Wirkung grundsätzlich erst entfalten kann, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu § 143 e AVAVG; BSG SozR 4100 § 84 Nr. 1; Urteile des 12. Senats des BSG vom 25. Oktober 1976 - 12/7 RAr 33/75 - und - 12/7 RAr 35/75 -). Die Anzeige über den witterungsbedingten Arbeitsausfall ist demnach erst in dem Zeitpunkt erstattet worden, in dem das Arbeitsamt durch die Anzeige von dem Arbeitsausfall Kenntnis erhalten hat. Wie der 12. Senat des Bundessozialgerichts - BSG - (aaO) entschieden hat, läßt sich aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anzeige unverzüglich zu erstatten, ebensowenig wie aus der rechtlichen Natur der Anzeige als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung jedoch der Schluß ziehen, der Arbeitgeber habe das Risiko des von ihm gewählten Übermittlungsweges und damit auch die Folgen der Nichtbeweisbarkeit des rechtzeitigen Zuganges allein zu tragen. Für die Frage, ob eine Schlechtwetteranzeige "unverzüglich" erstattet worden ist, ist nicht abschließend entscheidend, wann sie tatsächlich beim Arbeitsamt eingeht. Die für den Anspruch auf Erstattung des SWG erforderliche materiell-rechtliche Wirkung entfaltet auch eine verspätet eingegangene Anzeige, sofern dies nicht auf eine säumige Absendung zurückzuführen ist, ebenso wie eine auf dem Übermittlungsweg verlorengegangene aber nach Kenntnis des Verlustes unverzüglich nachgeholte Anzeige. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des 12. Senats an. Sie hat zur Folge, daß auch dann, wenn der rechtzeitige Zugang der Anzeige nicht beweisbar ist, bei unverzüglicher Absendung die Anzeige rechtzeitig erstattet ist.

Diese Rechtsauffassung rechtfertigt sich insbesondere aus der Entwicklung, die die Vorschriften über die Erstattung der Anzeige von witterungsbedingtem Arbeitsausfall genommen haben. Nach § 143 e des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) war der Arbeitgeber gehalten, für die Übermittlung der Anzeige einen Weg zu wählen, der den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt noch am gleichen Tage sicherstellte (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu § 143 e AVAVG). Die Unverzüglichkeit der Erstattung und der Zugang der Anzeige standen danach in einer engen Wechselbeziehung. Dies hat sich geändert, seitdem in § 14 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung) vom 4. Juli 1972 (ANBA 1972, 511) die Schriftlichkeit der Anzeige zugelassen worden ist. Wie der 12. Senat entschieden hat (aaO), besagt diese Regelung, daß die Anzeige in aller Regel auf dem für Schriftsachen üblichen Weg der Briefpost zu übermitteln ist. Der Anzeigeverpflichtete braucht von diesem Übermittlungsweg grundsätzlich nicht abzugehen; er ist auch nicht gehalten, die Anzeige mit Einschreiben oder gegen Rückschein zu übersenden, weil diese Versendungsarten keine bessere Garantie gegen den Verlust der Sendung bieten als die Versendung mit einfacher Post und im übrigen unerwünschte Verzögerungen in der Zustellung bewirken können. Entgegen der Auffassung des LSG ist es dabei nicht entscheidend, daß sich die Aufgabe der Anzeige zur Post und die Bescheinigung dieses Vorganges durch die Post durch die Wahl qualifizierter Versendungsarten leichter nachweisen läßt als bei anderen Versendungsarten. Die dadurch möglicherweise entstehende mindere Beweisbarkeit wirkt sich nicht zum Nachteil der Bundesanstalt für Arbeit (BA) aus. Für die kann es nämlich nur von Bedeutung sein, daß sie unverzüglich in den Besitz der Anzeige gelangt und daß der Nachweis der Unverzüglichkeit bei einer verspätet eingegangenen oder verlorenen Anzeige auf irgendeine Weise erbracht werden kann. Im übrigen würde die Verpflichtung des Anzeigeerstattenden, sich qualifizierterer Postwege zu bedienen, zu einer Einschränkung seines Rechts der postalischen Übermittlung der Anzeige führen, zumal da außerhalb der üblichen Dienststunden nicht bei jedem Postamt Einschreibe- und Rückscheinbriefe aufgegeben werden können. Danach ist der Anzeigende seiner Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige im vollen Umfang nachgekommen, wenn er für die Übermittlung die übliche Versendungsart des einfachen Briefes wählt, und er diesen Brief noch rechtzeitig am Ausfalltag bzw. bei einer Sammelanzeige am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche zur Post gibt (§ 15 Abs. 3 Winterbau-Anordnung).

Das LSG ist zwar mit der Beklagten zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage der Unverzüglichkeit der Anzeigeerstattung auf die Tatsache ihrer Aufgabe zur Post ankommt. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das LSG den Beweis für erbracht hält, sofern der Brief den Poststempel des maßgeblichen Arbeitstages trägt. Das LSG hat die Beweisanforderung jedoch überspannt, wenn es jegliche anderen Beweismittel und Erkenntnismöglichkeiten für den Nachweis dieses Umstandes ausgeschlossen sieht. Wie der Senat bereits für die Beweisführungspflicht des Arbeitgebers nach § 72 Abs. 3 AFG hinsichtlich des Umfangs von Arbeitsausfällen entschieden hat, ist auch bei höheren Beweismittelanforderungen zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen im Bereich des SWG nicht gesagt, daß der Nachweis durch den Arbeitgeber nur und ausschließlich auf eine Weise geführt werden kann und darf (vgl. BSG in SozR 4100 § 79 Nr. 2). So ist es auch im Bereich der Frage der Unverzüglichkeit einer nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AFG erstatteten Anzeige. Sofern hierfür andere Beweismittel, wie die Aussage eines Zeugen, zur Verfügung stehen, sind diese auszunutzen. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht darauf hin, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles auch der Poststempel auf dem Umschlag, in dem die Anzeige erstattet wurde, Anlaß zu Zweifeln geben muß. Obwohl er das Datum vom 17. November 1972 trägt, ist die Anzeige erst am 20. November 1972 beim Arbeitsamt eingegangen. Wenn jedenfalls die unverzügliche Erstattung der Anzeige durch Aufgabe der Briefsendung bei der Post am maßgeblichen Tage nachweisbar ist, kann der Anspruch auf Erstattung von SWG nicht allein daran scheitern, daß die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig bei der Beklagten angekommen ist; denn der Verlust oder die Verspätung einer Sendung auf dem Postwege ist dem Absender, der hierauf keinen Einfluß hat, nicht anzulasten.

Das LSG hätte demzufolge für die Frage, ob die Anzeige rechtzeitig zur Post aufgegeben worden ist, weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen. Es hätte insbesondere die vom Kläger hierfür benannte Zeugin hören müssen und erst unter Würdigung dieser Aussage die abschließende Entscheidung treffen können, ob der Kläger die Anzeige unverzüglich erstattet hat. Das LSG hat diese Feststellung bisher nicht getroffen, da es der vom Kläger angebotenen Bekundung der Zeugin B über das rechtzeitige Einwerfen der Anzeige in den Briefkasten am 14. November 1972 rechtliche Bedeutung nicht beigemessen hat. Wegen der fehlenden Feststellungen, die zudem eine Beweiswürdigung voraussetzen, ist das Revisionsgericht gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Sache muß daher an das LSG zurückverwiesen werden, welches auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651973

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