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BSG Urteil vom 21.02.1985 - 11 RLw 1/84

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Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht verfassungswidrig, daß sich der Anspruch auf Altersgeld im Falle einer Ehescheidung auch dann auf den Betrag für unverheiratete Berechtigte beschränkt, wenn der Berechtigte seinem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig ist.

2. Auch wenn der in einem Verwaltungsakt festgestellte Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise wegfällt, hat ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB 10 zu ergehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

Normenkette

SGB 10 § 48 Abs 1 Fassung: 1980-08-18; GAL § 4 Abs 1 S 1 Fassung: 1980-08-18, § 29 Abs 2 Fassung: 1980-08-18; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.11.1983; Aktenzeichen L 8 Lw 6/83)

SG Dortmund (Entscheidung vom 09.05.1983; Aktenzeichen S 11 (8) Lw 13/81)

 

Tatbestand

Der geschiedene Kläger begehrt das höhere Altersgeld für Verheiratete.

Der Kläger bezog vorzeitiges Altersgeld ab März 1978 mit dem sich aus § 4 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) "für den verheirateten Berechtigten" ergebenden Zahlbetrag. Die Ehe des Klägers wurde rechtskräftig zum 30. Juni 1979 geschieden. Nachdem die Beklagte dies im September 1981 erfahren hatte, teilte sie ihm im gleichen Monat mit, "ab Juli 1979 stehe das vorzeitige Altersgeld nur noch in Höhe eines unverheirateten Berechtigten zu"; um weitere Überzahlungen zu vermeiden, sei die laufende Zahlung vorsorglich zum 30. September 1981 eingestellt worden (Bescheid vom 14. September 1981; Widerspruchsbescheid vom 20. November 1981).

Die gegen diese Bescheide erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg, wobei der Kläger seinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung vor dem Sozialgericht (SG) mit einer Leistungsklage und vor dem Landessozialgericht (LSG) mit der Feststellungsklage verfolgt hat (Urteil des SG vom 9. Mai 1983; Urteil des LSG vom 9. November 1983). Das LSG meint, § 4 GAL habe das erhöhte Altersgeld ausschließlich an den Personenstand des Berechtigten und nicht an Unterhaltsverpflichtungen geknüpft. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, daß in den gesetzlichen Rentenversicherungen für den Fall des Todes des Ehegatten oder der Scheidung anders als im GAL keine Minderung des Rentenanspruchs eintrete. Diese Abweichung sei gerechtfertigt, da mit der Altershilfe nur ein zusätzlicher Bargeldbedarf abgedeckt und das agrarpolitische Ziel einer frühzeitigen Hofübergabe verfolgt werden sollte. Der Erhöhungsbetrag für Verheiratete sei nicht durch eigene Beitragsleistung erworben und werde deswegen von der Eigentumsgarantie nach Art 14 des Grundgesetzes (GG) nicht geschützt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und Geschiedenen bei gleicher Unterhaltsverpflichtung für ihren Ehegatten verstoße gegen Art 3 GG.

Der Kläger beantragt, die Urteile beider Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, über den 30. Juni 1979 hinaus das vorzeitige Altersgeld für Verheiratete zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund ausreichender Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 GG) entgegen der Ansicht der Beklagten zulässige Revision konnte keinen Erfolg haben.

Die Klage auf Feststellung, daß dem Kläger auch für die Zeit ab Juli 1979 weiterhin das vorzeitige Altersgeld für Verheiratete zustehe, ist zulässig, aber unbegründet. Die Regelung des § 4 Abs 1 Satz 1 GAL, wonach das Altersgeld "für den verheirateten Berechtigten" höher ist als für den "unverheirateten Berechtigten", stellt allein auf den Familienstand ab. Unverheiratet ist auch derjenige, dessen Ehe nicht mehr besteht.

Das LSG hat ebenso zu Recht die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 1 Satz 1 GAL bejaht. Gegenstand der Prüfung einer zwischen Personengruppen differenzierenden Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des hier als verletzt allein noch gerügten Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) ist nur, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe angeführt werden können (BVerfGE 12, 326, 333; 57, 121, 138). Der Zubilligung eines höheren Altersgeldes an Verheiratete liegt nicht allein der Gedanke eines höheren Bedarfs Verheirateter am Ersatz ihres früheren Verdienstes zugrunde, sondern auch die Erwägung, daß der Ehegatte im Regelfall ebenso wie der Berechtigte im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig gewesen ist (SozR 5850 § 4 Nr 5). Da das Altersgeld im Grundsatz den Bargeldbedarf des Berechtigten abdecken soll, ist es sachgerecht, auch zum höheren Bedarf Verheirateter auf den Bargeldbedarf der im Familienverband lebenden Ehegatten abzustellen und Unterhaltsansprüche früherer Ehegatten ebenso unberücksichtigt zu lassen wie andere Unterhaltsansprüche. Das gilt nach einer Scheidung umsomehr, weil auch die Ansprüche auf Altersgeld in den Versorgungsausgleich fallen (Palandt, BGB, 44. Aufl, § 1587a, Anm 3 B, Ziff 4b). Zudem sind im Gesetz der Unterhaltsbeitrag beider Ehegatten bei bestehender Ehe und die Unterhaltsansprüche bei geschiedener Ehe unterschiedlich geregelt, was ebenfalls eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Davon abgesehen ließe sich auf dem vom Kläger erstrebten Weg eine Gleichbehandlung nach Maßgabe der Unterhaltsbelastung in Fällen einer Wiederheirat ohnehin nicht verwirklichen, da dann ein weiterer Verheiratetenzuschlag nicht in Betracht kommen könnte.

Schließlich lassen sich auch sachgerechte Gründe dafür anführen, daß sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Ehescheidung nicht mindert, wohl aber der Anspruch auf Altersgeld. Die Altershilfe für Landwirte stellt gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungen eine eigenständige, einer eigenen Sachgesetzlichkeit unterliegende Materie dar (vgl BVerfGE 25, 314, 321 f; BSG SozR 5850 § 4 Nr 5), wie schon das LSG zutreffend ausgeführt hat. Wenn in den gesetzlichen Rentenversicherungen der erhöhte Bedarf Verheirateter von vornherein nicht berücksichtigt wird und dementsprechend für eine Anspruchsminderung im Falle der Scheidung kein Raum ist, so ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger, der für die Dauer seiner Ehe eine erhöhte Leistung erhalten hat, benachteiligt sein will.

Soweit der Kläger behauptet, in einem gerichtlichen Vergleich im Zusammenhang mit der Scheidung eine Unterhaltsverpflichtung von 180,- DM monatlich nur im Hinblick auf die Höhe des damals gewährten Altersgeldes übernommen zu haben, kann hieraus weder eine Änderung der verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung noch eine anderweitige Verpflichtung der Beklagten folgen.

Auch die Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die Beklagte die Zahlungseinstellung zum 30. September 1981 mitteilte, ist unbegründet. Nach § 29 Abs 2 GAL idF des SGB X vom 18. August 1980 ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn eine laufende Geldleistung entzogen oder "die Zahlung eingestellt" wird. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn unter anderem der "sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist". Das verdeutlicht, daß auch beim (teilweisen) Wegfall eines Anspruches kraft Gesetzes der Bewilligungsbescheid nicht ohne weiteres bedeutungslos wird, sondern aufgehoben werden muß, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, wie etwa in § 25 Abs 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Da der Anspruch des Klägers auf das höhere Altersgeld für den verheirateten Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zum 30. Juni 1979 kraft Gesetzes entfallen ist, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Zahlungseinstellung zum 30. September 1981 verfügt. Ob sie in einem weiteren Bescheid eine zum 30. Juni 1979 rückwirkende Einstellung anordnen bzw die frühere Bewilligung des erhöhten Altersgeldes rückwirkend auf diesen Zeitpunkt gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufheben und die zuviel gezahlten Beträge nach § 45 Abs 1 SGB X zurückfordern dürfte, ist hier nicht zu prüfen.

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663154

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