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BSG Urteil vom 20.12.1971 - 2 RU 88/71

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast in der Unfallversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Grundsatz, daß die Tatsachen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bewiesen werden müssen, dh daß für sie ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen muß, daß sich vernünftigerweise die Überzeugung hierauf gründen kann.

Ist der Versicherte auf der Betriebsstätte verstorben, die Todesursache jedoch ungeklärt, so besteht keine Rechtsvermutung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.

2. Ein unsachgemäßes Verhalten eines Unfallversicherungsträgers bei der Aufklärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast.

3. Für das Verfahren vor dem BSG kann einem Beteiligten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten der Rechtsverfolgung zu bestreiten, das Armenrecht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht ein die Revision ermöglichender Verfahrensmangel, sondern ein Mangel in der Urteilsfindung; ein Verfahrensmangel ist dagegen gegeben, wenn das Gericht die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten hat, insbesondere gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen hat.

 

Normenkette

RVO § 548 Fassung: 1963-04-30, § 589 Fassung: 1963-04-30; ZPO § 114

 

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht zu gewähren, wird abgelehnt. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 1971 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Ehemann und Vater der Kläger war Fahrer in einem Omnibusunternehmen. Am 13. Oktober 1967 hatte er die Strecke N. - S. befahren und stand seit etwa 9 Uhr auf dem Omnibusbahnhof in S.. Um 12.10 Uhr hätte er von dort nach G. und N. fahren müssen. Gegen 12 Uhr wurde er tot im Bus aufgefunden. Er lag mit dem Kopf auf dem unteren Trittbrett des hinteren Ausgangs und mit den Beinen auf der rückwärtigen Sitzbank, auf der auch seine Schuhe standen. Der hinzugezogene Arzt hatte als Todesursache ein Lungenödem nach Aspiration von Erbrochenem vermutet. Im Leichenschauschein des Gesundheitsamts Stuttgart wurde "vermutlich Tod durch Ersticken" angegeben.

Durch Bescheid vom 26. August 1968 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 13. Oktober 1967 ab, weil der Tod des Versicherten nicht während der Arbeitszeit, sondern während der Freizeit eingetreten sei.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 23. Februar 1970 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Versicherte habe im Zeitpunkt des Todes Bereitschaftsdienst gehabt. Die Ursache des Todes könne zwar nicht festgestellt werden, jedoch spreche für einen Arbeitsunfall und einen Tod des Versicherten durch diesen Arbeitsunfall eine Vermutung, welche die Beklagte nicht widerlegt habe. Sie habe es unterlassen, rechtzeitig eine Obduktion durchzuführen. Dies müsse dazu führen, daß für diejenigen anspruchsbegründenden Tatsachen, deren Richtigkeit nur durch eine Obduktion hätten nachgewiesen werden können, zugunsten der Kläger eine tatsächliche Vermutung bestehe und diese nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könne.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil, soweit es die Witwen- und Waisenrente betrifft, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine betriebsbedingte Ursache des Todes des Versicherten sei nicht erkennbar, selbst wenn ein Bereitschaftsdienst unterstellt werde. Die Todesursache sei nicht ausreichend geklärt, und damit könne das todbringende Ereignis nicht eingegrenzt und auf mitwirkende betriebliche Umstände bezogen werden, was nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten der Kläger gehe. Die Auffassung des SG, die Beweislast werde wegen Beweisvereitelung durch die Beklagte umgekehrt, könne nicht geteilt werden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der - nicht zugelassenen - Revision. Gleichzeitig beantragen sie, ihnen für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) das Armenrecht zu bewilligen. Der Antrag ist nicht begründet.

Für das Verfahren vor dem BSG kann einem Beteiligten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten der Rechtsverfolgung zu bestreiten, das Armenrecht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 169 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-; § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-).

Die Rechtsverfolgung der Kläger bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat, kann die Revision nur auf einen wesentlichen Mangel des Verfahrens (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) oder darauf gestützt werden, daß bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Arbeitsunfall das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Die Kläger rügen, das LSG habe die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten (§ 128 Abs. 1 SGG). Es habe zu ihrem Nachteil den Beweis des ersten Anscheins außer acht gelassen. Die Lage, in welcher der Versicherte tot aufgefunden worden sei, lasse mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nur den Schluß zu, daß er sich während seines Bereitschaftsdienstes zum Ausruhen auf die hintere Sitzbank gelegt habe und infolge einer unglücklichen Bewegung bzw. beim Umdrehen mit dem Kopf nach unten tief auf das Trittbrett gefallen sei. Infolge einer durch den Sturz verursachten Bewußtlosigkeit oder starken Benommenheit habe er nicht wieder aufstehen können, wobei er dann an dem durch die Kopflage bedingten Erbrechen erstickt sei. Dem Beweis des ersten Anscheins, daß der Versicherte einem Unfall zum Opfer gefallen sei, trage das angefochtene Urteil nicht Rechnung. Es habe auch nicht berücksichtigt, daß im Falle eines Beweisnotstandes, der - wie hier - vom Versicherungsträger verschuldet worden sei, an den Grad der Wahrscheinlichkeit weniger hohe Anforderungen zu stellen seien.

Das LSG hat die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, eine unvollständige, mangelhafte oder unrichtige Beweiswürdigung sei bereits ein Verfahrensmangel. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist grundsätzlich kein Mangel des Verfahrens, sondern ein Mangel in der Urteilsfindung (BSG 1, 150, 153 und 254, 257; 2, 236; SozR Nr. 34 und 56 zu § 128 SGG; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl. S. 244 m VII; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. Anm. 2 b zu § 128, dort auch die von den Klägern zitierte abweichende Ansicht von Haueisen in NJW 1959 S. 1348, 1351). Ein Verfahrensmangel ist dagegen gegeben, wenn von dem Gericht die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten worden sind, insbesondere gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen worden ist.

Zutreffend hat das LSG die Auffassung vertreten, daß beim Tod eines Versicherten auf der Betriebsstätte und ungeklärter Todesursache keine Rechtsvermutung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht (BSG 19, 52). Es ist daher von dem richtigen Grundsatz ausgegangen, daß auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen sein müssen, d.h., daß für sie ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen muß, daß sich vernünftigerweise die richterliche Überzeugung hierauf gründen kann (BSG 19, 52). Vom LSG ist ferner beachtet worden, daß sich im Falle der Beweisvereitelung und des Beweisnotstandes die Beweislast nicht umkehrt, wie dies auch für den Beweis des ersten Anscheins zutrifft (BSG 24, 25; SozR Nr. 60 zu § 128 SGG). In all diesen Fällen kann das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung an den Beweis der Tatsachen geringere Anforderungen stellen.

Das LSG hat - von der Revision nicht angefochten (§ 163 SGG) - festgestellt, daß der Versicherte im Verlauf einer Ohnmacht am Erbrochenen erstickt ist. Ungeklärt und mangels einer Obduktion unklärbar ist die Ursache der Ohnmacht geblieben. Als mögliche Ursachen hat das LSG eine CO-Vergiftung, eine Hitzeschädigung oder ein bisher stumm verlaufenes aber am 13. Oktober 1967 akut aufgetretenes Krankheitsgeschehen erörtert. Es hat aber nicht die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten und dem todbringenden Ereignis gewonnen, wobei es ausdrücklich erwähnt, daß es wegen des Beweisnotstands der Kläger geringere Anforderungen an den Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen gestellt hat. Ein Verfahrensverstoß ist auch nicht darin zu sehen, daß das LSG sich nicht ausdrücklich mit dem Beweis des ersten Anscheins auseinandergesetzt hat. Dazu bestand kein Anlaß, da es sich bei dem zum Tod führenden Ereignis nicht um einen typischen Geschehensablauf gehandelt hat, bei dem angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (Brackmann, aaO S. 244 m VI).

Da das LSG bereits den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer betrieblichen Tätigkeit des Versicherten und dem zum Tode führenden Ereignis nicht als bewiesen angesehen hat, brauchte es über den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und dem Tod nicht mehr zu entscheiden. Eine Verletzung des Gesetzes bei der Beurteilung dieses Zusammenhangs kommt somit nicht in Betracht.

Die Revision der Kläger ist daher nicht statthaft und war gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsverfolgung der Kläger bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hiernach fehlt es an der Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts, und der Antrag der Kläger mußte abgelehnt werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670464

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