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BSG Urteil vom 20.12.1966 - 3 RK 63/63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kreditgeber als Beitragsschuldner

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine im Gründungsstadium befindliche GmbH ("Gründergesellschaft") den Geschäftsbetrieb vor ihrer Eintragung ins Handelsregister aufgenommen, so haften die Gesellschafter persönlich für die Beiträge zur Sozialversicherung der bei der Gründergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer.

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage, ob ein Kreditgeber einer Firma (hier Landesbank und Girozentrale) zum Arbeitgeber der bei dieser beschäftigten Arbeitnehmer werden kann.

2. Eine Anschlußrevision stellt einen angriffsweise wirkenden Antrag des Gegners dar; sie kann deshalb wirksam nur gegenüber dem Revisionskläger erhoben werden, nicht aber gegenüber anderen Prozeßbeteiligten.

3. Der Kreditgeber (zB ein Geldinstitut) eines Betriebes ist im allgemeinen nicht als Arbeitgeber der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer anzusehen und haftet daher dem Sozialversicherungsträger gegenüber nicht für Beitragsrückstände des Betriebsinhabers, auch wenn er die Geschicke des Betriebes mitbeeinflussen kann.

4. Der Kreditgeber kann nur dann als Beitragsschuldner in Betracht kommen, wenn sich sein Mitbestimmungsrecht unmittelbar auf die Betriebsführung und damit auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten erstreckt, seine Beteiligung sich also nicht nur auf die obligatorischen Beziehungen zum Betriebsinhaber aufgrund der gewährten Kredite beschränkt, sondern so stark ist, daß er faktisch die Arbeitgeberfunktion übernommen hat.

5. Die Verjährung von Beitragsforderungen nach RVO § 29 Abs 1 ist von der Einzugsstelle nicht erst auf Einrede des Beitragsschuldners hin, sondern von Amts wegen zu beachten.

6. Da die Sozialversicherungsgesetze keine Vorschriften über Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung enthalten, sind auf die Verjährung von Beitragsrückständen die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden, soweit sie mit der Eigenart der öffentlich-rechtlichen Rechtsbestimmungen in Einklang zu bringen sind.

 

Normenkette

RVO § 393; GmbHG § 11; RVO § 1426 Fassung: 1942-06-15; AVAVG § 145 Fassung: 1927-07-16; RVO § 29 Abs. 1 Fassung 1924-12-15

 

Fundstellen

Haufe-Index 60464

NJW 1967, 2031

NJW 1967, 2031 (LT1)

RegNr, 2967

USK, 66109 (ST1-5)

Die Beiträge 1967, 242 (LT1)

EzS, 50/9

MDR 1967, 702

SozR § 393 RVO (LT1), Nr 2

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