Leitsatz (amtlich)
Für die Neufestsetzung der Rente (Rentenhöhe) nach RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 ist eine Urkunde nur geeignet, wenn sie aus sich selbst heraus die zulässige und ordnungsmäßige Beitragsentrichtung in bestimmter Höhe und für eine bestimmte Zeit beweist.
Normenkette
RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 05.04.1979; Aktenzeichen L 6/2 J 424/78) |
SG Fulda (Entscheidung vom 14.03.1978; Aktenzeichen L 2b J 2/77) |
SG Fulda (Entscheidung vom 14.03.1978; Aktenzeichen S 2b J 1/77) |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um das Recht der Beklagten zur Neufeststellung der den Klägern gewährten Renten nach § 1744 Abs 1 Nr 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Am 30. April 1976 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und die Kläger zu 2) und 3) Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des im Jahr 1932 geborenen und am 26. April 1976 verstorbenen Versicherten J A (Versicherter). Hierzu gab sie ua an, daß der Versicherte am 7. Februar 1955 die erste Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen habe. Das wurde durch den Inhalt der bei der Beklagten verwahrten Versicherungskarte Nr 1 bestätigt. Durch die Bescheide vom 17. August 1976 bewilligte die Beklagte den Klägern Witwenrente bzw Waisenrente. Dabei ging sie von 226 Monaten Beitragszeit, 17 Monaten Ausfallzeit und 133 Monaten Zurechnungszeit sowie einem Vomhundertsatz von 90,72 aus.
Mit Schreiben vom 24. September 1976 übersandte die Klägerin zu 1) der Beklagten eine Lohnbescheinigung des Magistrats der Stadt S an der Straße, aus der hervorgeht, daß der Versicherte vom 8. November 1949 bis 20. Dezember 1954 mit Unterbrechungen als Jungwaldarbeiter bei einer Waldgenossenschaft versicherungspflichtig beschäftigt und bei der A O (AOK) S gemeldet gewesen ist. Die Bruttoentgelte sind für die einzelnen Beschäftigungszeiträume aufgeführt. Hierauf holte die Beklagte eine Auskunft bei der AOK S ein, in der einzelne Beschäftigungszeiten der Lohnbescheinigung bestätigt sind und darüber hinaus eine Beschäftigungszeit vom 11. Dezember bis 23. Dezember 1950 aufgeführt ist. Beiträge wurden nach den Beitragsgruppen A 1 und B 1 sowie nach den Grundlohnstufen 4 und 7 abgeführt. Aufgrund der Lohnbescheinigung und der Auskunft der AOK S setzte die Beklagte die Hinterbliebenenrenten durch die Bescheide vom 23. November 1976 neu fest. Hierbei legte sie für die Versicherungszeiten, die von der AOK S bestätigt wurden, die Entgelte der Lohnbescheinigung und für die nicht in dieser Bescheinigung enthaltene Zeit den Tabellenwert nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde. Hierdurch ergab sich eine Minderung der persönlichen Bemessungsgrundlage und demzufolge eine Rentenminderung bei der Witwenrente um monatlich 29, 10 DM und bei den Waisenrenten um monatlich 9,80 DM. Die Beklagte legte jetzt 32 Versicherungsjahre und einen Vomhundertsatz von 82,2 zugrunde. Sie verzichtete auf die Rückforderung der errechneten Überzahlung.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) die Bescheide vom 23. November 1976 aufgehoben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte durch weitere Bescheide vom 23. Dezember 1978 die früheren Bescheide aufgehoben und sämtliche in der von der Klägerin vorgelegten Lohnbescheinigung enthaltenen Versicherungszeiten mit den dort aufgeführten Entgelten angerechnet (mit 32,58 Versicherungsjahren und einem Vomhundertsatz von 81,36). Hierdurch erhöhten sich die Hinterbliebenenrenten geringfügig, erreichten jedoch nicht den Betrag des ursprünglichen Bescheides vom 17. August 1976. Durch Urteil vom 5. April 1979 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Bescheide vom 23. Dezember 1978 aufgehoben. Es hat ausgeführt: Der zur Neufestsetzung der Renten erforderliche urkundliche Nachweis iS des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO sei der Beklagten nicht gelungen. Die Lohnbescheinigung der Stadt S vom 23. August 1976 sei keine Urkunde iS des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO, weil sie bei Erlaß des Bescheides vom 17. August 1976 noch nicht existent gewesen sei. Auch handele es sich nur um eine Privaturkunde, die nach § 416 Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit erbringe. Deswegen seien auch die Neufeststellungsbescheide vom 23. Dezember 1978 aufzuheben.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, sowohl die der von der Klägerin zu 1) vorgelegten Lohnbescheinigung zugrunde liegenden Lohnlisten als auch die Unterlagen der AOK S seien Urkunden, die sie erst nachträglich aufgefunden habe. Es komme nicht darauf an, ob es öffentliche oder private Urkunden seien. Es habe keine Veranlassung bestanden, aufgrund des Rentenantrages nach diesen Urkunden zu forschen, weil dort nur Versicherungszeiten ab 7. Februar 1955 angegeben worden seien. Der urkundliche Nachweis beschränke sich nicht auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erstrecke sich auch auf das Arbeitsentgelt. Wären diese Urkunden der Beklagten im Zeitpunkt der Rentenantragstellung bekannt gewesen, dann wäre sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, die darin enthaltenen Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung mit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 1978 aufgehoben (die Bescheide vom 23. November 1976 waren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens).
Die Beklagte kann die Neufestsetzung der Hinterbliebenenrenten nicht auf § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO stützen. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegte Lohnbescheinigung sowie die von der Beklagten eingeholte Auskunft der AOK S beruht zwar auf Urkunden im Sinne dieser Vorschrift, deren Inhalt der Beklagten erst nachträglich bekannt geworden ist; es ist aber im Rahmen des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO möglich, zur Neufestsetzung einer Rente den Inhalt einer vorher errichteten Urkunde zu verwenden. In diesem Fall liegt der Neufestsetzung der Rente die ursprünglich errichtete Urkunde zugrunde. Für die Anwendbarkeit des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO kommt es auch nicht darauf an, daß es sich um öffentliche Urkunden handelt. Auch Privaturkunden eignen sich als Grundlage für die Neufestsetzung einer Leistung (so schon RVA am 19. Juli 1918, EuM Band 13, S 338).
Indessen muß sich im Rahmen des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO der Nachweis einer Tatsache aus der Urkunde selbst ergeben. Die Urkunde darf nicht nur dazu dienen, neue Beweismittel in das Verfahren einzuführen (vgl BSGE 29, 10, 14, 15). Andere Beweismittel (zB Zeugen) sind allenfalls zur Feststellung der Echtheit oder Unechtheit der Urkunde zulässig (Pickel, RVO - Verwaltungsverfahren, 6. Buch, 2. Aufl, § 1744 Anm 4 f). Daraus folgt: Für die Neufestsetzung der Rentenhöhe nach § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO - worum es hier geht - ist als Beweismittel eine Urkunde nur geeignet, wenn sie aus sich selbst heraus die zulässige und ordnungsmäßige Beitragsentrichtung in bestimmter Höhe und für eine bestimmte Zeit beweist. Dieser erforderliche urkundliche Nachweis des Entgelts des Versicherten, für das Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, ist hier nicht geführt. Urkundlich nachgewiesen sind allenfalls Bestehen und Dauer der einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich jedoch nicht hierauf, sondern gerade auf die Höhe des versicherungspflichtigen und damit für die Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelts des Versicherten. In diesem Zusammenhang verdient Beachtung, daß eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers als Privaturkunde iS des § 416 ZPO lediglich den vollen Beweis dafür erbringt, die in ihr enthaltenen Erklärungen seien von ihrem Aussteller abgegeben worden. Die Entgeltbescheinigung - und zwar selbst diejenige "in der Versicherungskarte"(jetzt: § 1401 Abs 1 RVO; früher: § 10 Abs 1, 2. LAV) - wie sie hier nicht vorliegt - liefert aber letztlich nicht immer den Beweis, daß der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträge abgeführt hat (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 1397 RVO Bl Aa 2). Weil der Versicherte den "echten" Beitragsbeweis nicht immer antreten kann, ist ihm ein Schutz in Gestalt der Glaubhaftmachung des Beitragsabzuges (§ 1397 Abs 6 RVO; früher § 11 Abs 3 der DVO zur 2. LAV) eingeräumt worden (vgl auch: § 1423 Abs 4 RVO; früher: § 11 Abs 4 der DVO zur 2. LAV). Diese kurzen Hinweise mögen verdeutlichen, daß manche Urkunden den Versicherten nur zur Glaubhaftmachung berechtigen (vgl hierzu den SozR Nr 3 zu § 1397 RVO zugrunde liegenden Sachverhalt). Sie können dem Versicherungsträger dann aber auch nicht als Grundlage für eine Neufeststellung der Rentenhöhe nach § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO dienen, eben weil es am hierzu erforderlichen Beweis durch die Urkunde selbst fehlt.
Auch die hier vorliegenden Urkunden erbringen diesen Nachweis nicht. Dies ergibt sich schon daraus, daß ein Bruttolohn nicht in voller Höhe der Beitragspflicht unterlegen haben muß. So genügt zB nicht der Nachweis, daß ein unveränderter Tariflohn zu zahlen war, weil möglicherweise für die Beitragsabführung relevante Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Überarbeit, unbezahlter Urlaub, Krankheit und Streik vorhanden waren (vgl BSG Urteil vom 24. März 1964 - 12/3 RJ 132/61 - SozR Nr 1 zu § 4 VuVO Bl Aa 2). Wenn auch im vorliegenden Fall die einzelnen Zeiten der Beschäftigung einschließlich der Fehlzeiten aus der Lohnbescheinigung zu entnehmen sind, so ist aus anderen Gründen nicht sicher, ob das in der Lohnbescheinigung aufgeführte Bruttoentgelt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Aus der Lohnbescheinigung geht allenfalls hervor, daß überhaupt Beiträge abgeführt wurden. Mehr ist auch der Auskunft der AOK S nicht zu entnehmen. Sie besagt nichts Genaues über die Beitragshöhe. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, daß entsprechend dem damals noch geltenden gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (Reichsarbeitsblatt II S 281) die Bruttolöhne deswegen nicht in voller Höhe der Beitragspflicht unterlagen, weil sie nicht in voller Höhe lohnsteuerpflichtig waren. Weiterhin ergibt sich aus den von der AOK S aufgeführten Grundlohnstufen nur der Entgeltrahmen für die abgeführten Beiträge, nicht aber das beitragspflichtige Entgelt selbst. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, daß keine Versicherungskarten vorliegen, obwohl wegen der Zahl der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse und des Gesamtzeitraumes eine Versicherungskarte im Wege der Aufrechnung in den Besitz der Beklagten hätte gelangen müssen. Das Fehlen einer Versicherungskarte kann dadurch bedingt sein, daß nachträglich Versicherungsfreiheit festgestellt wurde. Diese kann sich aus der zeitlichen Begrenzung der einzelnen Beschäftigungen oder aus der Lohnhöhe ergeben haben (vgl § 1232 iVm § 168 RVO aF). Das Fehlen der Versicherungskarte kann aber auch darauf beruhen, daß der Versicherte pauschalbesteuert war und deswegen Beitragsfreiheit bestand (vgl Mitt LVA Berlin 1970 S 211). Möglicherweise sind die an die AOK S abgeführten Rentenversicherungsbeiträge aus den vorstehenden Gründen beanstandet und erstattet worden. Dann waren sie nicht durch eine Versicherungskarte nachzuweisen, so daß diese nicht vorhanden sein muß.
Derartige Zweifel mögen wie in den Fällen des § 1300 RVO oder auch des § 1413 Abs 2 RVO durch weitere Beweiserhebungen auszuräumen sein. Diese eröffnen indessen nicht die Änderung eines bindenden Bescheides nach § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO. Hierbei kommt es nur darauf an, ob die vor Erteilung der ersten Rentenbescheide (17. August 1976) errichteten Urkunden - aus sich heraus - nicht nur die Unrichtigkeit dieses Bescheides nachweisen, sondern darüber hinaus noch den vollen Nachweis für die neufestzusetzende (geringere) Rente erbringen. Dies ist hier nicht der Fall. Fest steht allenfalls, daß über die in den Bescheiden vom 17. August 1976 angerechneten Versicherungszeiten hinaus noch weitere Beitragszeiten vorliegen. Dagegen steht jedoch nicht zweifelsfrei fest, in welcher Höhe die Beiträge zur Rentenversicherung tatsächlich entrichtet wurden. Gerade wegen ihrer Auswirkung auf die Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 RVO) ist nicht nur die Beitragsleistung allein, sondern auch die Höhe der Beiträge von ausschlaggebender Bedeutung.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen