Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 22.05.1969 - 4 RJ 287/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Selbstbindung des Verwaltungsermessens in bezug auf die Gewährung zusätzlicher Leistungen nach RVO § 1307, wenn der durch Verwaltungsanordnungen abgesteckte Rahmen in der ständigen gesetzmäßigen Verwaltungsübung nicht voll ausgeschöpft wird.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Rentner, die wegen altersbedürftiger Hinfälligkeit der Obhut in einem Heim bedürfen, können die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Grundsätze Zuschüsse zu den Kosten in einem Altersheim oder einer ähnlichen Einrichtung gewähren.

2. § 1307 Abs 1 RVO wendet sich nicht an den Rentenberechtigten, sondern nur an den Träger der Rentenversicherung.

3. Zur Bindung des Versicherungsträgers an von ihm erlassene "Grundsätze".

 

Normenkette

RVO § 1307 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1968 wird aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. März 1966 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Träger der Arbeiterrentenversicherung (ArV) zu den Kosten beizutragen hat, die für den Aufenthalt einer an Schizophrenie leidenden Rentenempfängerin in einer geschlossenen Anstalt aufzubringen sind. Bislang wurden diese Kosten, soweit sie nicht durch die Rente gedeckt waren, aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten.

Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) hat es abgelehnt, zu den Unterbringungskosten einen Zuschuß zu gewähren, weil sie sich dazu nicht für befugt hält. Sie meint, zusätzliche Leistungen aus der Rentenversicherung nach § 1307 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) kämen - im Rahmen ihrer Verwaltungsgrundsätze - für Rentner in Betracht, die wegen altersbedingter Hinfälligkeit der Obhut in einem Heim bedürften. Dagegen obliege es der Rentenversicherung nicht, die Verwahrung Geisteskranker mitzufinanzieren.

Die Klage ist von dem Sozialgericht (SG) abgewiesen worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen. Es hat angenommen, die Beklagte habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens zu eng gezogen; sie habe den Begriff der "ähnlichen Anstalt" im Sinne des § 1307 Abs. 1 RVO unrichtig ausgelegt. Nach dieser Vorschrift sei der Träger der Rentenversicherung ermächtigt, Mittel der Versicherung für alle Fälle aufzuwenden, in denen die betreffenden Personen sich nicht selbst versorgen könnten und dauernd der Pflege bedürften. Mit einem solchen Sachverhalt habe man es bei der Klägerin zu tun; diese habe den Kontakt zur Außenwelt verloren und könne außerhalb einer geschlossenen Anstalt kein geordnetes Leben führen.

Die Beklagte hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ihres Erachtens ist das Merkmal der "ähnlichen Anstalt" (§ 1307 Abs. 1 RVO) eingeengt zu verstehen. Nur solche Einrichtungen zählten zu den "ähnlichen Anstalten", die speziell der altersbedingten Fürsorge dienten.

Die Klägerin ist in diesem Rechtszuge nicht vertreten.

Die Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält die einengende Interpretation, die die Beklagte dem Begriff der "ähnlichen Anstalt" gibt, für willkürlich. Alte Menschen, die bei ihrem unheilbaren psychischen Leiden in einem Altersheim nicht oder nicht mehr die erforderliche Pflege finden können, müßten in Landeskrankenhäusern versorgt werden. Warum solche Krankenhäuser den Altersheimen nicht "ähnlich" sein sollten, sei nicht verständlich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht hat den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt beanstandet, weil die Beklagte die Grenzen ihrer Entschließungsfreiheit für enger gehalten habe, als sie durch Gesetz gezogen seien. So habe die Beklagte rechtsirrig angenommen, sie dürfe die Unterbringung eines Rentenberechtigten in eine Anstalt nur dann fördern, wenn es sich dabei um die Hilfe für alte Menschen handele, nicht aber, wenn die Einweisung des Betreffenden - wie im Falle der Klägerin - durch Krankheit oder Gebrechen nötig geworden sei.

In dieser Weise wäre eine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsermessens zu begründen, wenn § 1307 Abs. 1 RVO eine vom Gericht unmittelbar anzuwendende Norm wäre. Das Berufungsgericht hat sich nicht erkennbar die Frage gestellt, ob § 1307 Abs. 1 RVO überhaupt und unvermittelt ein Einzelfallermessen eröffnet, auf dessen fehlerfreie Ausübung der Staatsbürger ein subjektives öffentliches Recht hätte. Das LSG hat den Verwaltungsakt unmittelbar am Gesetz geprüft und darauf das Hauptgewicht seiner Entscheidung gelegt; es hat angenommen, die Rechtsgrundlage für einen Zuschuß zu einer Anstaltsunterbringung liege in § 1307 RVO und nicht in den "Grundsätzen", in denen der Vorstand der Beklagten der Gesetzesvorschrift greifbare Gestalt gegeben hat (Grundsätze über die Gewährung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und von zusätzlichen Leistungen aus der Versicherung, aufgestellt vom Verband der LVA Rheinprovinz).

Damit verkennt das Berufungsgericht den Rechtsgehalt des § 1307 Abs. 1 RVO. Diese Vorschrift wendet sich nicht an den Rentenberechtigten. In ihr heißt es nicht, der Rentner "erhält" etwas oder - wie bei Zuteilungen, die in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind - ihm "kann" etwas "gewährt werden". Vielmehr wendet sich § 1307 Abs. 1 RVO ausdrücklich nur an den Träger der Rentenversicherung. Aus dem Wortlaut ("kann Mittel der Versicherung aufwenden") erhellt, daß diese Norm in Verbindung mit § 25 Abs. 1 RVO zu lesen ist. Dort ist angeordnet, daß der Versicherungsträger nur gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Zwecke finanzieren darf. In Beachtung dieser Regel wird es den Versicherungsträgern durch § 1307 Abs. 1 RVO gestattet, Gelder für Aufgaben bereitzustellen und auszugeben, die nicht zu den Regelleistungen der Versicherung gehören. Die Verwirklichung solcher Vorhaben ist dem Entschließen des Versicherungsträgers anheimgegeben; ein bindender Gesetzesauftrag ist ihm dazu nicht erteilt. Erst wenn der Einsatz von Versicherungsgeldern im Haushaltsplan ausgewiesen und in Verwaltungsanordnungen aktualisiert worden ist, bahnt sich die Möglichkeit für eine dem einzelnen zugute kommende Ermessensbetätigung an (hierzu Hans Klein, Rechtsqualität und Rechtwirkung von Verwaltungsnormen, Festgabe für Ernst Forsthoff, 1967, 163, 172, 174).

Infolgedessen könnten allenfalls die erwähnten "Grundsätze" der Versicherungsanstalt Maßstäbe liefern, an denen die ablehnende Stellungnahme der Beklagten zu messen wäre. Diese "Grundsätze" sind jedoch lediglich interne Verhaltensregeln, welche die Verwaltung sich selbst gegeben hat. Sie sehen für Rentenempfänger "Zuschüsse zu den Kosten der Unterbringung in einem Altersheim oder einer ähnlichen Anstalt" (§ 74 der "Grundsätze") vor. Die "Grundsätze" sollen aber nicht allgemein-verbindlich Rechte und Pflichten begründen. Daß dem so ist, folgt einmal aus der Art ihrer Publikation; sie sind nicht wie Rechtssätze in einem Gesetz und Verordnungsblatt verkündet, sondern lediglich in die "Amtlichen Mitteilungen der LVA Rheinprovinz" aufgenommen worden. Sie sind auch nicht von der Vertreterversammlung - dem Legislativorgan der Versicherungsanstalt -, sondern vom Vorstand erlassen worden. In die gleiche Richtung deutet die Bezeichnung "Grundsätze" hin. Vor allem aber sind der Wille und das Ziel zu beachten, welche die Versicherungsanstalt damit verfolgt. Sowenig wie § 1307 Abs. 1 RVO unmittelbar Rechtsansprüche verleiht, hat die Versicherungsanstalt mit ihren davon abgeleiteten Bestimmungen beabsichtigt, solche Rechte zu erzeugen. Ihre "Grundsätze" gehen zwar über eine bloße Anweisung für den inneren Verwaltungsbetrieb hinaus und sehen, weil die Gesetzeswohltat nur unbestimmt möglich ist, genauer umrissene, nach Inhalt und Voraussetzungen festgelegte Leistungen vor. Sie dienen auch den Belangen der Rentenberechtigten. Alte hinfällige Rentner, die in ihrer Familie und Häuslichkeit nur mangelhaft betreut werden, sollen in die Obhut eines Heimes genommen werden können. Dadurch wird ihrer Lage besser als durch Rentenzahlung entsprochen (Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes - IVG -, Begründung zu § 13 a, Reichstagsdrucksache Nr. 93 - 1898/9 - S. 298; sowie Begründung zum Entwurf einer RVO § 1260, Reichstagsdrucksache 340/1910 S. 403). Damit nimmt die Rentenversicherung über ihre Verpflichtungen aus der Versicherung hinausgehende Aufgaben sozial-fürsorgerischer Art wahr.

Dazu sind die Versicherungsträger jedoch nur insoweit ermächtigt, als "ihnen dies nach ihren Verhältnissen angezeigt erscheint" und solange ihnen ihre Finanzkraft dies gestattet (Begründung zu dem Entwurf eines JVG aaO). Mögen Verwaltungsversprechungen der hier in Rede stehenden Art allgemein von der Tendenz begleitet sein, sich zu Leistungsansprüchen zu verdichten, so müssen doch die zusätzlichen Maßnahmen der Rentenversicherungsträger in Grenzen gehalten werden. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Verwaltung an ihre eigenen Vorschriften nicht wie an Rechtssätze gebunden ist (hierzu Ossenbühl, Die Verwaltungsvorschriften in der verwaltungsgerichtlichen Praxis, Archiv des öffentlichen Rechts, 92. Band, 1967, 1, 19, 20).

Die - nach außen wirkende - Bindung, welche die Verwaltung mit solchen "Grundsätzen" trifft, ist weniger intensiv als die Bindung an die gesetzliche Gewährleistung von Rechtsansprüchen. Die ständige Anwendung von Verwaltungsvorschriften kann allerdings die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) gebieten und eine Selbstbindung der Verwaltung hervorrufen. Daraus kann die Verpflichtung erwachsen, daß von der durch die Verwaltungsvorschriften gesteuerten Übung nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden darf. Für die Selbstbindung sind aber nicht die Verwaltungsvorschriften als solche und ohne weiteres, sondern die an ihnen ausgerichtete ständige Gleichbehandlung gleichliegender Fälle maßgebend (Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Band II 1967 Nrn 265, 266). Zwar werden in jüngerer Zeit als Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, nicht mehr die Verwaltungspraxis, sondern die Verwaltungsvorschriften selbst genannt (vgl. Ossenbühl, AcP 92, Band, 15). Inwieweit sich darin ein Wandel der Rechtsauffassung oder nur eine abkürzende Ausdrucksweise spiegelt, kann dahinstehen. Von einer Bindung des Verwaltungsermessens allein durch Verwaltungsvorschriften mag vielleicht gesprochen werden können, wenn mit solchen Vorschriften eine Zentralinstanz die ihr unterstellten Dienststellen zur einheitlichen Praxis anhält. Dann mag es auch angebracht sein, die Anweisungen der übergeordneten Stelle nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Diese Überlegungen sind jedoch nicht ebenso gerechtfertigt, wenn eine Versicherungsanstalt Grundsätze fixiert, nach denen sie selbst von ihrem Ermessen Gebrauch machen wird. Sofern eine solche Anstalt ihre "Grundsätze" stets in einem bestimmten Sinne auslegt und anwendet, wird sie durch den Gleichheitsgrundsatz nur in den dadurch vorgezeichneten Bahnen und nicht darüber hinaus gebunden (vgl. Bachof aaO. Nr. 218).

Das Berufungsgericht durfte also die Antwort auf die Frage, ob der Beklagten bei ihrer ablehnenden Stellungnahme ein Ermessensfehler unterlaufen war, nicht von derjenigen Interpretation abhängig machen, die es in bezug auf § 1307 RVO für richtig hielt und mit der seines Erachtens die "Grundsätze" der Beklagten übereinzustimmen hatten. Zu untersuchen war vielmehr, ob sich die Beklagte im Falle der Klägerin an ihre Verwaltungsübung gehalten hatte. Das war geschehen. Daß die Beklagte vielleicht die ihr durch § 1307 Abs. 1 RVO erteilte Ermächtigung nicht voll ausschöpfte, vielleicht sogar mit ihren Leistungen hinter ihren eigenen - möglicherweise weitherziger zu interpretierenden - "Grundsätzen" zurückblieb, ist hier nicht entscheidungserheblich.

Hiernach ist der Revision der Beklagten stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 246

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


SG Hildesheim S 11 U 129/11
SG Hildesheim S 11 U 129/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gesetzliche Unfallversicherung. Kostenerstattung für notwendige Parkgebühr im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Reisekostenrichtlinie des DGUV. allgemeine Verwaltungspraxis  Leitsatz (amtlich) Erhält ein ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren